NZZ Folio 10/97 - Thema: Copyright   Inhaltsverzeichnis

Worte auf der Goldwaage

Wie man Literaturprofessoren vor Gericht zitiert.

Von Patrick Parrinder

IM MÄRZ 1995 brachte die Pariser Zeitung «Le Monde» einen Bericht über die Vereinheitlichung des europäischen Urheberrechts, die drei Monate später in die Tat umgesetzt wurde. Einer ihrer Reporter hatte sich mit dem Enkel von James Joyce in Verbindung gesetzt, der die neuen Gesetze begeistert begrüsste. «Ich wüsste nicht, weshalb ich auf meine Rechte verzichten sollte», meinte Stephen Joyce auf den Hinweis, die Verlängerung des postumen Urheberrechtsschutzes von 50 auf 70 Jahre werde den Preis für die Werke seines Grossvaters in die Höhe treiben und sie für Studenten unerschwinglich machen. Joyces Enkel profitiert von einer Urheberrechtsreform, die ihn - auf Kosten der Öffentlichkeit - in den unverhofften Genuss eines zwanzig Jahre währenden «Geldregens» bringt, wie es im britischen Unterhaus hiess.

Im Gegensatz zum kampfeslustigen Mr. Joyce sind die meisten literarischen Testamentsvollstrecker eher sanftmütige Menschen, die sich nur ungern in öffentliche Kontroversen einmischen. Das Tagesgeschäft der Verwaltung des Nachlasses von Schriftstellern wird häufig in die Hände von Literaturagenten gelegt, und bei ihnen und nicht etwa bei den Erben haben Herausgeber, Verleger und Wissenschafter um die notwendige Erlaubnis nachzusuchen. Da es sich bei Literaturagenten um einen angesehenen und etablierten Berufsstand handelt, möchte man annehmen, dass mit postumen Urheberrechten vernünftig und konstruktiv umgegangen wird.

Warum also werden Herausgeber, Biographen und die Verfasser kritischer Monographien von den literarischen Erben und ihren Agenten oft wie Textpiraten beäugt, die es in die Flucht zu schlagen gilt? Weshalb stossen so viele Gelehrte, die sich mit dem Studium und der Interpretation klassischer moderner Autoren beschäftigen, bei den Nachlassverwaltern auf eine Haltung, die sich nicht anders denn als habgierig und obstruktiv bezeichnen lässt?

Auf diese Fragen gibt es einige Standardantworten. Die Literaturpiraterie zum Beispiel ist eine Realität, gegen die sich die Urheber schützen müssen. Die Agenten stehen unter Konkurrenzdruck, und es ist ihnen zur zweiten Natur geworden, noch den letzten Rappen aus einem Text herauszuholen. Sie sind zur Ertragsmaximierung des ihnen anvertrauten geistigen Eigentums verpflichtet und nicht dem Gemeinwohl verantwortlich, obschon mancher von ihnen mit der Vorstellung kokettiert, dass seine verdienstvolle Tätigkeit für einen bedeutenden literarischen Nachlass auch der Förderung und Ermutigung junger Autoren dient.

Die Wissenschafter können sich allerdings nur schwer mit der Anwendung des Prinzips des Privateigentums auf die moderne Literatur abfinden. Gehören nicht Werke, von denen allgemein erwartet wird, dass sie auf dem Lehrplan von Schülern und Studenten aller Bildungsstufen stehen, in irgendeinem Sinn der Allgemeinheit? Die bestehende Urheberrechtsgesetzgebung zeigt eine schwere Schlagseite zugunsten der Eigentümer, und die neuesten Entwicklungen im Rahmen des Gatt und der Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union haben die privatrechtlichen Ansprüche auf Kosten der Öffentlichkeit noch weiter gestärkt.

