«ALS UMS JAHR 1898 herum in meinem elterlichen Hause - für das Dorf zum erstenmal - Tomaten gegessen wurden, die ein Student der Theologie gebracht hatte, wurde dies als extravagant betrachtet», berichtete einst der Berner Nationalökonom Fritz Marbach (Professor an der Universität Bern) in einer 1948 publizierten Studie zur Luxussteuer. Und als derselbe von einem Zahnarzt in Thun einen Zahn nicht ziehen, sondern plombieren liess, entsetzte sich sein Vater: «Geht es jetzt bei uns schon so vornehm zu?»
Was Luxus sei und was Lebensnotwendigkeit, hat die Gemüter auch im zwanzigsten Jahrhundert erregt. Ist Parfum ein Luxusgut, weil es zum «Frauenputz» gehört? Oder ist es, im Gegenteil, in den kleinen Wohnungen der einfachen Leute eine Art «Räuchermittel zur Luftverbesserung», fragten sich die Rechtsgelehrten in den Diskussionen um eine Luxussteuer in der Schweiz, die nach dem Ersten Weltkrieg anhoben. Oder ist es gar ein simpler Berufsbedarf, beispielsweise bei Prostituierten, fragen sich Betreibungsbeamte heute, wenn sie das Existenzminimum festlegen. - Es ist.
Luxus sei «derjenige Einkommensverbrauch, der einer sozial überdurchschnittlichen Lebensführung dient», wurde 1920 an einer Finanzkonferenz zur Einführung der Luxussteuer doziert. Obwohl ein Gutachter des Bundesrates diese Definition später als «quallenhaft» apostrophierte, wurde die Luxussteuer auf dieser Grundlage entworfen. Sie entsprach in der Misere der Jahre nach dem Ersten Weltkrieg einer klassenkämpferischen Stimmung vieler Lohnabhängigen und Bauern. Realisiert wurde sie allerdings erst, als Ende der dreissiger Jahre unter Führung des Landesrings auch ein Teil von Mittelstand und Gewerbe laut nach ihr riefen. Man erhoffte sich einen sozialen Ausgleich zur gleichzeitig in Szene gesetzten Warenumsatzsteuer, die die kleinen Einkommen belastete.
1942 wurde die Luxussteuer eingerichtet. Das Gesetz nennt die Warengruppen, die mit 5 oder 10 Prozent Abgaben belastet wurden. An erster Stelle finden sich «Schaumweine», obwohl deren Besteuerung fiskalisch denkbar uninteressant und das Cüpli zum Apéro noch unbekannt war. Psychologische Gründe waren massgebend, galten Schaumweine - wie mancher amerikanische Film zeigte - doch als typisches Accessoire der verschwenderischen Neureichen. Doch besteuert wurden auch «Photographische Platten und Filme». Experten hatten davon abgeraten, diese Warengruppe als Luxus zu behandeln. Eine gewisse Technikfeindlichkeit kam darin zum Ausdruck, die alles Moderne nur als neumodisch und damit als überflüssig erachtete.
Selbstverständlich gerieten «Parfümerien und kosmetische Mittel» unter das Luxusverdikt. Es war ein später Ausfluss der jahrhundertealten Kritik am «Weiberputz». Unausgesprochen hegte man die Erwartung, dass sich die öffentliche Moral bedeutend bessern würde, wenn es keine geschminkten Damen, keine rotlackierten Fingernägel, keine Puderdosen mehr gäbe. Kritiker sprachen von «Sittenrichtertum». Weitere Kategorien von Luxuswaren wurden der Steuer unterstellt: dazu gehörten handgeknüpfte Bodenteppiche, Felle und Pelzwerke sowie Kleidungsstücke mit Pelzfutter oder Pelzbesatz, Perlen, Edelsteine, Bijouteriewaren und Uhren (unvorstellbar für das moderne Swatch-Zeitalter).
Da auch «Grammophone und Schallplatten» als Luxus besteuert wurden, setzte von Anfang an eine fundamentale Kritik ein, die letztlich die Luxussteuer aus den Angeln hob. «Ein Grammophonapparat ist beim Arbeiter nicht seltener anzutreffen als beim Direktor einer Grossbank», wurde moniert. Am meisten Anstoss erregte die Unterstellung der «Radioapparate und deren Bestandteile». Diese entscheidenden Medien der Landesverteidigung und des nationalen Zusammenhaltes sollten als Luxus gelten? Hinwiederum wurde Seide im Interesse der Industrie nicht als Luxus eingestuft.
