NZZ Folio 10/97 - Thema: Copyright   Inhaltsverzeichnis

Du sollst nicht stehlen

Schweizer Gesellschaften für das Urheberrecht.

Von Ursula von Arx

WENN EIN KIND GEBOREN WIRD, schuldet es den Eltern lebenslänglich Respekt, Telefonanrufe, Liebe, Hassausbrüche und Schuldgefühle. Das ist klar.

Was macht einen Menschen sonst noch aus? Der Augenaufschlag (Greta-Garbo-Imitat), die Liebe zu Afrika (ganz viel Naipaul gelesen), die überraschende Analyse der Lady-Di-Massentrauer (einem Leitartikel abgekupfert), der Humor (Monty Python), die Melancholie (steigt aus der Tom-Waits-CD)? - Die Frage nach der Schuldigkeit gegenüber geistigen Urhebern stellt sich etwas komplizierter, denn von Respekt, Telefonanrufen, Hass und Liebe ihrer geistigen Kinder können diese nicht leben. Sie brauchen Geld. Kunst- und Künstlerförderung ist ein Grund, warum heute geistiges Eigentum in fast allen Ländern der Welt durch Urheberrechte geschützt ist und nicht ohne finanzielle Abgeltung verbreitet werden darf.

Aber wie gelangt man an die Urheber? Wie hoch soll die Abgeltung sein? Wer kontrolliert, wann was verbreitet wird? Wer schnappt Diebe, Plagiateure, Betrüger? Wie hoch sollen sie bestraft werden? Wer macht ihnen den Prozess? Wer bestimmt, was schützenswert ist, und nach welchen Kriterien? Wer zahlt? Wer gewinnt?

SCHULD AN DEM BÜROKRATISCHEN Aufwand, der getrieben werden muss, ist letztlich ein Herr Gutenberg aus Mainz. Der Buchdruck revolutionierte den Schöpfungsbegriff - nicht zuletzt, weil es plötzlich Dukaten zu verdienen gab.

Im Mittelalter definierten sich die Kulturträger geradezu durch Urheberrechtsverletzung. Wer schrieb, schrieb ab; je älter ein Werk, desto ehrwürdiger war es. Wie sehr Originalität verachtet und Tradition geschätzt wurde, sieht man an der Verkaufstaktik von Dichtern wie Wolfram von Eschenbach. Statt ihre Werke als brandneues!, noch nie dagewesenes! Epos, als Meilenstein der mittelhochdeutschen Literatur! anzupreisen, wählten sie den Weg, eine imaginäre Ahnenreihe altfranzösischer Autoren zu erfinden, deren Verse sie angeblich getreulich übersetzt hätten.

Mit dem Buchdruck («eine gute Amme der Studien, aber frech, häufig auf Gewinn bedacht», ärgerte sich Justus Lipsius) entstand der Markt, damit auch der Missbrauch. Luther schrieb empört über Raubdrucker, die «also der unseren Arbeit und Unkost berauben zu jihrem Gwinn, welches eine rechte grosse öffentliche Reuberey ist, die Got auch woll straffen wird, und keinem ehrlichen christlichen mensch wol anstehet».

Somit entstanden die ersten staatlichen Regelungen: In der Schweiz verbot 1531 die Stadt Basel den Nachdruck von Büchern. Das waren die Anfänge des schweizerischen Urheberrechts. Doch dauerte es bis 1738, bis zum erstenmal ein Nicht-Urheber sich für diese einsetzte: Der Jurist Johann Rudolf Turneysen von und zu Basel verfasste eine Dissertation über das «Eigentum an geistigen Schöpfungen». Wer nachdrucke, so schrieb er, breche sowohl das Gebot «Du sollst nicht begehren deines Nächsten Gut» als auch den Rechtsgrundsatz «Jedermann das Seine zuzuteilen», er lege die Sichel an fremde Ernte, begehe also in einem Wort: Diebstahl.

Turneysens Argumentation wurde wenig Beachtung geschenkt. Erst 1884 entstand das erste schweizerische Urhebergesetz. Es erwies sich bald als mangelhaft. Denn erfinderisch machten sich ein Monsieur Daguerre, die Gebrüder Lumière, Thomas Edison und eine Firma namens Xerox an die Arbeit.

UM MIT DEM CHAOS fertig zu werden, das die Explosion der Medien und Kopiermethoden angerichtet hat, gibt es allein in der Schweiz fünf Gesellschaften. Sie sind alle genossenschaftlich organisiert, nicht gewinnorientiert und stehen unter Aufsicht des Bundes. Die Suisa ist für nichttheatralische musikalische Werke zuständig, Suissimage kümmert sich um audiovisuelle Werke, die SSA um die Rechte an wort- und musikdramatischen Werken, und die Pro Litteris sorgt sich um Literatur, bildende Kunst und Fotografie. Und seit am 1. Juli 1993 das revidierte Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten ist, gibt es auch noch die Swissperform. Sie nimmt die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler wahr.