WIE DIE MEISTEN Wissenschafter, die sich über Jahre hinweg mehr oder weniger intensiv mit einem modernen Schriftsteller beschäftigen, besitze auch ich einen ziemlich dicken Ordner voll mit Korrespondenz zu Urheberrechtsproblemen. Es geht darin um gewichtige Fragen wie die Erlaubnis zur Veröffentlichung längst vergriffener Werke in kleiner, nicht kostendeckender Auflage; um das Urheberrecht an kurzen Artikeln, die vom Autor direkt an Zeitungen und Zeitschriften verkauft und seither nie wieder abgedruckt wurden; um mein (anfangs vom Agenten bestrittenes) Recht, ein einziges Exemplar einer lizenzierten ausländischen Buchausgabe zu besitzen, die mir der Herausgeber geschenkt hatte. Der erste Briefwechsel datiert aus dem Jahr 1969 und betrifft mein erstes wissenschaftliches Buch - eine kurze Einführung in das Werk H. G. Wells, in der ich entsprechend dem damals herrschenden methodischen Ansatz zahlreiche Passagen aus seinen Schriften zitierte.

Das Unterfangen war schwieriger, als man glauben möchte. Zwar ist das Recht, zu wissenschaftlichen oder Rezensionszwecken kurze Passagen aus einem Werk zu zitieren, fester Bestandteil aller Urheberrechtssysteme. Doch zumindest nach britischem und amerikanischem Recht wird «fairer Umgang» mit oder «fairer Gebrauch» von Zitaten als blosses Zugeständnis an den Textnutzer betrachtet und ist nicht eindeutig definiert. Die gängigen Grenzwerte für die Länge von Zitaten, die vom britischen Verlegerverband und vom Schriftstellerverein unterstützt werden, haben keine juristisch bindende Kraft. Diese Werte liegen bei maximal 400 Wörtern für ein einzelnes Zitat und bei maximal 800 Wörtern für eine Reihe zusammenhängender Zitate - alles, was darüber liegt, ist bewilligungspflichtig; auch wer einen Viertel oder mehr eines Gedichts zitiert, benötigt eine Genehmigung. (Letztere Regelung ist offenkundig absurd, da sie offenlässt, ob auch nur der Titel von Ezra Pounds zweizeiligem Gedicht «In a Station of the Metro», das einschliesslich Titel 19 Wörter zählt, frei zitiert werden darf.)

Juristisch gesehen kann daher niemand absolut sicher sein, ob ein Zitat, so kurz es auch sein mag, erlaubt ist. In der Rechtsbelehrung eines führenden britischen Verlages heisst es: «Das Recht des Zitierens unter Berufung auf fairen Gebrauch kann jederzeit vom Urheberrechtsinhaber angefochten werden», weshalb es am sichersten sei, in jedem Fall eine Genehmigung einzuholen.

Doch das kann Zeit kosten. Die Drohung, das Erscheinen eines Buches durch Rechtsstreitigkeiten zu verzögern, ist eine äusserst schlagkräftige Waffe, von der Literaturagenten ohne Zögern Gebrauch machen. Im Fall meines wissenschaftlichen Erstlingswerks folgte der Verlag dem altehrwürdigen Rat und ging auf Nummer Sicher. Doch weit davon entfernt, im Rahmen des fairen Gebrauchs den Abdruck von 800 Worten aus jedem einzelnen Werk meines Autors zu gestatten, wollten die Agenten der Urheberrechtsinhaber nur 800 Wörter aus dem Gesamtwerk kostenlos zugestehen und verlangten Entschädigung für jedes weitere Wort, das darüber hinausging. Diese Forderung, die weder vom Gesetz noch durch Präzedenzfälle im geringsten gedeckt war, wurde schliesslich der Schiedsstelle des Verlegerverbandes und der Schriftstellervereinigung vorgelegt. Wie von Anbeginn zu erwarten, krebsten die Agenten am Ende zurück, aber die Herstellung des Buches war um sechs Monate verzögert worden. Hätten ihnen doch noch Tantiemen bezahlt werden müssen, wären wegen der niedrigen Verkaufszahlen noch nicht einmal die Kosten für die Verhandlungen und die langwierige Abrechnung gedeckt gewesen.

Die meisten Forscher, die sich eingehender mit Autoren des zwanzigsten Jahrhunderts beschäftigt haben, könnten vergleichbare Beispiele kleingeistiger Rappenspalterei von seiten der Urheberrechtsinhaber und ihrer Agenten beibringen, und manche Wissenschafter und (insbesondere) Biographen mussten bei ihrer Arbeit erhebliche Restriktionen in Kauf nehmen.

