NZZ Folio 04/96 - Thema: Eherne Ehe   Inhaltsverzeichnis

Alles Liebe, oder was?

Wie es zum Monogamiemodell Ehe kam.

Von François Höpflinger

DIE INSTITUTION EHE erfüllte von Anfang an gesellschaftliche Ordnungs- und Schutzfunktionen: Erstens wurde mit Hilfe der Ehe das Verhalten junger Frauen kontrolliert; gleichzeitig war die Ehe eine Einrichtung zur Kanalisierung männlicher Sexualität. Vor- und aussereheliche Sexualität waren lange verpönt. Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts galt als Norm, dass zumindest die Frau unberührt in die Ehe eintrat.

Zweitens war die Ehe die Institution zur Regelung von Geburten und Kindererziehung. Lange Zeit wurden nur ehelich geborene Kinder rechtlich anerkannt; unverheiratete Mütter und ihre Kinder wurden stigmatisiert. Gleichzeitig half die Institution der Ehe, die väterliche Verantwortung für die Nachkommen festzuschreiben. Bis heute gelten alle innerhalb einer Ehe geborenen Kinder automatisch als Kinder des Ehegatten.

Drittens regelte die Ehe das häusliche Zusammenleben von Mann und Frau. Vor Einführung des Wohlfahrtsstaates waren Ehe und Familie die wichtigste Not- und Solidargemeinschaft.

Die Bedeutung der Ehe wie auch das konkrete Zusammenleben der Eheleute haben sich im Verlaufe der Zeit enorm gewandelt. Von explosiver Kraft erwies sich vor allem der Versuch, Ehe und Liebe beziehungsweise Institution und Gefühl in der bürgerlichen Liebesehe zu vereinigen.

EHESAKRAMENT VERSUS PRIESTERZÖLIBAT. Ordnungspolitische Gesichtspunkte des christlichen Ehemodells waren von vornherein Monogamie und Unauflöslichkeit. Dagegen fand das persönliche Verhältnis der Ehegatten in der mittelalterlichen Theologie kaum Aufmerksamkeit. Der primäre Zweck der Ehe lag in der Erzeugung von Kindern. Das Christentum - als Gemeindereligion - brach radikal mit allen früheren Haus-, Familien- und Ahnenkulten. Dadurch erhielt die europäische Ehe ihre spezifische Prägung. Im Gegensatz zu vielen aussereuropäischen Kulturen wurde die Beziehung zwischen den Ehegatten - und nicht jene zur Sippe oder zum Clan - ins Zentrum gerückt. Die Betonung der Ehe als Zweierbeziehung stärkte die Stellung junger Eheleute gegenüber der älteren Generation. Zudem wurde damit die Entwicklung zur Kernfamilie gefördert.

Das Verhältnis der mittelalterlichen Kirche zur Ehe war allerdings durch und durch zwiespältig: Einerseits galt die Ehe gegenüber einem keuschen Leben als minderwertig. Im Vergleich mit dem Zölibat - einem nur Christus verpflichteten Leben - galt die Ehe bestenfalls als «etwas Zweitbestes». Die religiöse Minderwertigkeit der Ehe wurde vor allem nach dem 11. Jahrhundert betont, als sich der Klerikerzölibat innerkirchlich durchgesetzt hatte. Die mittelalterliche Gesellschaft war aufgeteilt in einen ehelosen Stand von Klerikern (Mönchen, Nonnen, Priestern) und einen weniger vollkommenen Stand verheirateter Laien. Diese Zweiteilung hat in der katholischen Kirche bis heute überlebt.

Andererseits wurde die Ehe als unauflösliches Sakrament («. . . bis dass der Tod Euch scheidet») definiert und die Eheschliessung schon früh der kirchlichen Gerichtsbarkeit unterstellt. Ab dem 9. Jahrhundert wurde verstärkt gefordert, nur eine kirchliche Eheschliessung zu akzeptieren. Die christliche Heirat und mit ihr das kirchliche Eherechtsmonopol setzte sich - gegen den Widerstand lokaler Traditionen - allerdings erst im 12. Jahrhundert durch. Die Idee der Unauflösbarkeit der Ehe und das Prinzip, dass nur eine kirchliche Heirat gültig sei, gehören in der katholischen Kirche bis heute zur kirchlichen Doktrin.

