DIESER TEXT HANDELT DAVON, was Medien dürfen und was nicht, wenn sie über Sie schreiben. Welche Rolle Sie darin spielen, hängt davon ab, ob Sie eine Amtsperson sind, eine Person der Zeitgeschichte (also berühmt beziehungsweise eine Heldin für einen Tag, weil Sie zum Beispiel gerade ein Kind aus den Fluten eines reissenden Flusses gerettet haben) oder ein Normalbürger. Je nachdem geniessen Sie besonderen Schutz, oder aber Sie müssen es sich gefallen lassen, dass gewisse Details aus Ihrem Leben öffentlich gemacht werden.
DIE PRIVATPERSON: Nehmen wir einmal an, Sie seien eine ganz normale Person, weder berühmt noch bekannt. Basis des Persönlichkeitsschutzes ist das Prinzip, dass der Mensch grundsätzlich das Wichtigste ist, was geschützt werden muss, dass Sie also grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, in Ruhe gelassen zu werden. In der Schweiz ist der Umgang der Medien mit dem einzelnen Bürger im Zivilgesetzbuch geregelt. Die Bestimmungen sind jedoch so offen, dass es Faustregeln braucht. Die Juristinnen und Juristen des Berner Medienrechtsbüros Franz Zölch arbeiten mit einem Diagramm, das einen Überblick über die verschiedenen Abstufungen des Persönlichkeitsschutzes erlaubt.
Stellen Sie sich ein Koordinatensystem vor. Auf der Waagrechten sind verschiedene Bereiche von Intimität eingezeichnet. Die Medienrechtler geben dem Intimbereich einen Punkt, der Privatsphäre zwei Punkte und dem öffentlichen Bereich drei Punkte.
Die Intimsphäre sind die eigenen vier Wände. Sie sind jener Ort, aus dem Dinge nur bekannt gemacht werden dürfen, wenn sie von öffentlichem Interesse sind. Der Staat etwa kann ein Interesse daran haben, in Ihre Intimsphäre einzudringen (wenn Sie zum Beispiel zu Hause jemanden umgebracht haben).
Als Privatsphäre gilt jener Bereich, den Sie wohl mit Freunden, nicht aber mit der gesamten Öffentlichkeit teilen wollen. Was Sie auf dem Gartensitzplatz vor Ihrem Haus tun, ist nicht geheim, da jeder es sehen kann, der gross genug ist, über den Gartenzaun zu schauen. Aber Ihre Handlungen dort sind privat, nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt und dürfen dieser von Dritten auch nicht zugänglich gemacht werden. Alles andere ist Öffentlichkeitsbereich. Wenn Sie zum Beispiel demonstrieren oder eine Rede halten, müssen Sie damit rechnen, dass man das auch aufzeichnet und verbreitet.
Natürlich sind die Unterscheidungen in Intim-, Privat- und Öffentlichkeitsbereich in der juristischen Wirklichkeit viel feiner abgestuft. Das Schema erlaubt lediglich eine grobe Beurteilung.
Nun zur Senkrechten: Da stehen zuunterst die Normalbürger mit einem, auf zweiter Stufe die Personen der Zeitgeschichte und die Helden für einen Tag mit zwei und zuoberst die Amtspersonen mit drei Punkten. (Personen der Zeitgeschichte sind alle Prominenten: Sportlerinnen wie Martina Hingis, Künstlerinnen wie Pipilotti Rist und Persönlichkeiten aus der Wirtschaft wie Hortense-Anda Bührle; aber auch kurzfristig interessante Personen wie Gunvor Guggisberg, die durch etwas Spektakuläres aufgefallen sind.)
Wenn man das Diagramm aufzeichnet, erhält man ein ziemlich brauchbares Schema, aus dem man ablesen kann, wie heikel die Berichterstattung über eine bestimmte Person in einer bestimmten Situation ist. Die Punkte auf der Waagrechten und der Senkrechten im Koordinatensystem werden dabei addiert. Sie als Normalbürgerin, als Normalbürger haben einen Punkt auf der Senkrechten. Halten Sie sich in Ihrer Privatsphäre auf, etwa beim Grillieren in Ihrem Garten, bedeutet das zwei Punkte auf der Waagrechten. Zusammen sind das drei Punkte. Unter vier Punkten wird es brenzlig für die Medien, und die Gefahr, dass ein Journalist jemanden in seiner Persönlichkeit verletzt, ist gross. Über Ihre angebrannten Steaks darf sich also niemand öffentlich mokieren. Im öffentlichen Bereich sind Sie als Normalbürgerin oder Normalbürger recht gut geschützt, und im privaten und intimen Bereich erst recht. Eine Reihe von Bestimmungen dienen dazu, Sie und Ihre Rechtsgüter zu schützen. So haben Sie etwa das Recht auf das eigene Wort: Niemand darf Sie ohne Ihre Einwilligung zitieren oder Ihre Stimme aufnehmen und wiedergeben. Ebenso verhält es sich mit dem Recht am eigenen Bild. Was Ihren Namen betrifft, so ist auch er geschützt und mit ihm Pseudonyme und das Familienwappen (falls Sie eins haben).