Dabei beziehen sich die Konventionen des «fairen Gebrauchs» nur auf bereits veröffentlichtes Material. Doch oft haben Autoren unveröffentlichte Schriften hinterlassen, die für gewöhnlich durch Ankauf in den Besitz von Universitätsbibliotheken und öffentlichen Archiven übergegangen sind. Die Inhaber des Urheberrechts profitieren dann doppelt: zum einen durch den Verkauf der Manuskripte und zum anderen durch die Urheberrechtstantiemen, die bei jedem Abdruck des Materials fällig werden. Manche Nachlassverwalter lehnen jegliches Zitat aus unveröffentlichten Papieren grundsätzlich ab, sei es, weil bereits eine autorisierte Gesamtausgabe oder Biographie unterwegs ist, weil sie die entsprechenden Texte für unwürdig halten oder weil der Autor sich zeit seines Lebens gegen eine Biographie ausgesprochen hat. Im Falle von T. S. Eliot zum Beispiel fällt auf, dass alle bisherigen Biographen in ihren Danksagungen mit keinem Wort die Unterstützung des Eliot-Estate erwähnen. In Peter Ackroyds Lebensbeschreibung des Dichters steht anstelle einer Danksagung: «Ich wurde vom Eliot-Estate angewiesen, nur zum Zwecke einer angemessenen kritischen Würdigung aus Eliots veröffentlichten Werken zu zitieren; aus Eliots unveröffentlichtem Werk oder Briefwechsel zu zitieren, wurde mir untersagt.»

Wenn die Regeln, die ein freies und pflichtgemäss belegtes Zitieren ermöglichen, ausser Kraft gesetzt werden, zieht dies den Tod jeder geistigen Auseinandersetzung nach sich. In einer freien Gesellschaft verleiht der Akt der Veröffentlichung als solcher bereits anderen Autoren das Recht zum Zitat: Wer eine öffentliche Aussage macht, muss doch wohl akzeptieren, dass man seine Worte zitieren darf.

IM UNTERSCHIED zu anderen Arten von Eigentum ist geistiges Eigentum zeitlich beschränkt. Die rechtlichen Grundlagen dafür wurden in England, Frankreich und den Vereinigten Staaten gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts geschaffen. Zwar wurden den Autoren Einwirkungsmöglichkeiten auf die Form der Veröffentlichung und eine direkte Beteiligung an ihrer Verwertung zugestanden, aber gleichzeitig wurde die Idee eines zeitlich unbefristeten Urheberrechts entschlossen zurückgewiesen. Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne durften rivalisierende Verleger Konkurrenzausgaben auf den Markt bringen, ohne dafür Tantiemen zahlen zu müssen. Ein Grossteil der Nachfrage nach billigen Ausgaben kam, im achtzehnten Jahrhundert wie heute, aus dem Bildungsbereich - von Schulen, Universitäten und Bibliotheken. Ohne preisgünstige Nachdrucke der Werke von Shakespeare, Cervantes, Molière und Rousseau hätte die Geschichte der modernen Alphabetisierung und Volksbildung einen anderen Lauf genommen.

Nachdem eine grundsätzliche Befristung des Urheberrechts erreicht worden war, blieben zwei Aufgaben übrig: Erstens sollte für die Erben der Autoren eine angemessene Entschädigung sichergestellt werden, und zweitens musste eine internationale Vereinbarung zur Wahrung des Urheberrechts ins Leben gerufen werden. Das geschah mit der Berner Konvention von 1886: Geistiges Eigentum sollte fünfzig Jahre über die Lebenszeit des Urhebers hinaus geschützt bleiben. Die Europäische Kommission hat diese Vereinbarung nun einseitig aufgekündigt und ist dem Beispiel Deutschlands gefolgt, das bereits in den sechziger Jahren die Schutzfrist auf siebzig Jahre erhöhte. Die Gesetzesänderung erfolgte rückwirkend und hatte umgehend bedeutsame Folgen. Autoren wie Joyce, Virginia Woolf, Rudyard Kipling und Thomas Hardy wurden der Allgemeinheit entzogen und rückwirkend dem europäischen Urheberrecht unterstellt. Auch die Werke von Paul Valéry, H. G. Wells, George Orwell und André Gide, die 1945 oder kurz danach starben, fielen ungeachtet der bereits geplanten Neuausgaben und Übersetzungen unter die neuen Bestimmungen.