Die Mitgliedschaft ist gratis. Das Mitglied gibt die Rechte an die jeweilige Urheberrechtsgesellschaft zur treuhänderischen Verwaltung ab: Die zähen Verhandlungen mit den Nutzern und das Eintreiben der Tantièmen übernimmt sie. Selbst für die Erben: Bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind Werke, also «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben», gesetzlich geschützt. Und damit Irène Schweizer auch zu ihrem Lohn kommt, wenn «Nobile» in Chicago gespielt wird, haben die Genossenschaften mit ihren Schwestern im Ausland Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. 1996 holte die Suisa 14 245 824 Franken heim, bei Suissimage waren es 572 000 Franken, davon kamen exakt Fr. 4.50 aus Tschechien. Dieses Geld geht vollumfänglich an die Mitglieder, Verwaltungskosten werden keine abgezogen.

Da niemand ausser dem Allwissenden je wissen kann, was wann wo von wem je auf Kassette, Festplatte, Mikrofilm kopiert wird, stellt sich die Frage des Verteilschlüssels. Die Gesellschaften arbeiten mit Schätzungen, die auf Erfahrungswerten basieren.

Beispiel Fotokopieren: Im Gegensatz zu Deutschland, wo auf jedem gekauften Kopiergerät ein Pauschalbetrag für die zwangsläufige Urheberrechtsverletzung eingezogen wird, gilt in der Schweiz der Grundsatz, dass Kopieren für den Privatgebrauch zulässig ist - also müssen nur Firmen und Ämter zahlen, und zwar wird eine Pauschale erhoben pro Mitarbeiter: Die Gebühr einer Firma mit 20 Mitarbeitern liegt bei rund 350 Franken pro Jahr. 6 686 198 Franken wurden 1996 im ganzen eingenommen.

Beim Video wird hingegen auf jede Leerkassette eine Gebühr von 53 Rappen pro Stunde erhoben. Wer die bespielte Kassette zu öffentlichen Zwecken verwenden will, muss für dieses Recht noch einmal in die Tasche greifen. Schulen etwa zahlen 18 Franken zusätzlich.

Vom Betrag, den ein Empfänger monatlich für seinen TV-Kabelanschluss zahlt, gehen Fr. 1.90 an die Urheberrechtsgesellschaften - eine Regelung, die diesen in den letzten Jahren etwas Kummer macht, da immer mehr Kanäle auf das Kabel gepackt werden, der einzelne Urheber also immer weniger bekommt.

Vielleicht bekommen die Urheber auch immer weniger, weil sich der bürokratische Apparat der Verwertungsgesellschaften immer mehr aufbläht?

Werner Stauffacher von der Pro Litteris schüttelt seine relativ langen Haare: «In unseren Statuten ist festgelegt, dass die Verwaltungskosten nicht mehr als 25 Prozent der Einnahmen ausmachen dürfen. Bei den Kopiergebühren stiegen sie allerdings auf fast 50 Prozent.» Was ist zu tun? «Die Pro Litteris überlegt, ob die Gerätegebühr nicht doch die bessere, weil billigere Lösung ist. Viele würden das aber gar nicht gerne sehen.» Warum nicht? «Der Schweizer hat halt so seine Prinzipien: Er zahlt nur, was er auch augenscheinlich und direkt konsumiert. Und er muss immer ganz genau nachvollziehen können, was welche Kosten verursacht.»

Was Verwaltungskosten betrifft, ist Dieter Meier von der Suissimage stolz: Bei ihm beanspruchen sie nur 6 Prozent. Und er ist überzeugt, sie noch senken zu können, wenn man sich nur endlich international auf eine Standardfilmnummer einigen könnte: «Solange es beim Film nicht auch etwas Vergleichbares gibt wie die ISBN-Nummer bei den Büchern, ist die Identifizierung der Werke mit viel Handarbeit verbunden: Programmhefte anschauen, sie mit dem Werkregister vergleichen usw. Eine langweilige, dabei kostenintensive Arbeit.»

Viel langweilige, kostenintensive Arbeit verdankt die Suisa der SRG, welche ihre Sendeverzeichnisse immer noch in fetten Bundesordnern (pro Jahr zwischen 150 und 200) statt auf Diskette schickt. So müssen Suisa-Mitarbeiter alle Daten von Hand in den Computer eingeben: Da wird von jedem Werktitel (zum Beispiel «Yesterday») detailliert aufgeführt, wie oft er gespielt wurde (3523mal im Jahr 1996), durch welches Medium (von der SRG 200mal, in Lokalradios 297mal, 2mal im Fernsehen, dann von 35 Chören, von 89 Blasmusiken, 2900mal in Discos), wer die beteiligten Urheber (John Lennon, Paul McCartney) und Verleger (ATV Music) sind und wer wieviel Tantiemen bekommt (25 Prozent Lennon, 25 Prozent McCartney, 50 Prozent ATV Music). Wieviel ein Titel bekommt, ist abhängig von der Sendezeit, aber auch davon, ob es sich um eine Erstaufführung handelt, was einen Zuschlag gibt. 1995 musste Radio SRG für das Senderecht von drei Minuten eines geschützten Werks zwischen Fr. 7.14 und Fr. 107.15 berappen. 1996 erhielt die Suisa von der SRG 25 Millionen, von den Lokalradios 4 Millionen, von einer Blasmusik 180 Franken. Für die Lennons und McCartneys ist das Urheberrecht eine glückliche Erfindung.