Ab dem 12. Jahrhundert setzte sich in Westeuropa allmählich das Konsensprinzip durch: Ehewillen beziehungsweise Verlobung waren der Beginn der Ehe; eine Ehe ohne Einwilligung beider Ehepartner wurde zur Ausnahme. Junge Frauen wurden damit selbständiger und getrauten sich, einen unliebsamen Heiratspartner zurückzuweisen. Während in vielen anderen Kulturen die Eltern bis heute den Ehepartner, die Ehepartnerin ihrer Kinder bestimmen, gewannen junge Männer und Frauen in Westeuropa relativ früh die Freiheit, bei der Wahl eines Ehepartners - zumindest innerhalb des gleichen Dorfes oder des gleichen Standes - mitzuentscheiden. Das Konsensprinzip schloss ein, sich gegen die Ehe entscheiden zu können. Seitens der Kirche ging es darum, «religiöse Berufungen zu schützen» und Eltern daran zu hindern, Kinder gegen deren Willen in den unauflöslichen Ehestand zu nötigen.

Faktisch musste die mittelalterliche Kirche immer wieder gegen lokale Traditionen (etwa Heirat unter Blutsverwandten, Brautkauf) und Formen ausserehelicher Sexualität ankämpfen. Angesichts der häufigen Todesfälle - speziell während Pestzeiten - war die durchschnittliche Ehedauer gering. Wiederverheiratung war häufig, schon aus wirtschaftlichen Gründen. Vor allem für Frauen war und blieb die Ehe die einzige wirtschaftliche Absicherung. So machten viele Zünfte jüngeren Witwen die Auflage, sich innerhalb eines Jahres mit einem Mann desselben Handwerks zu verheiraten.

Am Ende des Hochmittelalters hatte sich das kanonische Eherecht (Ehe als unauflösliches Sakrament, kirchliches Heiratsmonopol) durchgesetzt. Aber der grundlegende Zwiespalt zwischen Priesterzölibat und verheirateten Laien blieb bestehen und beschäftigt die katholische Kirche bis heute.

AUFWERTUNG VON EHE UND FAMILIE. Die Reformatoren, namentlich Calvin und Zwingli, haben den mittelalterlich-kirchlichen Zwiespalt gegenüber der Ehe grundsätzlich aufgelöst. Der Priesterzölibat wurde kurzerhand abgeschafft, der sakramentale Status der Ehe verneint, was aber nicht etwa zur Abwertung, sondern im Gegenteil zur Aufwertung von Ehe und Familie führte.

Durch die Priesterehe wurde die Trennung zwischen Klerikern und Laien aufgehoben. Die Pfarrfamilien wurden zum lebendigen und sichtbaren Vorbild christlicher Eheführung. Dass die Reformatoren Haus und Familie ins Zentrum der christlichen Lebensführung rückten, stärkte die Ehe ebenfalls. Durch die Streichung des sakramentalen Charakters der Ehe - die zu einem «eusserlich weltlich ding» (Luther) wurde - entkrampfte sich hingegen das Verhältnis der Kirche zur ehelichen Sexualität. Schon Calvins Einstellung zur ehelichen Sexualität war positiver, was auf der anderen Seite die aussereheliche Sexualität und die nichtehelichen Geburten zusätzlich herabwürdigte.

Während in den katholischen Orten der Alten Eidgenossenschaft weiterhin das kanonische Eherecht gültig blieb, setzten die protestantischen Gebiete der Schweiz ein gemeinsames reformiertes Eherecht durch. Gemäss dem Zürcher Ehegesetz von 1524 wurden Eheversprechen und Verlobung als Eheschliessung betrachtet. Eine kirchliche Trauung war damals noch nicht unbedingt nötig, da sie nach Ansicht der Reformatoren nichts Neues schaffte, sondern die Ehe - die mit dem Eheversprechen begann - lediglich legitimierte. Neu war, dass Männer ab 20 Jahren und Frauen ab 18 Jahren auch ohne Einwilligung der Eltern heiraten durften. Neu war auch die Möglichkeit einer Ehescheidung im Falle eines Ehebruchs. In späteren Gesetzen des 17. Jahrhunderts wurden auch böswilliges Verlassen und Impotenz als Scheidungsgründe akzeptiert.