Von Ihnen als Privatperson müsste man eigentlich jedesmal die Einwilligung einholen, wenn jemand ein Bild von Ihnen veröffentlichen will. Wenn Sie am ersten sonnigen Frühlingstag auf einer Parkbank sitzen, und es kommt jemand vorbei und fotografiert Sie auf dieser Parkbank, wie Ihnen die Sonne ins Gesicht scheint, und anderntags finden Sie sich in der Lokalzeitung wieder, so ist das streng genommen nur zulässig, wenn Sie entweder um Erlaubnis gefragt worden sind oder wenn davon ausgegangen werden kann, dass Sie im Fotografen eindeutig den Lokalreporter erkannt haben. Das Gericht ist aber wahrscheinlich froh, wenn Sie es wegen so etwas nicht anrufen. In gravierenderen Fällen haben Sie jedoch gute Chancen. In den letzten zehn, fünfzehn Jahren entschieden die Gerichte immer häufiger zugunsten der Person, also für Sie und gegen die Medien.
Fühlen Sie sich in Ihrer Persönlichkeit verletzt, können Sie sich auf Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches berufen und vom Gericht verlangen, dass die Verletzung verboten oder beseitigt wird. Ausserdem können Sie gestützt auf die Artikel 41 ff. des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung klagen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird untersucht, ob die öffentlichen Interessen oder die privaten überwiegen.
Das Mittel der ersten Wahl ist jedoch die Gegendarstellung. Es reicht schon, dass Sie von einer Berichterstattung persönlich betroffen sind. Wenn Sie also zitiert wurden oder sonstwie in einem Artikel vorkommen, können Sie eine Gegendarstellung schreiben und verlangen, dass sie abgedruckt wird. Bei einer Gegendarstellung wird nicht entschieden, ob etwas wahr sei oder nicht. Man gibt dem andern lediglich die Möglichkeit, auf eine Aussage zu antworten. Über den Wahrheitsgehalt sollen dann die Leser selber entscheiden, nachdem sie beide Seiten kennengelernt haben. Dieses zivilrechtliche Mittel bietet den Vorteil, dass es sehr schnell eingesetzt werden kann. Bis nämlich in einem Gerichtsverfahren ein Urteil da ist, vergehen in der Regel mehrere Monate, wenn nicht gar Jahre. Eine Gegendarstellung kann man innert weniger Tage verlangen, und sie erscheint auch innert nützlicher Frist.
Wenn Ihnen das nicht reicht, können Sie klagen. Dann entscheidet ein Gericht, ob Ihre privaten Interessen dem Recht auf Öffentlichkeit gegenüber höher zu gewichten gewesen wären, Sie also in Ihrer Persönlichkeit verletzt wurden. Das öffentliche Interesse darf dabei nicht von kommerziellen Gedanken geleitet sein. Sensationen allein berechtigen noch nicht dazu, über jemanden zu berichten. Sie als Privatperson sind sowieso generell von geringem öffentlichem Interesse.
DIE PERSON DER ZEITGESCHICHTE: Personen der Zeitgeschichte passiert es häufig, dass sie sich in der Zeitung begegnen. Und oft werden dabei ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Klatschspalten zum Beispiel sind voller Persönlichkeitsverletzungen und wahre Fundgruben für bösartige Medienrechtsprofessoren, die ihren Prüflingen das Fürchten beibringen wollen. Wenn die Prominenz nicht die ausdrückliche Einwilligung gegeben hat, dass man über sie schreibt (eine Homestory etwa), könnte sie eigentlich klagen. Nur tut sie das meistens nicht. Aus gutem Grund. Entweder sie findet aussergerichtlich eine Lösung (mit besagter Gegendarstellung zum Beispiel), oder sie gibt klein bei. Bis nämlich das Gerichtsurteil käme, ist der Klatsch längst vergessen. Und dass sie sich dann Monate später anlässlich der Gerichtsverhandlung noch mehr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses wiederfindet, ist ja gerade nicht in ihrem Interesse. Oder aber es kommt ihr nicht ungelegen, im Gerede zu sein.
Der Presserat hat versucht, den Journalisten mit der Formulierung eines Berufskodex ein Instrument in die Hand zu geben, das sie bei der Berichterstattung anwenden können. Das Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren, steht dabei den privaten Interessen des Einzelnen gegenüber. Ob zum Beispiel ein Bild abgedruckt werden soll, sei unter anderem jeweils daran zu messen, ob man als Journalist das Bild selber auch sehen möchte. Die Versuche des Presserats, die eigene Zunft Mores zu lehren, sind etwas hilflos. Das wird aber verständlicher, wenn man bedenkt, dass jeder Fall ein Einzelfall ist. Allgemeingültige Regeln zu erlassen ist schwierig.
