OBWOHL SICH MEDIENÖFFENTLICHKEIT wie Finanzwelt mittlerweile an das Dauerthema Geldwäscherei gewöhnt haben, erregte es Aufsehen, als im Frühling letzten Jahres auf Antrag der Waadtländer Strafverfolgungsbehörden bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich Konten über 150 Millionen US-Dollar wegen des Verdachtes auf Geldwäscherei gesperrt wurden. Mit einem Unterton der Schadenfreude titelte die «Financial Times» vom 23. April 1994: «Complacency has given way to concern» - Selbstgefälligkeit ist der Besorgnis gewichen. Mit einemmal wurde, vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Strafbestimmungen gegen die Geldwäscherei (Art. 305 bis und ter StGB), erneut die Frage aufgeworfen, ob die Schweizer Gesetze und Richtlinien viel mehr als ihr Papier wert seien.
Was war geschehen? Mit letzter Sicherheit werden wir es erst wissen, wenn die Prozesse in den USA und in der Schweiz rechtskräftig erledigt sind. Auf Grund der vorliegenden Angaben der Strafverfolgungsbehörden besteht jedoch der dringende Verdacht, dass Julio Nasser David aus Barranquilla in Kolumbien zwischen 1979 und 1984 über 27 Tonnen Kokain von Südamerika in die USA geschmuggelt hat. Ferner soll er sich als Geldwäscher für das Kartell von Cali zur Verfügung gestellt haben. Seit der weltweiten Fahndungsoperation «Green Ice» hatten die Drogenbekämpfungsbehörden Julio Nasser David im Visier, und sein Name ist auch den hiesigen Behörden von einschlägigen Rechtshilfebegehren her bekannt.
Seit 1979 - so immer noch laut Angaben der Strafverfolgungsbehörden - unterhielt seine Frau und Geschäftspartnerin, Sheila Miriam Arana Nasser, in der Schweiz Konten, auf die noch in den frühen achtziger Jahren ungefähr 65 Millionen US-Dollar in bar oder per Zahlungsanweisung eingezahlt wurden. Dann waren die Konten jahrelang inaktiv. Sehr aktiv dagegen waren die Vermögensverwalter der SBG, durch deren Einsatz die Kundenguthaben im Lauf der Zeit auf 150 Millionen Dollar angewachsen sind. Die Strafverfolgungsbehörden werfen dem Kundenbetreuer der Bank vor, er - ein Routinier im Mittel- und Südamerikageschäft - habe seine Kunden sehr genau gekannt; er sei sogar an einem Familienfest in Kolumbien gesehen worden.
Auf Frau Nasser aufmerksam wurden die Behörden, als sie 1993 erstmals Mittel von ihren Konten abzog, um die Beteiligung an einem Restaurant und diverse Wohnungen in der Westschweiz zu erwerben. In diesem Zusammenhang hatte der Name Nasser die Alarmglocken läuten lassen. Frau Nasser und der Bankangestellte wurden verhaftet. Während letzterer nach 48 Stunden vom Haftrichter wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, blieb Frau Nasser bis zu ihrer Auslieferung an die USA im Frühjahr 1995 in Haft.
Von besonderer Bedeutung ist der Fall, weil er für eine Geldwäschereioperation ungewöhnlich ist: Welcher professionelle Geldwäscher lässt schon so hohe Summen an einem Ort liegen? Zudem fällt auf, dass - abgesehen vom Einsatz Liechtensteinischer Stiftungen - wenig Aufwand zur Tarnung der wahren Kontoinhaber getrieben wurde.