Die Diskussion ums Auto zeigte dann endgültig, dass viele einstige Luxusgüter Volksgut geworden waren: «Jeder besitzt heute ein Auto», lautete der Tenor; der Volkswagen war im Umlauf. So erhielt denn die Luxussteuer 1958 ein stilles Begräbnis dritter Klasse, ohne jeden Luxusaufwand. Geblieben ist von der Verbrauchssteuer auf Luxuswaren bis heute die Alkohol- und Tabaksteuer, die die Altersversorgung mitfinanziert.
Vorläufer der Luxusverbrauchssteuern waren die Luxusbesitzsteuern: Die Sozialdemokraten und Mittelständler, die in diesem Jahrhundert die Luxussteuer gefordert hatten, stützten sich in Wirklichkeit auf eine tief in der schweizerischen Kultur verankerte Strömung: die Verurteilung der «Verschwendung». Der Fall des Zürcher Generals Hans Rudolf Werdmüller, so weit zurück dessen Existenz liegt, ist dafür mentalitätsgeschichtlich beispielhaft. Der emeritierte Söldnergeneral erbaute sich Mitte des 17. Jahrhunderts auf der Halbinsel Au ein Lustschlösschen, quartierte seine aus Dalmatien mitgebrachten Sklaven und Sklavinnen dort ein und veranstaltete fröhliche Jagden. Ein Barockfürst vor den Toren der puritanischen Stadt Zürich! Nicht dass er reich war, empörte deren Bürgerschaft, sondern dass er seine Verschwendung zur Schau stellte. Man machte ihm den Prozess wegen Landesverrats und Gotteslästerung. Dass sein Haupt nicht unter dem Richtschwert fiel - der schärfsten Form von Luxussteuer -, verdankte er der schützenden Hand des französischen Königs.
Bald schnitt man in Frankreich adlige Zöpfe ab, in England begann man, den Haarpuder zu besteuern. Im Geiste der bürgerlichen Revolutionen und der Moraltheologien Calvins und Zwinglis wurden im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert auf dem ganzen Gebiet der heutigen Schweiz Luxusbesitzsteuern eingeführt. Noch in den vierziger Jahren unseres Jahrhunderts gab es in der Waadt eine Billardsteuer, eine Dienstbotensteuer sowie eine Bienenstocksteuer, die alle von den Gemeinden erhoben werden konnten. Doch verloren derartige Steuern an Bedeutung, weil sie fiskalisch uninteressant waren und viel zur Unpopularität der Finanzverwaltung beitrugen. Letzte Reste im heutigen Steuerwesen sind die Besteuerung von Automobilen und Motorrädern sowie die Hundesteuern.
Mit der Industrialisierung und dem Wachstum des allgemeinen Wohlstandes schwächte sich die spätmittelalterliche Kritik am Luxus ab und wandte sich der andern Seite des Problems zu: den Grenzen der Armut. Jahrhundertelang hatte ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung in Armut gelebt, und nach Meinung vieler war das naturgemäss und gottgewollt. Almosenwürdig waren nicht etwa die Armen, sondern nur die Arbeitsunfähigen, «die Alten, Lahmen, arme und kranke presthafte Menschen, die gar nichts mehr thun, und mit ihrer Hand-Arbeit sich nicht mehr ernehren könnend, auch sonst unerzogene und mutterlose Waislein». So die Bettelordnung des Kantons Bern von 1690.
In Armut liess sich bis ins 19. Jahrhundert gottgefällig leben, und wem das nicht behagte, der konnte ja nach Amerika auswandern. Noch in den ersten Betreibungsgesetzen der verschiedenen Kantone war ausdrücklich festgehalten, dass die Bibel nicht gepfändet werden dürfe - damit die Armen jederzeit nachlesen konnten, woran sie waren. Unpfändbar waren nach Gesetz von 1871 des Kantons Zürich unter anderem die unentbehrlichen Kleider des Schuldners (ein Sonntags- und ein Werktagskleid), ferner die für die Haushaltung unentbehrlichen Betten und Kochgerätschaften; die Kleider der Frau und der Kinder des Schuldners; die Kirchenbücher des Schuldners und seiner Ehefrau, die Kirchen- und Schulbücher der Kinder.
Der Kanton Freiburg setzte die Prioritäten ein wenig anders und notierte als erste unpfändbare Kategorie die Waffen und die Ausrüstungsgegenstände eines militärpflichtigen Bürgers sowie das Pferd eines Kavalleristen. Was ist das Leben des einzelnen, wenn das Kollektiv nicht geschützt werden kann?
