Ein junger Handwerker steht vor Gericht. Er hat vier Tankstellen im Raum Zürich überfallen und erhält zweieinhalb Jahre Zuchthaus. Er zieht das Urteil weiter – das Obergericht lässt ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten laufen.
Zwischen den beiden Urteilen liegt ein psychiatrisches Gutachten. Es diagnostiziert eine «Anpassungsstörung mit verhaltensbezogener Beeinträchtigung» zur Zeit der Überfälle: schwierige Pubertät, Unsicherheit in seiner Männlichkeit, endlich eine Freundin, endlich Unabhängigkeit, dann grosse finanzielle Probleme, Angst, als Versager dazustehen, psychische Störung und verminderte Zurechnungsfähigkeit. Der Psychiater stellte zudem die Prognose, dass der Täter sich in Freiheit korrekt verhalten werde, und riet von einer Gefängnisstrafe ab.
Der Experte war Martin Kiesewetter, ein bekannter Gerichtspsychiater der Schweiz. Er sagt: «Ein Gutachten kann helfen, eine vernünftige Lösung im Prozess zu finden. Es ist eine potentielle Rechtswohltat.»
Die Taktik für die Verteidiger scheint klar zu sein: Ihr Mandant muss dringend zum Psychiater. Denn wer hatte schon keine schwierige Kindheit? Findet man nicht bei jedem eine psychische Störung, wenn man nur genau genug hinschaut? Es gibt dabei nur einen Haken. Wehe, der Psychiater stellt eine schlechte Prognose.
Ein 40-jähriger Mann aus dem Milieu der Zürcher Langstrasse steht vor Gericht. Der wegen Diebstahls und Raubes Vorbestrafte hat bei einer Prügelei einen erschossen und erhält 14 Jahre Zuchthaus, zusätzlich wird seine Verwahrung angeordnet. Der Psychiater hatte den uneinsichtigen Mann als gemeingefährlich und unbehandelbar eingestuft und die Verwahrung empfohlen.
Der Täter sitzt nun seit acht Jahren im Gefängnis und wird so lange dort bleiben, bis ihn eine Fachkommission als nicht mehr gefährlich einschätzt. Vielleicht für immer. Sein neuer Verteidiger hat inzwischen ein anderes Gutachten erwirkt. Es hält fest, dass die Gemeingefährlichkeit nicht mehr bestehe, vielleicht sogar nie bestanden habe. Die Stellungnahme der Fachkommission steht noch aus.
Die Verwahrung ist das letzte Mittel des Rechts, um die Gesellschaft vor gefährlichen Tätern zu schützen. Zurzeit sind im Kanton Zürich 52 Menschen verwahrt, die wegen einer psychischen Störung als gemeingefährlich gelten. Sie sitzen in der Regel länger als Täter mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe, die oft nach fünfzehn Jahren zu Ende ist. Die Verwahrten werden zwar jährlich überprüft, aber im Durchschnitt kommt dabei weniger als einer frei.
Diese Überprüfung soll in der Schweiz eingeschränkt werden: Die Verwahrungsinitiative, über die im Februar 2004 abgestimmt wird, will als gemeingefährlich und untherapierbar deklarierte Täter unwiderruflich wegschliessen. Wird sie angenommen, können diese Verwahrten nicht mehr auf Entlassung hoffen – es sei denn, neue wissenschaftliche Erkenntnisse versprechen eine erfolgreiche Therapie.
Psychiatrischen Gutachten kommt nicht nur bei Verwahrungen grosse Bedeutung zu. Das Gesetz bestimmt für jedes Delikt einen Strafrahmen; ob einer für zwei oder sechs Jahre ins Gefängnis muss, hängt von seiner Schuld ab: Hat er vorsätzlich gehandelt oder im Affekt? Schuldmindernd sind ein Geständnis, Reue oder verminderte Zurechnungsfähigkeit. Zu Letzterer befragen die Richter die Psychiater.
Das tun sie schon lange. Ende des 18. Jahrhunderts stritten sich die Strafrechtsdogmatiker, ob der Mensch überhaupt einen freien Willen habe. Bis dahin galten Täter als vernunftgesteuerte Wesen und waren damit für ihr Handeln verantwortlich, Strafen sollten abschrecken und Unrecht vergelten. Die moderne Schule Franz von Liszts argumentierte dagegen, dass Täter durch ihre Anlagen und die Umwelt bestimmt und damit letztlich nicht schuldig seien. Strafe habe allein den Zweck, Rückfälle zu verhindern.