Gemeinhin versucht ein Geldwäscher die kriminell erworbenen Erträge so zu verwandeln, dass sie als rechtmässig erlangt erscheinen. Dabei werden üblicherweise drei Stadien durchlaufen: Zuerst wird auf illegalen Märkten, etwa im Betäubungsmittelhandel, erworbenes Bargeld bei einem Finanzinstitut placiert und so in den Buchgeldkreislauf eingebracht - die sogenannte Placierung. Dann gilt es - im sogenannten Verwirrspiel -, die Herkunft zu verschleiern, beispielsweise durch das Einschalten von Sitzgesellschaften, Strohmännern, Berufsgeheimnisträgern. Schliesslich werden die gewaschenen Mittel dem Auftraggeber wieder zur Verfügung gestellt oder für ihn in der legalen Wirtschaft angelegt - die sogenannte Integration. Wenn es sich im vorliegenden Fall wirklich um Geldwäscherei handelt, muss das Ehepaar Nasser sich bei seinem persönlichen Bankier in aussergewöhnlicher Sicherheit gewähnt haben.
Dennoch ist der Fall für die hiesige Finanzbranche durchaus typisch. Dazu muss man wissen: Im Laufe der letzten Jahre ist in der Schweiz ein dichtes Abwehrdispositiv gegen die Geldwäscherei errichtet worden, das auf älteren Bausteinen, insbesondere der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizer Banken, aufbaut; die Sorgfaltspflichtstandards verpflichten die Financiers zur Identifikation ihrer Kunden und der «wirtschaftlich Berechtigten», der möglichen Hintermänner, sowie zum Nachfragen nach dem geschäftsmässigen Sinn, falls Transaktionen ungewöhnlich erscheinen. Das seit dem 1. August 1994 in Kraft stehende «zweite Paket gegen das organisierte Verbrechen» bestätigt explizit, dass der Berufsgeheimnisträger bei Verdacht auf Geldwäscherei den Kunden bei den zuständigen Behörden melden darf, ohne rechtliche Nachteile gewärtigen zu müssen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses Abwehrsystem inzwischen bei den Banken eingeführt ist und - jedenfalls bei Neukunden - im Alltag zu funktionieren scheint. Wiederholte Versuche von Journalisten, mit dubiosen Begründungen Gelder zu placieren, scheiterten regelmässig an der Aufmerksamkeit der Schalterangestellten.
Der Fall des Ehepaars Nasser weist allerdings auf das grosse Risiko hin, das von längst bekannten Kunden ausgehen kann. Wo die Aufmerksamkeitspflicht früher nicht so ernst genommen wurde, ist damit zu rechnen, dass unter den in die Hunderte Milliarden gehenden Kundengeldern, die von der Schweiz aus angelegt werden, auch erhebliche Beträge verbrecherischen Ursprungs sind. Das eigentliche Problem des Schweizer Finanzplatzes sind die Altlasten, die Leichen im Keller.
Man könnte versucht sein, das Problem zu verdrängen, denn eine strafrechtliche Rückwirkung gibt es nicht. Auch wenn ein Financier über die illegale Herkunft der Gelder genauestens im Bild war, kann er für Handlungen, die er vor Inkrafttreten des Geldwäschereirechts vorgenommen hat, nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn diese den Tatbestand der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel erfüllen. Auch wer nachträglich erfährt, dass die Vermögen, die er verwaltet, aller Voraussicht nach aus Verbrechen stammen, ist nicht schon strafbar, weil er die Verfügungsmacht über sie hat. Allerdings können neue Handlungen - unter Umständen bereits die Anlagetätigkeit, wohl auch das Ausbezahlen in bar - sehr wohl den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen.
Der Fall Nasser ist jedoch nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit von Belang. Die Pflicht zur Kundenidentifikation galt auf privatrechtlicher Basis bereits seit 1977, und die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachfrage bei unüblichen Umständen ist ebenfalls schon über ein Jahrzehnt alt; schliesslich sind Fälle wie der geschilderte dem Ruf des Schweizer Bankenplatzes alles andere als zuträglich. Erste Reaktionen der Schweizerischen Bankgesellschaft, die das Problem auf die Ebene der Kundenbetreuer abzuschieben sucht («Unter 28 000 Mitarbeitern gibt es einige Genies und einige Gauner», liess sie die Presse wissen), waren mehr als ungeschickt. Inzwischen haben sich aber sämtliche Schweizer Grossbanken daran gemacht, auch langjährige Grosskunden genauer unter die Lupe zu nehmen.