Die kantonalen Bestimmungen haben weitgehend Eingang gefunden ins schweizerische Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889 - eines der frühen eidgenössischen Gesetze, die bis heute Geltung haben - und sind allen Veränderungen zum Trotz bis heute praktisch unverändert geblieben. Es lohnt sich, aus diesem Fossil zu zitieren. Unpfändbar sind: die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauche dienenden Kleider und Effekten, das Kochgeschirr, die Hausgeräte und die Möbel, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlich sind oder von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt; die religiösen Erbauungsbücher und Kulturgegenstände; die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind oder soweit von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses zu gering wäre; nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe. . .
In der Praxis fanden dann doch difficile Gefechte statt um fast jeden einzelnen Gegenstand. Die zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden und die Gerichte bis hinauf zum Bundesgericht hatten immer wieder zu beurteilen, was als Lebensnotwendiges zugestanden und was als Überflüssiges weggenommen werden dürfe. So wurde der bescheidene Luxus der Armen definiert.
Kurz vor dem Zweiten Weltkrieg durfte ein Schuldner bereits zwei Anzüge und einen Mantel behalten. Unpfändbar war selbst ein Buffet in der Wohnstube, auch wenn «Küchenschränke vorhanden sind», wenn nämlich feststand, dass wegen Feuchtigkeit in der Küche darin keine Lebensmittel aufbewahrt werden konnten. Unpfändbar war der Divan einer vierköpfigen Familie, die nur über drei Betten verfügte. Ebenso das Fahrrad eines Scherenschleifers und ein Motorrad, «wenn der Schuldner krankheitshalber kein gewöhnliches Fahrrad und mangels geeigneter Zugsverbindungen nicht die Eisenbahn benützten kann, vorausgesetzt, dass ein Zwang, von der Arbeitsstelle entfernt zu wohnen, besteht». Unpfändbar waren in diesen Zeiten auch «ein Koffer, weil er bei einem Umzug unentbehrlich», ist und «ein künstliches Gebiss, selbst wenn es luxuriös ausgeführt sein sollte». Als pfändbar wurde dagegen ein auf dem Friedhof stehender Grabstein bezeichnet, da er offensichtlich nicht zum Lebensnotwendigen gehörte - es gibt keinen Begriff des Todesnotwendigen.
Mit dem Aufkommen der Konsumgesellschaft begannen sich die Sorgen der Gerichte weiter zu diversifizieren: Zimmeruhr und Schreibtisch dürfen nicht weggenommen werden, befand 1949 ein Bündner Gericht; in Bern bezeichnete man 1959 den Staubsauger hingegen als pfändbar. Eine elektrische Nähmaschine dürfe nur dann im Besitz des Schuldners bleiben, wenn dieser ihren regelmässigen Gebrauch nachweisen könne, steht in einem baselstädtischen Entscheid von 1968 zu lesen. Genf 1977: der Kühlschrank einer Familie mit mehreren Angehörigen ist ein notwendiger Gegenstand. Das Bundesgericht 1968: eine kleine Waschmaschine darf nicht gepfändet werden, wenn der Familie des Schuldners keine andere Waschgelegenheit zur Verfügung steht. Hingegen gehört - so der Blick in die Gerichtsentscheide - ein Offizierssäbel seit 1955 nicht mehr zu den unpfändbaren Stücken, auch nicht das Diktiergerät eines Versicherungstechnikers. Der Löffelbagger ist für den Bauunternehmer so wenig lebensnotwendig (Genf 1973) wie die Haushälterin für den gesunden alleinstehenden Mann (Graubünden 1967), wie es Ski und Skischuhe für einen Fotoreporter sind (St. Gallen 1949).
Letztlich führte die Konsumgesellschaft die detaillierten Pfändungsbestimmungen ad absurdum. «Was hat es für einen Sinn, einen Fernsehapparat zu pfänden, wenn er auf der Gant nur fünf Franken erbringt?» fragt Peter Goldmann, Vollzugsbeamter des Stadtzürcher Betreibungsamtes im Kreis 4. Dasselbe gilt etwa für einen Spannteppich oder einen CD-Player billiger Machart. Da die Verwertungskosten - das Zügeln, das Einlagern, das Aufstellen, das Ausrufen - bei den heute üblichen Einrichtungsgegenständen einer Wohnung meist viel höher sind, als was diese auf der Gant erbringen, werden die Güter zwar im Pfändungsprotokoll notiert, auf ihre Pfändung wird jedoch verzichtet. Dies ganz in Übereinstimmung mit der Gesetzesbestimmung, wonach unpfändbar ist, wovon zum vorneherein angenommen werden muss, «dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt». Schätzungsweise 95 Prozent aller Betreibungen in diesem farbigen Zürcher Stadtkreis 4 führen denn auch nicht zur Pfändung von Gegenständen, sondern zur Pfändung künftiger Einkünfte, oder es wird sofort ein Verlustschein ausgestellt. Das ist die moderne Realität der Betreibung.