Es kann zum Beispiel triftige Gründe geben, jemandes Namen nicht zu nennen, weil man sonst annehmen muss, er werde in seiner Persönlichkeit verletzt. Die Berichterstattung zur Gerichtsverhandlung gegen den wegen Babyquälerei und Mordversuch verurteilten René Osterwalder ist so ein Beispiel. Die Mitangeklagte, Osterwalders Ex-Freundin, wurde während des Prozesses bekanntlich immer nur mit ihren Initialen genannt. Daran hielten sich alle Medien. Der Gerichtspräsident gewährte der Frau auf Grund der Unschuldsvermutung ein Maximum an Schutz und machte den akkreditierten Journalisten die Auflage, die Mitangeklagte nur mit ihren Initialen zu nennen. Die Journalisten gingen damit einen Vertrag ein. Für Osterwalder machte das Gericht diese Auflage nicht, weil er schon vor dem Prozess teilweise geständig und sein Name der Öffentlichkeit von den Medien schon bekannt gemacht worden war.
Dass der Name der Mitangeklagten nach dem Schuldspruch dann trotzdem veröffentlicht wurde, unterlag nicht mehr der Auflage des Gerichts; ob damit die Privatsphäre der Betroffenen verletzt wurde, wäre juristisch abzuklären. Zwar hat die Öffentlichkeit einen Anspruch auf Information, aber der Staat möchte die Verurteilte nicht nur bestrafen, sondern auch resozialisieren. Und dies könnte gefährdet sein, wenn alle Welt weiss, wer hinter den Initialen A. Sch. steht. Ausserdem gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.
Namen von Angeklagten zu veröffentlichen ist generell heikel. Zwar muss sich jemand, der kurzfristig aus der Anonymität heraustritt, damit abfinden, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an ihm bekundet, aber wegen der Unschuldsvermutung fällt der Name eigentlich immer unter das Recht auf Persönlichkeitsschutz. Die meisten Medien lösen dieses Problem, indem sie Attribute verwenden, Umschreibungen, Kürzel, Orts- und Funktionsbezeichnungen, Berufsbezeichnungen und Initialen. Dies geschah beispielsweise bei jenem Berner Lehrer, der im letzten März im deutschen Lörrach wegen Verdachts auf Waffenschmuggel verhaftet wurde. Seine Schule wurde genannt, sein Vorname und der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens, sein Alter und sein Wohnort. Solange jemand damit nicht eindeutig identifiziert werden kann, sind solche Attribute zulässig. Die Grenzen zur Persönlichkeitsverletzung allerdings sind schnell überschritten. In einem kleinen Dorf reichen manchmal Berufsbezeichnung und Initialen, damit klar ist, wer gemeint ist. Und ob jemand wirklich unkenntlich wird, wenn man ihm einfach einen Balken vor die Augen schiebt, kann wieder nur im Einzelfall entschieden werden.
DIE AMTSPERSON: Wer ein öffentliches Amt bekleidet, den beobachtet das Auge der Allgemeinheit viel argwöhnischer als Sie als Privatperson. Was eine solche Amtsperson in der Öffentlichkeit macht, ist prinzipiell von allgemeinem Interesse. Wie jedoch ein Bundesrat in der Badehose aussieht, wenn er sich an seinem oder an seines Freundes Swimmingpool räkelt, braucht Sie nicht zu interessieren, und deswegen haben Sie auch kein Recht darauf, ein solches Bild zu sehen oder irgendwo etwas über die Farbe seiner Badehose zu lesen. (Ausser, der Bundesrat wolle, dass alle Welt es erfahre, und lade einen Fotografen an den Pool ein.)
Aus dieser Perspektive versteht sich von selbst, dass alle Bilder und Details aus Lady Dianas Intimsphäre im juristischen Sinn nicht von öffentlichem Interesse waren. Ihre Verbreitung hätte zumindest in der Schweiz Persönlichkeitsrecht verletzt und wäre somit einklagbar gewesen.
Wäre Bill Clinton ein Schweizer Politiker, könnte er sich gegen jede Einmischung in sein Intimleben verwahren, solange er darin keinen Straftatbestand erfüllt. Dem Koordinatensystem können wir nämlich entnehmen, dass er als Amtsperson zwar drei Punkte hat, sein Intimbereich aber nur mit einem Punkt zu Buche schlägt. Das ergibt zusammen vier Punkte. Und wie gesagt: Unter vier Punkten gehen die Dinge die Öffentlichkeit nicht mehr viel an.