Auch bei den Reformatoren stand allerdings der institutionelle Charakter der Ehegemeinschaft im Vordergrund. Hauptzweck der Ehe war und blieb die Zeugung und Aufzucht von Kindern. Mit der religiösen Aufwertung der Familie wurde zudem die Stellung des Hausvaters - verantwortlich für die religiöse Hauszucht - hervorgehoben. Die patriarchale Arbeitsteilung zwischen Ehemann und Ehefrau hielt der Reformator Bullinger in seiner 1547 erschienenen Schrift «Der Christlich Eestand» wie folgt fest: «Waz ussethalb dem huss zehandeln ist / als hin und här reisen / gwün und gwärb fertigen / kauffen und verkauffen / und der glychen eehaffte stuck / ist des manns arbeit. Der sol glych wie ein empsiger vogel hin und här fliegen / die narung und notturfft samlen und flyssig zuo näst tragen. Und alles was also in daz huss gebracht wirt / sol das wyb samlen / ordnen / nüt zuo verlieren gon lassen / und alles was in huss zethon ist flyssig und fruotig ussrichten.»

Diese Rollenverteilung - Mann sichert Existenz der Familie, Frau kümmert sich um Haushalt und Kinder - blieb bis zur Einführung des partnerschaftlichen Eherechts im Jahre 1988 im Prinzip unverändert.

Zur Kontrolle der Ehe als Institution des paternalistischen und obrigkeitlichen Staates wurden in den reformierten Orten spezielle Ehegerichte eingesetzt, so etwa von Zwingli 1525 in Zürich. Andere protestantische Orte übernahmen diese Einrichtung, die bis zum Ende der Alten Eidgenossenschaft überlebte. Aufgabe der Ehegerichte waren die Durchsetzung und Bewahrung guter ehelicher Sitten. So bestimmt die Helvetische Konfession von 1723: «Es sollen in der Kirche gesetzt und geordnet werden fromme, redliche Richter zu einem Ehegericht, welche die Ehen schirmen und erhalten, und aller Unzucht und Unverschämtheit wehren: Und vor denen alle Streitigkeiten, die sich von der Ehe wegen erheben, verhört und gerichtet werden.» Die Eherichter hatten weiter über strittige Eheversprechen zu entscheiden, und sie konnten - um dem «Laster der Unzucht» vorzubeugen- Eheverfügungen erlassen. Die Ehegerichte mussten zudem Vaterschaftsklagen beurteilen oder vorehelichen Beischlaf büssen. In einigen Fällen waren die Eherichter auch für den Landesverweis unehelicher Mütter zuständig.

Vor allem im 17. Jahrhundert verstärkte sich in den protestantischen Gebieten - und als Folge der Gegenreformation auch in den katholischen Kantonen - die ethische Reglementierung des Ehelebens. Der Zugriff der Kirche auf das Sexualverhalten der Bevölkerung wurde härter. Gleichzeitig kam es jedoch zu einer stärkeren Betonung der ehelichen Gemeinschaft und Liebe: gegenseitige Hilfe und Beistand als Ehezwecke wurden vermehrt hervorgehoben. Die Ehe wurde somit einerseits ein Instrument zur sexuellen Disziplinierung der jungen Generation. Andererseits begann eine «Ethisierung der Ehe», indem etwa das Schlagen der Ehefrau nicht mehr länger gutgeheissen wurde. Mit der zuerst religiös begründeten Betonung der Gattenliebe setzte der grundlegende Wandel zur Liebesehe ein.

WUNSCH UND REALITÄT. Im Grunde ist die bürgerliche Liebesehe, die das heutige Eheverhalten bestimmt, ein Versuch, Feuer und Wasser zu mischen. Die Idee, die Ehe (als Institution) mit der Liebe (als Gefühl) zu koppeln, war insofern erfolgreich, als sich dieses Modell im 20. Jahrhundert voll durchsetzte. Es war jedoch ein Prozess, der langfristig zur institutionellen Entwertung der Ehe führte. Bis ins 18. Jahrhundert hinein war die Liebe mit der Ehe, zum Teil aber auch die Liebe mit Sexualität als unvereinbar erklärt worden. Tatsächlich standen etwa in der Aristokratie bei der Heirat immer dynastische Überlegungen im Zentrum. Sexualität und Liebe wurden ausserhalb der Ehe gesucht. Bei den bäuerlichen und städtischen Unterschichten war die Ehe primär eine wirtschaftliche Not- und Zwangsgemeinschaft, in der für Liebe kaum Raum blieb.

Das aufstrebende Bürgertum des 18. Jahrhunderts versuchte erstmals, Liebe, Sexualität und Ehe zu einem Gesamtpaket zu schnüren. Genau dies war das Neue am bürgerlichen Ehemodell, das in der Romantik seine klare Fassung erhielt und das in einer ganzen Flut von Eheratgebern vermittelt wurde. Die (romantische) Liebe wurde allmählich zum einzig gültigen Anlass und Motiv. Damit verknüpft war die Betonung eines häuslichen Ehe- und Familienlebens nach gutbürgerlicher Sittlichkeit. Der häusliche Charakter der Kleinfamilie wurde verstärkt, die Ehefrau in der Folge oft zur blossen Hausfrau entwertet. Andererseits zielte die bürgerliche Häuslichkeit darauf, den Ehemann zu disziplinieren und ihn etwa von Müssiggang, Schankwirtschaften und Prostitution fernzuhalten.