Dies war der Ursprung des «medizinischen Modells» im 19. Jahrhundert, als die Idee der Resozialisierung und Therapie bestimmend wurde, und damit auch der Anfang der Gerichtspsychiatrie, der Forensik. Liszt war jedoch auch der Begründer der Verwahrung, indem er die «Unschädlichmachung unverbesserlicher Gewohnheitsverbrecher» forderte. Die «Entschuldigung» schützte nicht davor, für immer weggesperrt zu werden.
Seither fragen die Richter die Psychiater: War dem Täter bewusst, was er tat? Wäre es ihm überhaupt möglich gewesen, anders zu handeln? Werden beide Fragen bejaht, ist der Täter voll verantwortlich. Wenn nicht, ist er vermindert zurechnungsfähig.
Der Psychiater soll erklären, warum es zur Tat gekommen ist. Dass jemand eine schwierige Kindheit hatte, bedeute an sich noch gar nichts, sagt Gutachter Kiesewetter. Doch es könne ein Glied in einer Kette sein, wo eins ums andere schliesslich zur Tat führe. Im Gutachten steht dann etwa die Diagnose Persönlichkeitsstörung und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, im Urteil eine niedrigere Strafe. Als Faustregel gilt: «leicht vermindert» bedeutet einen Viertel weniger, eine mittlere Verminderung die Hälfte.
Empörung ging durch die USA, als 1982 ein Gericht den Attentäter von Präsident Reagan für geisteskrank erklärte und freisprach. Obwohl John Hinckley auf unbestimmte Zeit in eine psychiatrische Anstalt gesperrt wurde, beleidigte das Urteil das Gerechtigkeitsempfinden der Amerikaner. In einigen Staaten der USA wurden die Gesetze darauf so geändert, dass geisteskranke Mörder sogar hingerichtet werden konnten.
In der Schweiz gehen vollkommen Unzurechnungsfähige straffrei aus. Doch im Gesetz steht ein Nachsatz: «Vorbehalten sind Massnahmen.» Alle Massnahmen sind unabhängig von Schuld; sie sollen Rückfälle verhindern – ganz im Sinn der Liszt’schen Zwecktheorie. Zur Auswahl stehen etwa eine Therapie in Freiheit, ein Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt, die Einweisung in eine psychiatrische Klinik sowie die Verwahrung. Entscheidend dafür, ob eine Massnahme verfügt wird und welche, ist die Prognose des Gutachtens.
Stellt ein Psychiater eine Störung fest, ist das für den Täter zweischneidig: im besten Fall muss er in eine Therapie statt ins Gefängnis; im schlechtesten Fall empfiehlt der Gutachter die Verwahrung oder die Einweisung in eine Klinik auf unbeschränkte Zeit. Sexualtäter und Mörder werden fast immer begutachtet, und mit der Empfehlung des Psychiaters sind die Weichen für das Urteil gestellt.
Sind also die Psychiater die heimlichen Richter? Formal gesehen ist die Aufgabenteilung klar: Sie sind Berater, die Richter entscheiden. Meistens sind die Richter mit ihnen einig. Eine Studie zu Tötungsdelikten zwischen 1989 und 1998 im Raum Basel zeigt: In fast 90 Prozent der Fälle übernahmen die Gerichte die Empfehlung der Psychiater für eine Massnahme. In über 80 Prozent der Fälle schätzten die Gerichte auch den Grad der Zurechnungsfähigkeit genau gleich ein, in knapp 15 Prozent wichen sie nur geringfügig davon ab. Volker Dittmann, der einzige Professor für forensische Psychiatrie in der Schweiz und Leiter der Studie, interpretiert das so: Die Übereinstimmung sei der Beweis für die hohe Qualität der Gutachten.
Es gibt aber auch eine andere Erklärung: Wenn das Gericht von der Empfehlung des Psychiaters abweichen will, muss es dies sehr gut begründen, sonst wird das Urteil von der nächsten Instanz aufgehoben.
Dass Richter gegen den Rat der Gutachter entscheiden, ist selten, aber es kommt vor. So etwa im Mordfall von Münsingen, wo vier junge Menschen grundlos einen jungen Mann erschossen. Das Gericht verurteilte im November 2003 alle Täter zu Zuchthausstrafen von über zehn Jahren, obwohl der Psychiater bei drei von ihnen die Arbeitserziehungsanstalt empfohlen hatte. Es setzte sich mit seinem Urteil sogar über die Praxis des Bundesgerichts hinweg, nach der in einem solchen Fall ein maximal vierjähriger Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt zwingend wäre. Das empfanden die Richter jedoch als viel zu mild. Man wird sehen, ob die höchsten Schweizer Richter das Urteil aufheben oder ihre Praxis ändern werden.