Erst bei der Einkommens- und Lohnpfändung kommt der Begriff des Existenzminimums ins Spiel. Philanthropie und Aufklärung hatten das Wort geschaffen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um eine rechnerische Grösse. Die Festlegung eines solchen «Existenzminimums» spiegelt dennoch eine gesellschaftliche Entwicklung; sie wurde erst möglich, als Buchhalten zum Mass der Lebensweise wurde, als das Rechnungswesen zur Existenzphilosophie der Gesellschaft aufstieg.
Wie hoch dieses Existenzminimum ist, wird heute auf Grund der gesetzlichen Vorschriften von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz entsprechend der Teuerung in periodischen Direktiven niedergelegt. Die Kantone können über deren Vorgaben hinausgehen, wie das beispielsweise der Kanton Zürich tut; die Frankenbeträge der folgenden Rechnung sind diesen höheren Zürcher Ansätzen entnommen: Es wird ein Notbedarf festgelegt, der «Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung» sowie «Kulturelles» decken soll. Für den alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft beträgt dieser 1065 Franken, für Ehepaare und andere Personen in entsprechenden Verhältnissen 1420 Franken. Hinzugerechnet werden Zuschläge für Wohnungskosten, nämlich «der effektive monatliche Mietzins für Wohnung oder Zimmer». Weiter «besondere Berufskosten» und «Verschiedenes», wozu Auslagen für Arzt und Arzneien oder die Betreuung von Familienangehörigen und Alimentenzahlungen zählen können.
Nicht als Notbedarf werden überdurchschnittlich teure Wohnungen anerkannt - in der Stadt Zürich für eine einzelne Person eine Wohnung über 1400 Franken. Kosten für höhere Ausbildung werden bis zum 25. Altersjahr gewährt, soweit die Notwendigkeit der höheren Schulung - etwa auf Grund erwiesener Talente - dargelegt werden kann. Steuern gelten nicht als lebensnotwendig, die Steuerämter haben ihre Schuldner wie andere zu betreiben; sie gehören denn auch zu den häufigsten Kunden des Betreibungsamtes.
In der Praxis bedeuten diese Ansätze, dass einer alleinstehenden lohnabhängigen Person, die in einem Einzelhaushalt in Zürich lebt, ein Einkommen von etwa 2000 bis 2700 Franken als Existenzminimum zugesprochen wird. Löhne und Verdienste aller Art, die diese Grenze übersteigen, sind pfändbar. Sofern die Fürsorgeämter höhere Beiträge bezahlen, sind auch sie bis aufs betreibungsrechtliche Minimum pfändbar, wobei eine Angleichung der Existenzminima-Berechnungen landesweit im Tun ist. Die neuesten Diskussionen drehen sich darum, ob nicht auch Vorsorgebeiträge der Dritten Säule zu den unpfändbaren Bestandteilen des Einkommens gerechnet werden sollten.
Lässt sich mit diesen Existenzminima leben? Wie der Vollzugsbeamte Peter Goldmann sagt, tun sich besonders Personen aussereuropäischer Herkunft oft nicht schwer mit diesen Verfügungen über Lohnpfändung, «da sie ihre gewohnte Lebensweise gar nicht ändern müssen, sparsam wie sie leben». Anderen dagegen steht das Wasser schon ziemlich am Hals.
Die unterschiedlichen Rechnungen für jede einzelne Schuldnerin und jeden Schuldner zeigen, dass sich das Existenzminimum so wenig sicher festlegen lässt wie die Grenze zum Luxus. Ein Bundesrichter sagte denn auch einmal, das Betreibungsrecht sei «eine Geheimwissenschaft». Oft ist es nur ein Spiegel der kulturellen Entwicklung. Und noch öfter pure Ermessenssache.
Vollkommen erschüttert werden die Philosophien über das Existenzminimum durch diejenigen, die freiwillig auf eine gesicherte Existenz verzichten und sich auf eine Alp zurückziehen. Denn sie verkünden: Der wahre Luxus ist die Armut. Und wer kann sich die schon leisten?
Willi Wottreng ist freier Journalist in Zürich.