Für die Urheberrechtsgesellschaften ist der Computer eine glückliche Erfindung. Man begreift, dass Alfred Meyer von der Suisa der papierfreundlichen SRG von ganzem Herzen eine baldige Ankunft in der elektronischen Gegenwart wünscht.

DIE GROSSEN FRESSEN die Kleinen, und zu den Kleinsten gehören die freien Journalisten. Krokodile wie die grossen Zeitungsverlage gehen immer mehr dazu über, sich von ihren Journalisten die Nutzungsrechte gesamthaft abtreten zu lassen. Die Verlage haben damit freie Hand, die Werke ihrer Mitarbeiter ohne Rücksprache mehrfach zu nutzen, sie auf CD-Rom zu kopieren oder sie via Internet zu verbreiten. Das betrifft auch die Urheberrechtsgesellschaften, vor allem die Pro Litteris. Denn viele Journalisten haben ihr im Mitgliedervertrag einzelne Teilnutzungsrechte an ihren Werken abgetreten.

Für Bedürftige gibt es eine Sonderregelung: Rund 10 Prozent der Einnahmen der Urheberrechtsgesellschaften gehen nämlich in eine Fürsorge- bzw. Kulturförderungsstiftung. So zahlte die Pro Litteris letztes Jahr 402 200 Franken an rentenberechtigte Mitglieder, und die Suissimage förderte mit rund 2,1 Millionen den Schweizer Film. «Bei uns werden die 7 Prozent, die in die Kulturstiftung fliessen, von den Gesamteinnahmen abgezogen, dazu gehören auch die Gelder, die wir für ausländische Urheber hereinholen. Das passt den Amerikanern, bei uns Grossverdiener, gar nicht, für die ist das schon fast Kommunismus», sagt Dieter Meier.

Wie im Dschungel aus dem Humus entwurzelter Bäume neue wachsen, ist der Nährboden von Kunst andere Kunst. Schön wär's. Für Peter Mosimann vom Dachverband der Urheberrechtsnutzer (DUN) ist das heutige Urheberrecht oft kunstverhindernd. So ein Fall war Werner Schwabs Stück «Der reizende Reigen»: Die Idee mit dem Reigen habe Schwab von Arthur Schnitzlers Stück «Der Reigen», argumentierte der S.-Fischer- Verlag und klagte auf Urheberrechtsverletzung. Mosimann findet das absurd. Da gehe es nicht mehr um Kunst, nur noch ums Geld.

Die Tendenz, die Urheberrechte weltweit zu verschärfen, ist für ihn deshalb eine fatale. Eine Relativierung müsse unbedingt stattfinden: «Das Urheberrecht hat die künstlerische Form eines Werks zu schützen, und nicht dessen Idee. Da muss konsequent unterschieden werden. Punkt.» Das leuchtet ein, ist aber schade. Denn man stelle sich nur einmal vor, man hätte als erster die Idee «Boy meets girl» gehabt, und sie wäre urheberrechtlich geschützt . . .

«Träumen Androiden von elektrischen Schafen?» betitelte Philip K. Dick seinen als «Blade Runner» verfilmten Roman. Er beantwortete die Frage nicht. Aber wenn Multimediahersteller und Betreiber von Datensystemen von etwas träumen, dann von Urheberrechten: Die Digitaltechnik verändert den Umgang mit Ton, Bild, Schrift. Bestehendes kann heute leicht reproduziert, gespeichert, verändert, mit anderem verbunden zu etwas Neuem werden, was man dann wiederum leicht verbreiten kann. Und für jeden Schritt, mit dem urheberrechtlich relevantes Material über den privaten Bereich hinaus vervielfältigt wird, sind die Rechte einzuholen. Welche Rechte genau? Wie und wo können sie eingeholt werden? Wer sich legal durch die elektronische Welt bewegen will und besonders, wer multimedial unterwegs ist, hat es schwer. Um das Prozedere um einen Albtraum zu vereinfachen, haben die vier Urheberrechtsgesellschaften unter dem Namen Swiss Multimedia Copyright Clearing Center (SMCC) eine gemeinsame Anlaufstelle geschaffen, die solche Fragen an den zuständigen Ort weiterleitet.

WIRD EIN KIND GEBOREN, liegt der Fall punkto Urheberrecht auf die genetische Doppelhelix einfach. Geregelt ist auch die Erbfrage: Nach spätestens 110 Jahren liegt das Nutzungsrecht bei den Helminthen, den Würmern.


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Urheberrecht gilt auch im Internet: Verlinken erlaubt, Kopieren verboten.