Im Normalfall aber fehlt den Richtern die Zeit und das Fachwissen, um sich gegen die Aussage des Psychiaters zu stellen. «Die Gerichte sind kaum in der Lage, ein Gutachten wirklich kritisch zu prüfen», sagt Günter Stratenwerth, emeritierter Professor und einer der profiliertesten Strafrechtler in der Schweiz. Ähnlich formuliert es der Präsident des Zürcher Obergerichts, Remo Bornatico: «Uns fehlt die fachspezifische Argumentation, wenn wir Zweifel an einem Gutachten haben.»
Der Ausweg ist ein Zweitgutachten – mit dem Risiko, dass ein drittes in Auftrag gegeben werden muss, wenn sich aus den beiden andern zu viele Widersprüche ergeben. Und auf jedes Gutachten muss das Gericht mindestens sechs Monate warten, weil die wenigen forensischen Psychiater chronisch überlastet sind. In der Schweiz gibt es zwei Dutzend Spezialisten, davon traut man einer Handvoll zu, hochgefährliche Täter zu beurteilen. Jährlich werden nach einer Schätzung von Dittmann 3000 bis 5000 Gutachten erstellt; um die Akten durchzuarbeiten und den Täter zu untersuchen, braucht ein Experte zwischen 20 und 40 Stunden.
«Die Gerichte delegieren sehr viel Verantwortung an die Psychiatrie», sagt Dittmann, von der «gelegentlichen Verantwortungsscheu» spricht Kiesewetter. Meistens sind die Richter nämlich froh, dass sie sich auf den Psychiater stützen können. Remo Bornatico meint: «Die Richter hätten am liebsten, dass der Psychiater sagt, der tut es sicher nicht wieder. Dann könnten sie ihn laufen lassen. Oder dass er sagt, der tut es sicher wieder. Dann könnten sie ihn mit gutem Gewissen lebenslang einsperren.»
Akut wurde das Bedürfnis der Richter nach Absicherung, nachdem der zweifache Sexualmörder Erich Hauert 1993 während eines Hafturlaubs in Zollikerberg die 20-jährige Pasquale Brumann ermordet hatte. Seither ist die Kriminalpolitik in die Zeit vor und nach Zollikerberg unterteilt. 1994 und 1995 verwahrten die Gerichte doppelt so viele psychisch gestörte Täter wie in den drei Jahren zuvor. Zugleich änderte sich die Rolle der Psychiater: aus Strafverhinderern wurden Wegschliesser.
Bis vor zehn Jahren sahen viele Psychiater ihre Rolle darin, die Täter vor den schädlichen Wirkungen des Strafvollzugs zu bewahren. In den siebziger und achtziger Jahren galt fast jeder Täter als therapierbar und bekam eine neue Chance, die Opfer waren kaum ein Thema.
Heute möchte die Gesellschaft am liebsten die Nullrisikogarantie. In Deutschland wurde der Ruf nach mehr Sicherheit etwa gleichzeitig laut wie in der Schweiz. Gelten bei uns Zollikerberg und der Prozess gegen den Kindermörder Werner Ferrari als Auslöser, war es in Deutschland 1996 der Sexualmord an der siebenjährigen Natalie Astner in Bayern. Auch ihr Mörder war ein rückfälliger Sexualtäter, der mit einer guten Prognose vorzeitig entlassen worden war. Die Fälle lösten in den Medien eine heftige Diskussion über öffentliche Sicherheit und die Rolle der Psychiater aus.
Der Mediendruck bewirke mehr Veränderungen als alle wissenschaftlichen Erkenntnisse, schreibt der bekannte deutsche Forensiker Norbert Nedopil lakonisch. Unter dem Eindruck des Mordes an Natalie Astner wurde das deutsche Strafprozessrecht geändert. Seither wird kein Sexualtäter mehr vorzeitig entlassen, ohne dass ein Forensiker seine Ungefährlichkeit garantiert. Auch in der Schweiz wurde die Urlaubs- und Entlassungspraxis für Gewalttäter verschärft, die Fachkommissionen wurden als Kontrollinstanz eingeführt. Dass einer wie Hauert als ungefährlich beurteilt wird, darf nicht mehr vorkommen.
Keiner steht so deutlich für diese neue Zeit wie Frank Urbaniok. Der Chefarzt im Zürcher Amt für Justizvollzug hat den Begriff der «Unbehandelbarkeit» eingeführt und verlangt, dass gewisse Täter nie mehr freigelassen werden. Er sagt, dass spezialisierte Psychiater diese zuverlässig erkennen können – Menschen seien berechenbar. Das bedeute aber auch, dass es Behandelbare gebe, die eine Chance verdienten. «Wir müssen heute aufpassen, dass wir nicht zu restriktiv werden.»