Der Fall Nasser hat allerdings noch weiter reichende Auswirkungen. Seit 1993 befasst sich der Bund mit der (vorläufig) letzten Bauetappe der Geldwäschereigesetzgebung, dem verwaltungsrechtlichen «Geldwäschereigesetz». Auf Grund der teils massiven Kritik der Finanzbranche wurde das Gesetz Anfang dieses Jahres in die Küche zurückgeschickt. Demnächst soll es in einer überarbeiteten Fassung vorgelegt werden.
Ziel dieses Gesetzes ist es in erster Linie, auch den Nicht-Bankenbereich des Finanzsektors vergleichbaren Regeln zu unterwerfen wie die Banken. Dabei soll zugleich das Meldewesen konkretisiert werden: Erneut wird darüber debattiert, ob eine eigentliche Meldepflicht der Branchenangehörigen notwendig ist und welche Instanz die Meldungen entgegennehmen soll. Zur Diskussion stehen dabei neben den Strafverfolgungsbehörden auch Finanzaufsichtsinstanzen. Während die Strafverfolgungsbehörden national und international über die notwendigen Informationskanäle verfügen, fehlt es ihnen oft am spezifischen Fachwissen, das ihnen erlauben würde, die Financiers in unklaren Situationen zu beraten. Auf der anderen Seite sind Aufsichtsorgane wie die Eidgenössische Bankenkommission zwar in der Lage, zusammen mit den Branchenangehörigen die suspekten Fälle auszusortieren, doch fehlt ihnen der Zugang zum internationalen Informationsnetzwerk der Strafverfolger und der Geheimdienste. Diskutiert wird deshalb auch die Schaffung einer zentralen Einheit, die die Informationsflüsse koordinieren könnte.
Dient das Gesetz im wesentlichen auch dazu, die Standards der Financial Action Task Force und der EU in der Schweiz umzusetzen, so wäre die aktuelle Debatte zugleich eine Chance, ein wirklich effizientes und zugleich nicht unnötig einschneidendes Instrument zu schaffen. Erfahrungen anderer Länder wie Grossbritannien, Frankreich und Deutschland zeigen nämlich, dass Meldesysteme wie das im Entwurf vorgesehene eine Vielzahl von unspezifischen Routinemeldungen nach sich ziehen, die viel Aufwand und wenig Ertrag bringen. Die Schweiz ist ein Land, das von professionellen Geldwäschern vor allem als Ort des Hauptwaschgangs benutzt wird. «Vorgewaschen» werden die Gelder in weniger regulierten Finanzzentren, sogenannten Off-Shore-Zentren, aber auch vermehrt in Osteuropa. In der Schweiz hingegen suchen Geldwäscher das vielfältige Angebot insbesondere im Anlagebereich, wobei sie sich oft längst eingeführter Kunden bedienen.
Im Hinblick auf eine effiziente Zusammenarbeit von Behörden und Finanzbranche sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob die Blickrichtung nicht von der Einzeltransaktion weg auf die Entwicklung von Kontenstrukturen über längere Zeiträume hinweg gelenkt werden müsste: Jedenfalls bei - alten und neuen - Grosskunden könnte in regelmässigen Abständen überprüft werden, ob die Entwicklung der Kundenbeziehung, die Art der Transaktionen insgesamt, mit dem bekannten Geschäftszweck in Einklang zu bringen ist. Ziel eines solchen Sorgfaltsmassstabes wäre es, vielleicht relativ wenige, aber dafür erhebliche Geldwäschereifälle aufzuspüren. Und - mit einer gut funktionierenden Kooperation von Behörden und Branche - vermehrt auch die Leichen im Keller der Schweizer Banken. Eine explizite Meldepflicht, wie sie im zurückgewiesenen Gesetzesentwurf vorgesehen war, würde damit entbehrlich.
Mark Pieth ist Professor für Strafrecht an der Universität Basel. Von 1989 bis 1993 war er Chef der Sektion Wirtschaftskriminalität im Bundesamt für Justiz und Mitglied der Financial Action Task Force on Money Laundering. Illustration: Ingo Fast, New York.