In jedem Fall wurden Eheglück und eheliche Liebe ab dem späteren 18. Jahrhundert immer mehr zum Leitmotiv eines bürgerlichen Ehe- und Familienlebens. Erstmals sprachen sich die Ehegatten mit Du an, später auch die Kinder ihre Eltern. Es dauerte allerdings seine Zeit, bis sich das bürgerliche Ehemodell - gegenüber aristokratischen Ehenormen oder bäuerlichen Eheformen - durchsetzen konnte. Die verbreitete wirtschaftliche Armut der damaligen Zeit war ein bedeutsames Hindernis in der Entwicklung der Liebesehe. Selbst im Bürgertum standen die neuen Vorstellungen von häuslichem Glück und gegenseitiger Rücksichtnahme oft in Konflikt mit patriarchalen Eheregelungen.

Bis weit ins 19. Jahrhundert übten Kirche und weltliche Obrigkeit eine straffe Kontrolle aus. Mit der Entwicklung des Absolutismus wurde die Eheschliessung vermehrt unter staats- und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten geregelt. Heiraten mit Ortsfremden oder Nichtansässigen wurden behindert oder gar verboten. Vielerorts machte man eine Heirat vom Nachweis eines Mindestvermögens abhängig, um die Vermehrung von Armengenössigen zu verhindern. Wohnungsnot oder das Warten auf das väterliche Erbe waren weitere Ehehindernisse.

Wirtschaftliche und staatliche Ehebeschränkungen führten im 18. und im 19. Jahrhundert zu zwei Tendenzen: Viele Frauen und Männer blieben zwangsweise ledig, und wenn geheiratet wurde, dann meist spät. Das mittlere Erstheiratsalter von Männern in der Schweiz lag zwischen 27 und 29 Jahren, was angesichts der damalig tiefen Lebenserwartung schon ein recht hohes Alter war.

Der Weg zu einer liberalen Ehegesetzgebung war in der Schweiz sehr lang. Erst 1821 schlossen zehn Kantone ein Konkordat ab, das den Abschluss konfessionell gemischter Ehen erlaubte. Gesamtschweizerisch fiel das Verbot von konfessionellen Mischehen erst 1850. Noch länger, bis 1874, dauerte es, bis das Recht auf Eheschliessung voll verankert war und die Zivilehe eingeführt wurde. Das Eherecht blieb jedoch einer patriarchalen Ordnung verpflichtet. Auch gemäss revidiertem Eherecht von 1912 war der Ehemann das Oberhaupt der Familie und besass beispielsweise das Recht, seiner Frau eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu verbieten.

DURCHBRUCH DER LIEBESEHE. Auch wenn es lange dauerte, bis sich die « bürgerliche Liebesehe» (mit ihrer Dreieinigkeit von Liebe, Ehe und Sexualität) tatsächlich in weiteren Bevölkerungskreisen durchsetzte, hatte dieses Ehemodell einige unwiderrufliche Konsequenzen: So nahm der Einfluss der Eltern und übrigen Verwandten auf die Partnerwahl weiter ab. Liebe lässt sich nicht befehlen, und wenn eine Ehe auf Liebe gegründet wird, muss die Wahl des Ehepartners der jungen Generation überlassen werden. Die Eheschliessung, aber auch das Eheleben, wurden immer mehr zur «Privatsache» der Beteiligten. Damit ging der Einfluss der Kirchen immer stärker zurück.

Eine zweite Folge der Liebesehe war, dass die Stellung junger Frauen gegenüber jungen Männern gestärkt wurde. Die Männer mussten um die Frau «werben». Auch nach der Heirat musste sich der Mann um die Zuneigung seiner Gattin «bemühen». Eine Liebesehe ist immer auf Gegenseitigkeit aufgebaut, und im Grunde waren die herkömmlichen patriarchalen Ehevorstellungen mit dem Prinzip einer Liebesehe unvereinbar. Mit der Erfindung der bürgerlichen Liebesehe wurde langfristig das Ende des Patriarchats eingeläutet.