Selbstredend drängt inzwischen auch die Urheberlobby der restlichen Welt auf eine Verlängerung um zwanzig Jahre, allen voran in den Vereinigten Staaten, dem grössten Markt für geistiges Eigentum. Falls sie sich durchsetzt, würden die Öffentlichkeit und vor allem Schüler und Studenten um manches erschwingliche Buch betrogen, und der Forschung drohen bei einer Verlängerung der Monopolgewalt der literarischen Nachlassverwalter neue Behinderungen. So versuchten zum Beispiel jüngst die Erben von Joyce die Veröffentlichung einer Neuausgabe des «Ulysses» durch den bekannten Joyce-Forscher Danis Rose zu unterbinden. Man mag über ihre Meriten unterschiedlicher Ansicht sein, aber Stephen Joyce hatte es sich in den Kopf gesetzt, die Ausgabe gänzlich zu verhindern. Am Ende musste er seine Klage fallenlassen, weil in der Übergangsgesetzgebung von 1995 hinsichtlich des Wiederauflebens bereits abgelaufener Urheberrechtsansprüche eine juristische Lücke klaffte.

HÄTTE JOYCE ein paar Jahre länger gelebt, könnten seine Erben sich noch neunzig Jahre nach der Erstausgabe von 1922 ihres Monopols auf «Ulysses» erfreuen. Aus der Perspektive eines Literaturliebhabers beruht ein Grossteil der Probleme darauf, dass dem Urheberrechtsschutz das Todesdatum des Autors zugrunde liegt. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass «The Importance of Being Earnest» - 1895 uraufgeführt, als Oscar Wilde einundvierzig war - im Jahre 1951 freigegeben wurde. «The Time Machine» von H. G. Wells datiert ebenfalls aus dem Jahr 1895, untersteht aber bis zum Jahre 2017 dem britischen und dem europäischen Urheberrechtsschutz, obwohl Wells nur zwölf Jahre jünger war als Wilde. George Bernard Shaw wurde 1856 geboren, aber seine Theaterstücke werden erst im Jahr 2021 freigegeben. Wer sich mit der Literatur des Fin-de-siècle befasst, kann sich bei solchen Absurditäten nur an den Kopf greifen. Es gibt also zahlreiche preisgünstige Ausgaben der Werke von Wilde, während in ganz Europa ein einziger, von den Enkeln des Autors bestimmter Verlag das Monopol auf die meisten Texte von H. G. Wells besitzt.

Was Filme, Fernsehsendungen und musikalische Werke anbelangt, kann die Suche nach den verschiedenen Begünstigten und nach dem Ablaufdatum des Urheberrechtsschutzes unter dem gegenwärtigen System zu einer wahren Sisyphusarbeit werden. Die Fixierung des Urheberrechts am Todesdatum des Autors bedeutet auch, dass Werke, die zu Beginn einer schriftstellerischen Karriere veröffentlicht wurden, tendenziell viel lukrativer sind als späte Schriften. Je länger der postume Urheberrechtsschutz dauert, desto geringer ist der Prozentsatz der Gesamttantiemen, die tatsächlich in die Taschen des Autors fliessen.

Wahrscheinlich zögen viele Autoren, Verleger und Leser eine Neuregelung des gegenwärtigen Urheberrechtssystems vor, die jedem Werk vom Zeitpunkt seines ersten Erscheinens an eine international einheitliche Schutzfrist gewährte. Doch der ebenso bescheidene wie vernünftige Vorschlag dürfte sich angesichts der geballten Interessen der literarischen Nachlassverwalter als utopisch erweisen.

Patrick Parrinder ist Professor für englische Literatur; er lebt in London.


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