Die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Drogengebrauchs unter dem geltenden Drogenverbot, der Prohibition, sind sehr hoch; das ist heute weitgehend unbestritten. Sie betragen - soweit sie sich überhaupt beziffern lassen - nach jüngeren Schätzungen für die Schweiz jährlich 490 bis 535 Millionen Franken. Sie verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt: medizinische Kosten 17 Prozent, Kostenfolgen der Todesfälle und Erwerbsunfähigkeit 49 Prozent, Kosten der Repression 32 Prozent, Kosten für Prävention und Forschung 3 Prozent. Die nicht in erster Linie ökonomisch fassbaren Folgen der Prohibition sind ebenfalls enorm: erwähnt seien hier der Schwarzmarkt mit seinem hohen kriminellen Potential, die Beschaffungs- und Begleitdelinquenz, die Todesfälle und Krankheiten, die ohne Kriminalisierung nicht oder entscheidend weniger aufträten.
Bedeutend schwieriger aufzuzeigen als die quantifizierbaren Kosten der Prohibition ist ihr Nutzen, bewegen wir uns doch hier zwangsläufig im Bereich von Hypothesen. So lässt sich die Behauptung, dass ohne Drogenverbot das Drogenelend noch viel grösser wäre, nicht beweisen. Wir können allenfalls in der Geschichte nach Anhaltspunkten Ausschau halten. Wir wissen etwa, dass die amerikanische Alkoholprohibition in den zwanziger Jahren die Leberzirrhosesterblichkeit verringerte; umgekehrt ist bekannt, dass die Dekriminalisierung von Marihuana in einzelnen US-Bundesstaaten und in den Niederlanden nicht zum befürchteten Konsumanstieg geführt hat.
Ob und wieweit Strafen generalpräventiv, das heisst abschreckend wirken, ist höchst umstritten. Nach überwiegender Lehrmeinung liegt die Abschreckung nicht in der Strafe an sich, sondern im Entdeckungsrisiko und in der Stigmatisierungswirkung der Strafe. Doch ist etwa beim Cannabiskonsum das Risiko, entdeckt zu werden, äusserst gering - die Dunkelziffer wird auf 99 Prozent geschätzt -, so dass der Erst- oder Einstiegskonsument, auf den die Präventionsbemühungen abzielen sollten, polizeilich kaum erfasst wird. Dass bereits Süchtige sich durch Strafen nicht abschrecken lassen, ist bekannt. Dem Einwand, dass der Konsum einer Droge ansteige, wenn ihre Zugänglichkeit erleichtert wird, ist entgegenzuhalten, dass Heroin und Kokain bereits heute relativ leicht erhältlich sind, trotz Konsumverbot und Verfolgung. Für eine(n) 18jährige(n) ohne jegliche Szenenkontakte ist es kein Problem, innert Stunden Heroin oder Kokain aufzutreiben.
Denn es ist der bisherigen Politik nicht im Ansatz gelungen, die Verfügbarkeit von Drogen zu unterbinden. Die Beschlagnahmestatistiken mögen zwar steigende Zahlen aufweisen, doch entspricht das von Zoll und Polizei beschlagnahmte Heroin im besten Fall 10 Prozent des gesamten Schwarzmarktumsatzes. Weder ein mit modernster Logistik geführter «Drogenkrieg» nach amerikanischem Muster noch die bei uns praktizierte Auflösung offener Szenen hat bisher die Verfügbarkeit nachhaltig einzuschränken vermocht. Hier liegt einer der kardinalen Irrtümer der herrschenden Drogenpolitik: Drogen sind nicht einfach aus der Welt zu schaffen. Uns bleibt nur zu lernen, mit ihnen umzugehen.
Tatsächlich wissen wir nicht, ob und allenfalls in welchem Ausmass die heutige Prohibition den Drogenkonsum einzudämmen vermag. Und zu diesem Nichtwissen sollten wir stehen. So müsste ein liberaler Staat, nach dem Grundsatz «in dubio pro libertate», hier von der Strafdrohung eigentlich absehen.