Eine dritte Konsequenz der Liebesehe war, dass damit auch eine Eheauflösung in Frage kam. Wenn die eheliche Liebe Fundament und Sinn einer Ehe ist, wird die Ehe sinnlos, wenn die Liebe verschwunden ist. Weshalb also eine sinnentleerte Beziehung weiterführen? Mit dem Durchbruch der Liebesehe musste schliesslich die Legitimität einer Ehescheidung akzeptiert werden. Die wachsende Scheidungshäufigkeit lässt sich deshalb als sozio-logische Konsequenz des Sieges der Liebesehe interpretieren.

Der Erste Weltkrieg und Wirtschaftskrisen führten allerdings auch zu Beginn des 20. Jahrhunderts dazu, dass viele Frauen und Männer erst spät heiraten konnten oder ledig blieben. Das Ideal der bürgerlichen Liebesehe war zwar weit verbreitet, aber die wirtschaftlichen Hindernisse standen seiner Verwirklichung im Weg. Manch junges Dienstmädchen und manch junger Arbeiter musste sich mit dem Lesen romantischer Liebesgeschichten begnügen.

Erst die Hochkonjunktur nach dem Zweiten Weltkrieg erleichterte den jungen Leuten die Eheschliessung. Entsprechend sank das Heiratsalter deutlich, und der Anteil der Ledigen reduzierte sich auf einen historischen Tiefstwert. Gleichzeitig blieb die Ehe vorläufig die einzig akzeptierte Form heterosexuellen Zusammenlebens, da sowohl voreheliche Sexualität als auch nichteheliches Zusammenleben («wilde Ehe» genannt) verpönt waren. Die klassische Arbeitsteilung (Mann sichert Existenz der Familie, Frau arbeitet im Haushalt) wurde erst selten in Zweifel gezogen, und dank steigender Löhne konnten sich mehr Männer eine vollberufliche Hausfrau leisten.

Die ersten Nachkriegsjahrzehnte waren sozusagen das goldene Zeitalter der bürgerlichen Ehe: Die Wünschbarkeit dieser Lebensform war nahezu unbestritten, und Alternativen gab es kaum. Dank wachsendem Wohlstand waren einer frühen Heirat keine wirtschaftlichen Hindernisse mehr im Weg. Allerdings erwies sich dieses «goldene Zeitalter» als vorübergehend, da die bürgerliche Liebesehe - mit ihrer Kombination von Gefühlen und institutioneller Ordnung - eine grundsätzlich widersprüchliche Konstruktion ist.

ENTINSTITUTIONALISIERUNG DER EHE. Ende der sechziger Jahre begann die bürgerliche Ehekonstruktion mit ihrer Einheit von Sexualität, Zusammenleben und Ehe sozusagen auseinanderzufallen. Zum ersten wurden voreheliche sexuelle Erfahrungen bei der jungen Generation populär, und auch die Diskriminierung ausserehelicher Kinder und lediger Mütter erwies sich endlich als unhaltbar. 1978 erfolgte im Rahmen des neuen Kindsrechts die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, auch was Erbansprüche betrifft. In den siebziger Jahren wurden nichteheliche Lebensformen unter jungen Leuten beliebt, und die Heiratsraten sanken entsprechend. Gleichzeitig setzten sich partnerschaftliche Ehevorstellungen immer stärker durch; eine Entwicklung, die mit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts 1988 rechtlich verankert wurde. Ab 1966/67 hatte zudem die Zahl der Scheidungen rasant zugenommen, was die Idee der Ehe als unauflösliche Institution grundsätzlich erschütterte. In den siebziger Jahren wurde deshalb das Ende der Ehe prophezeit.

Diese Voraussage sollte sich als voreilig erweisen. Ab Mitte der achtziger Jahre erfuhren Heirat und Ehe einen neuen Aufschwung. Partnerschaftliche Ehevorstellungen begannen sich durchzusetzen, traditioneller Ballast wurde abgeworfen. Damit wurde die Ehe wieder attraktiver; die Heiratszahlen stiegen zeitweise erneut an. Gleichzeitig trugen die wirtschaftlichen Unsicherheiten dazu bei, dass die Ehe als private Solidargemeinschaft erneut an Bedeutung gewann.

Die Geschichte der Ehe ist keineswegs zu Ende geschrieben. Ihre Monopolstellung als einzig legitime Lebensform hat sie allerdings wohl endgültig verloren.

François Höpflinger ist Professor für Soziologie an der Universität Zürich.


Teilen

Für 94 Franken pro Jahr gibt es NZZ Folio auch im Abonnement. Näheres hier.

Urheberrecht gilt auch im Internet: Verlinken erlaubt, Kopieren verboten.