Früher, sagt Frank Urbaniok, seien viele Gutachter schlecht qualifiziert gewesen. Heute hat er einen komplizierten Katalog von rund tausend Kriterien entwickelt. Damit und mit international gebräuchlichen Checklisten lasse sich das Risiko bestimmen, ob einer rückfällig werde. Die Forensik hat sich von der Krankendiagnose zur allgemeinen Verhaltensprognose entwickelt.
Diese Entwicklung sieht der Zürcher Strafrechtsverteidiger Matthias Brunner kritisch: «Die Erwartungen an die Gutachter sind überhöht.» Im Vergleich zu früher seien die Gutachten heute professioneller, formal oft brillant. «Aber man muss sich hüten zu glauben, dass sie deswegen im Ergebnis richtiger sind – man kann alles begründen, auch ein falsches Resultat.» Durch den hohen Formalisierungsgrad seien die Gutachten für die Gerichte oft sogar schwerer überprüfbar. Ein zweites amtliches Gutachten zu erwirken, ist für einen Verteidiger schwierig; und ein Privatgutachten kostet bis zu 10 000 Franken.
Ist ein Täter verwahrt, ist es für ihn heute fast unmöglich, wieder rauszukommen, denn er muss praktisch seine Ungefährlichkeit beweisen. Dieser Weg führt notwendigerweise über eine Therapie. Der Täter soll Einblick in sein Inneres geben – ein heikler Eingriff in die Persönlichkeit in einem Machtverhältnis, wie es im Strafvollzug herrscht. Brunner nennt es «Unterwerfungsritual». Zuletzt bestimmt faktisch die Fachkommission – zusammengesetzt vor allem aus Richtern, Staatsanwälten und Psychiatern –, ob ein Verwahrter Straflockerung bekommt oder gar entlassen wird. Formell liegt der Entscheid zwar bei der Vollzugsbehörde. Sie entlässt jedoch keinen Verwahrten ohne den Segen der Fachkommission. «Von ihren Beratungen gibt es kein Protokoll, es gibt kein Recht auf Anhörung, ihre Empfehlungen sind nicht anfechtbar – eine rechtsstaatlich untragbare Situation», sagt der Strafverteidiger Brunner.
Zumindest statistisch ist die Angst vor dem rückfälligen Gewalttäter nicht gerechtfertigt: Die Wahrscheinlichkeit ist weitaus am grössten, von jemandem umgebracht zu werden, mit dem man zusammenlebt oder den man kennt. Weniger als fünf Prozent der Täter, die jemanden umgebracht und ihre Strafe verbüsst haben, werden rückfällig. Laut dem «Deutschen Sicherheitsbericht 2001» sind Verbrechen während Hafturlauben die Ausnahme. Und in der Schweiz ist seit 2001 keiner von den als gemeingefährlich Verwahrten, die entlassen wurden, wieder wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden.
Welchen Preis wollen wir zahlen, um Rückfälle auszuschliessen? Sollen wir Mörder mit zehnprozentigem Rückfallrisiko in die Freiheit entlassen? Zehn Menschen wegsperren, von denen neun nicht rückfällig würden, einer jedoch schon?
Die Verwahrungsinitiative macht diese Fragen wieder aktuell. Laut Frank Urbaniok löst sie jedoch das Hauptproblem nicht. Er möchte Täter, die eine begrenzte Strafe absitzen, nachträglich verwahren können. «Es gibt Gefangene, die wir rauslassen müssen, obwohl wir sie für gefährlich halten. Wenn die rückfällig werden, erklären Sie das mal den Opfern.» In Deutschland haben einige Bundesländer die nachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt, derzeit berät das höchste Gericht darüber, ob sie mit der Verfassung vereinbar sei. Denn ein Grundsatz des Rechtsstaats verbietet, jemanden wegen derselben Tat ein zweites Mal zu verurteilen.
«Rechtsfrieden ist ein wichtiger Wert», sagt Günter Stratenwerth. «Gerichte können immer Fehler machen, aber irgendwann muss man ein Verfahren abschliessen. Es darf nicht sein, dass im Nachhinein irgendein Psychiater kommt und sagt: der ist gefährlich, den können wir nicht rauslassen.»
Im revidierten Schweizer Strafrecht, das voraussichtlich 2006 in Kraft treten wird, hat man die nachträgliche Verwahrung über einen Umweg eingeführt: Das Gericht kann einem Gefangenen eine Therapie verordnen und dann, wenn man ihn immer noch als gefährlich einschätzt, die Verwahrung verfügen. Man, das sind die Psychiater.
Viviane Manz ist Volontärin bei NZZ-Folio.