Sowenig sich also nachweisen lässt, dass ohne Prohibition das Drogenproblem noch grösser wäre, so wenig lässt sich das Gegenteil beweisen. Auch wenn Erfahrungen im Ausland dies nicht bestätigen, besteht im Falle einer Entkriminalisierung tatsächlich das Risiko eines Konsumanstiegs. Allerdings besteht dieses auch heute, da das geltende Verbot äusserst wirksame Anreize für Marktausdehnung schafft (Kleinhandel der Süchtigen) - und Marktausdehnung bedeutet auch Konsumanstieg.
Rein ökonomisch betrachtet, wäre eine Zunahme der Zahl der Süchtigen angesichts der immensen Folgekosten der Prohibition in Kauf zu nehmen. Aus sozialethischer Perspektive ist die Kosten-Nutzen-Analyse beziehungsweise die Güterabwägung weit schwieriger; doch ist auch hier festzustellen, dass der angebliche Nutzen der Prohibition - der Schutz potentieller Neukonsumenten - mit der bewussten Inkaufnahme schwerster Risiken für Leib und Leben der heutigen Konsumenten erkauft wird. Einer hypothetischen, abstrakten Gefährdung und einem nicht nachweisbaren Nutzen steht eine bereits reale und konkrete Gefährdung gegenüber. Da bleibt für eine Risikoabwägung kein Raum, oder anders formuliert: Eine Liberalisierung der Gesetzgebung mag riskant sein, die heutige Prohibition ist es nicht minder.
Gegner eines liberaleren Umgangs mit Drogen weisen die Beweislast dem zu, der eine Änderung will. Wer Neues wolle, solle beweisen, dass es besser oder zumindest unbedenklich sei. Dem ist gerade aus juristischer Sicht entgegenzuhalten, dass nach liberalem Rechtsverständnis der Staat den Einsatz seiner Zwangsmittel zu begründen und zu legitimieren hat. Dies folgt schon aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Wer den Einsatz des Strafrechts befürwortet, hat Sinn, Zweck und Nutzen darzutun. Diesen Nachweis sind die Befürworter der Prohibition bisher schuldig geblieben, und er dürfte um so schwerer zu erbringen sein, als ein Blick in die Geschichte zeigt, dass Kriminalisierungsstrategien im Drogenbereich bisher immer gescheitert sind.
Bemerkenswert ist, dass derjenige, der einen Konsumanstieg befürchtet und vom Reformer den Unbedenklichkeitsnachweis verlangt, die Vorstellung weit von sich weist, selber je einmal zu illegalen Drogen zu greifen. Er hält die anderen für gefährdeter als sich selbst. Ist das Vertrauen in die selbstregulierenden Kräfte der andern, das heisst der Gesellschaft, derart schwach, dass tatsächlich nur noch das Dammbruch-Szenario vorstellbar ist? Es gibt nicht wenige Indizien dafür, dass das Suchtpotential in unserer Gesellschaft weitgehend ausgeschöpft ist.
Für die Beibehaltung des Status quo in der Drogenpolitik plädiert in der Schweiz niemand. Auch Polizei und Strafverfolgungsbehörden bezeichnen die heutige Situation als unerträglich, ebenso fundamentalistische Gruppierungen wie der VPM (Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis) oder etwa die Stiftung «Hilfe zum Leben». Insoweit scheint Konsens zu bestehen.
Nun sind es nicht wenige, auch in unserem Land - und bei weitem nicht nur Strafverfolger -, die an die Seite des amerikanischen Präsidenten treten und den Drogen weltweit den «Krieg» erklären möchten. So fordert etwa die Autopartei ein «drogenfreies Zürich» und der VPM eine «drogenfreie Gesellschaft». Offene Szenen, Fixerräume und Überlebenshilfen seien zu verhindern beziehungsweise zu eliminieren.
Tatsächlich präsentiert sich dieses Ziel der «Drogenfreiheit», wie es der Historiker Jakob Tanner ausgedrückt hat, wie ein «pseudoreligiöses Erlösungsprogramm». Obwohl Tabak, Alkohol und Medikamente bekanntlich nicht nur dreihundert, sondern Tausende von Toten im Jahr hinterlassen, sind diese legalen Drogen ausgeklammert, denn sie stellen nicht wie die illegalen Rauschmittel das Böse dar, das mit Stumpf und Stiel ausgerottet werden soll. Damit wird deutlich, mit welchen tiefsitzenden inneren Widerständen zu rechnen hat, wer für eine Liberalisierung eintritt. Heilige Kriege werden verbissener geführt als andere, selbst wenn sie nicht gewonnen werden können.
Wenn hier nun über Schritte zur Veränderung der Drogenpolitik nachgedacht werden soll, so erscheint zunächst eine Begriffsklärung notwendig. Wer von Legalisierung spricht, meint die Aufhebung des Verbots, der Prohibition: Der Umgang mit Drogen, sowohl Konsum wie Handel, ist grundsätzlich straffrei, das heisst legal, zumindest für Erwachsene. Administrative Einschränkungen und Lenkungsmassnahmen (durch Lizenzen, Besteuerung, Qualitätskontrollen, Werbeverbot) bleiben vorbehalten. Freigabe dagegen impliziert die freie Zugänglichkeit für jedermann und geht darum weiter als Legalisierung.
Entkriminalisierung oder umfassender: Liberalisierung (umfassender, weil auch nichtstrafrechtliche Bereiche erfassend) meint nach heute überwiegendem Verständnis eher Teilschritte auf dem Weg zur Straffreiheit, zum Beispiel Entkriminalisierung des Konsums, Herabsetzung des Strafrahmens usw. Unter dem Begriff der Liberalisierung wäre auch eine Lockerung der Strafverfolgung zu verstehen, etwa der Verzicht auf Strafverfolgung ohne Gesetzesänderung trotz weiterbestehendem Konsumverbot. Eine solche Liberalisierung im Sinne einer De-facto-Entkriminalisierung ist wohl nur mittels einer erheblichen Ausweitung des Opportunitätsprinzips analog zur niederländischen Praxis denkbar.
Eine Freigabe sämtlicher Drogen im Sinne einer Deregulierung des Marktes erscheint zumindest in der Schweiz nicht sinnvoll. Eine ungehinderte Marktdynamik birgt unter den heutigen Strukturen zu grosse Risiken; Risiken, die einzugehen weder wünschbar noch notwendig sind. Der freie Markt bleibt deshalb eher Utopie einiger liberaler Ökonomen.
Weniger utopisch und durchaus realisierbar, ohne Schäden für die Volksgesundheit, erscheint dagegen eine Legalisierung des Cannabismarktes. Eine genauere Prüfung des Einheitsübereinkommens über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961 (sogenannte Single Convention) zeigt, dass eine landesinterne Aufhebung des Cannabisverbots rechtlich nicht unmöglich erscheint. Gemäss Konvention hat ein Verbot eines Stoffes dann zu erfolgen, wenn «dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen . . .». Die Auslegung ist hier umstritten; das Abkommen lässt nach unserer Auffassung zahlreiche Türen und Interpretationsspielräume offen. Sollte aber tatsächlich auf eine Unvereinbarkeit geschlossen werden, so bliebe noch immer die Möglichkeit der Kündigung (Art. 46 der Konvention).
Der Bundesrat erarbeitet bekanntlich derzeit eine Botschaft zur Ratifizierung der bisher in der Schweiz noch nicht geltenden internationalen Abkommen, insbesondere des Wiener Abkommens vom 19. Dezember 1988, das neu auch den blossen Genuss von Betäubungsmitteln unter Strafe stellt. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens würde eine Realisierung jeglicher Liberalisierungskonzepte in weite Ferne rücken, es sei denn, die Schweiz würde, wie die Niederlande, wesentliche Vorbehalte formulieren.
Eine grundlegende Umkehr in der Drogenpolitik wird die Schweiz jedoch ohnehin nur im Verbunde zumindest mit den umliegenden europäischen Staaten an die Hand nehmen können. Dies soll selbstverständlich nicht heissen, dass zu deren Vorbereitung nicht in einzelnen Ländern Vorschläge erörtert und erprobt werden sollen.
Wenn wir die einzelnen Liberalisierungsschritte ansehen, so ist die Straffreiheit des Konsums (sämtlicher Drogen) jenes Reformpostulat, das zurzeit wohl die grösste Akzeptanz aufweist und auch von der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission unterstützt wird. Mit der Konsum-Entkriminalisierung allein wird sich allerdings kein Süchtiger weniger in der Strafanstalt befinden; er wird weiterhin zum Kleinhandel und zur Vermögensdelinquenz gezwungen und unvermindertem Verfolgungsdruck ausgesetzt sein. Die Justiz wird von den Konsumverzeigungen entlastet sein, an der Situation der Verelendung, an der hohen Morbiditäts- und Mortalitätsziffer und an der Beschaffungskriminalität wird sich jedoch nichts ändern.
Schon mehr Entlastung brächten Konzepte, die neben der Konsum-Entkriminalisierung den Verkauf weiterhin unter Strafe stellen, zusätzlich dagegen eine staatliche Abgabe an Abhängige vorsehen. Dieser Vorschlag, ursprünglich von Ökonomenseite unterbreitet, käme allerdings einer Marktlösung (zumindest für den Süchtigen, nicht für den Neueinsteiger) nur nahe, wenn die staatliche Abgabe von Heroin und Kokain auch relativ flächendeckend erfolgte. Doch gehen sämtliche heute ernsthaft diskutierten Abgabeprogramme von einer Verschreibung mit mehr oder weniger einschränkenden Indikationskriterien aus und vor allem einer zahlenmässigen Begrenzung der Bezugsgruppe. Der Bundesrat lehnt es zurzeit ab, für eine ärztlich kontrollierte Heroinabgabe die notwendigen Bewilligungen gemäss Betäubungsmittelgesetz zu erteilen.
Für die heutige Diskussion einer Heroinabgabe gilt: Je geringer die Zahl der Bezugsberechtigten und je höher die Bezugsschwelle für den Süchtigen, desto geringer die Marktauswirkungen. Hier liegt auch die Schwäche einzelner Reformkonzepte (z. B. des Konzeptes der FDP Basel-Stadt 1988). Den Abhängigen, der den Abgabebedingungen nicht genügen kann oder will und der sich weiterhin auf dem illegalen Markt versorgt, den trifft die Prohibition mit unveränderter, möglicherweise sogar noch gesteigerter Härte. Aus diesen Gründen ist sämtlichen Reformvorschlägen, welche die heutige Bestrafung von Konsum und Handel unangetastet lassen, mit Skepsis zu begegnen. Und ob wir uns den Zynismus leisten können, den Konsum von Stoffen weiterhin zu verbieten, die wir gleichzeitig (ärztlich kontrolliert) zum Zwecke des Konsums abgeben, ist eine andere Frage; denn mit der Glaubwürdigkeit staatlicher Drogenpolitik stehen und fallen unsere Präventionsbemühungen.
Rechtlich ist die Zulässigkeit einer kontrollierten Heroinabgabe umstritten. Die Gegner sind der Auffassung, das Betäubungsmittelgesetz lasse keinen Raum für eine psychosozial indizierte Heroinabgabe, Heroinsucht stelle keine medizinische Indikation für eine Heroinverschreibung dar. Die Befürworter dagegen argumentieren, dass angesichts der hohen Morbiditäts- und Sterbeziffer eine Minderung des Leidens erste ärztliche Pflicht ist, wenn nötig auch mittels einer Verschreibung von Heroin. Tatsächlich gilt Heroin heute nicht als Heilmittel, im Gegensatz zu Morphin oder Kokain, die bereits jetzt ohne spezielle Bundesbewilligung verschrieben werden können.
Gemäss Betäubungsmittelgesetz (Art. 8 Abs. 5) kann Heroin mit einer entsprechenden Bewilligung ärztlich verschrieben werden, sofern das Abgabeprogramm gleichzeitig wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird. Eine ärztlich kontrollierte Heroinabgabe ist deshalb bei einer zeitgemässen Auslegung des heutigen Betäubungsmittelgesetzes durchaus möglich, eine zahlenmässige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Seit Jahren erteilt das Bundesamt für Gesundheitswesen Ausnahmebewilligungen für die psychotherapeutische Anwendung von LSD, Psilocybin (aus Pilzen gewonnenes Halluzinogen) und MDMA (Ecstasy), ohne zahlenmässige Begrenzung der Patientengruppe. Und Heroin ist dem LSD gesetzlich gleichgestellt. Das Bundesamt für Gesundheitswesen könnte also die von mehreren Städten geforderten Bewilligungen für eine ärztlich kontrollierte und wissenschaftlich begleitete Heroinabgabe ohne Gesetzesänderung erteilen. Doch hiezu fehlt offensichtlich der politische Wille.
Einen Schritt weiter gehen auf gesetzlicher Ebene Konzepte, die als Vorschlag einer Entkriminalisierung auch der Angebotsseite Straffreiheit für den Kleinhandel vorsehen. Wenn allerdings der Kleinhandel mit harten Drogen nur dann straffrei sein soll, wenn und soweit dieser der Deckung des Eigenbedarfs dient (so der Vorschlag des Vereins schweizerischer Drogenfachleute), dann bleibt das Kleindealermilieu grundsätzlich demselben Verfolgungs- und Interventionsdruck wie heute ausgesetzt.
Erst die Herabsetzung des generellen Strafrahmens für Betäubungsmittelvergehen wird die Verfolgungsaktivität spürbar reduzieren. Die Höchststrafe von heute 20 Jahren Zuchthaus ist auf 5 Jahre, das Höchstmass vor der Gesetzesrevision 1975, zu reduzieren, damit die Relationen wieder einigermassen hergestellt sind.
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind keine Verletzungs-, sondern blosse Gefährdungsdelikte. Es gibt keine rationale Begründung dafür, Drogendelikte strafrechtlich anders zu behandeln als andere Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit. Eine Abkehr von der heutigen Strafnorm durch Herabsetzung der Höchststrafe hätte zur Folge, dass Kleindealeraktivitäten nur noch als Bagatelldelinquenz verfolgt und geahndet werden könnten. Auch in Luxemburg beträgt die Höchststrafe für Drogenhandel 5 Jahre Zuchthaus, ohne Schaden für die Volksgesundheit. Der Reformvorschlag liegt im Detail ausformuliert und begründet vor, könnte also ohne weiteren gesetzgeberischen Aufwand übernommen und in Kraft gesetzt werden.
Soweit, kursorisch zusammengefasst und notgedrungen unvollständig, die kurz- und mittelfristigen Reformvorschläge. Politisch hat, um die mutmassliche Entwicklung zu skizzieren, die ärztlich kontrollierte Heroinabgabe als erster Reformschritt derzeit wohl die besten Realisierungschancen; darauf dürfte die Aufhebung des Konsumverbots folgen, wie sie die Fachgremien des Bundesrates längst empfehlen; entsprechende Vorstösse von National- und Ständerat sind überwiesen. Danach wird die Reduktion der Strafverfolgung auch die Angebotsseite erfassen, zunächst wohl durch Aufhebung der Bestrafung des Kleinhandels, später durch Herabsetzung des Strafmasses auf das für Gefährdungsdelikte geltende Normalmass, letzteres vermutlich erst nach einem Generationenwechsel.
Längerfristig, so lehrt uns die Geschichte, wird die Prohibition durch ein Monopol, durch die staatliche Regulierung von Produktion und Handel, abgelöst werden. Die Entwicklung könnte sich unvermutet beschleunigen, wenn sich international die Problemlage noch verschärft; es ist anzunehmen, dass der entscheidende Impuls zur Beendigung der Prohibition wiederum von den USA ausgehen wird.
Die Schweiz hätte gute Voraussetzungen, den Weg aus der Misere der festgefahrenen Drogenpolitik aufzuzeigen, denn das System des staatlichen Monopols, des «commerce passif», hat bei uns durchaus Tradition: Herstellung und Verkauf von Drogen werden staatlich kontrolliert. Wir haben die Möglichkeit, uns im Bereich des Alkohols, der Lebensmittelgesetzgebung und der Heilmittelkontrolle zu orientieren.
Am besten dürfte sich für ein Drogenliberalisierungsmodell wohl das für die gebrannten Wasser geltende Konzessionssystem eignen; hier haben Schwarzmarkt und Schwarzbrennerei heute geringe Bedeutung. Analog diesem Kontrollsystem würden Freizeitdrogen (recreational drugs) mit geringem oder gar keinem Suchtpotential wie Cannabis, LSD, Psilocybin, Ecstasy von Inhabern lizenzierter Tabakgeschäfte, Freizeitzentren oder Coffee-Shops nach holländischem Vorbild abgegeben. Die Abgabelizenzen wären von der zuständigen Behörde des Kantons zu erteilen. Ein solches Konzessionssystem ermöglichte eine aus gesundheitspolitischer Sicht nicht unwesentliche Kontrolle des Marktes.
Selbstverständlich müsste die lizenzierte Abgabe von Drogen periodisch kontrollierten Abgabebeschränkungen unterliegen. So wäre eine Abgabe an Jugendliche unter 15 evtl. 16 Jahre in Analogie etwa zu Art. 136 StGB (über das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder) generell zu untersagen. Sodann wäre die jeweilen abzugebende Höchstmenge festzulegen und wären periodisch durchzuführende Stoffkontrollen vorzusehen (auf Fremdsubstanzen, Wirkstoffgehalt usw.). Das derzeit geltende Werbeverbot bliebe selbstverständlich erhalten, ebenso müsste umfassend über Gefahren, Nebenwirkungen, Unverträglichkeit, Toxizität, Kurz- und Langzeitwirkungen usw. informiert werden. Die Preisgestaltung wäre so zu konzipieren, dass durch Erhebung einer «Genusssteuer» mögliche Folgekosten gedeckt und neue, diversifizierte Therapie- und Rehabilitationsangebote finanziert werden können, in Anlehnung etwa an die Regelung des Alkoholzehntels.
Im Bereich der stark abhängigkeitserzeugenden Drogen (vor allem Morphin, Heroin, Kokain und Abkömmlinge) wäre auf das geltende System der ärztlichen Verschreibung zurückzugreifen, allenfalls mit einer verschärften Rezeptpflicht, wie etwa für Antibiotika oder stark wirkende Schmerzmittel. Die Abgabe bliebe Apotheken vorbehalten. Damit würden die heute so diabolisierten Drogen in den normalen Kreislauf unseres Heilmittel-Abgabesystems integriert. Im Falle von massiven Widerständen seitens der Ärzteschaft wäre nötigenfalls die Abgabe in speziellen, ärztlich geführten Drogenbezugsstellen vorzusehen, verbunden mit einem Betreuungs- und Behandlungsangebot. Die Kosten solch spezialisierter Stellen wären wohl noch immer weit günstiger zu veranschlagen als die immensen Aufwendungen für Polizei und Justiz heute.
Zu prüfen wäre, ob das System weiterhin einer strafrechtlichen Absicherung bedürfte. Denn die nicht hoheitlich konzessionierte Herstellung und Abgabe von Betäubungsmitteln bliebe verboten. Da nunmehr auf legale Weise und zu erschwinglichen Preisen Betäubungsmittel erworben werden könnten, wäre die Gefahr, auf andere Weise an die Stoffe heranzukommen, wohl als gering einzuschätzen. Es dürfte deshalb genügen, bei Verletzungen der Konzessionsbestimmungen verwaltungsrechtliche Sanktionen vorzusehen, analog den heute geltenden Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.
Der hier skizzierte Weg in die Zukunft baut auf einem Menschen, der sich zum Wagnis der Freiheit und Selbstverantwortung bekennt, der darauf vertraut, dass sich eine offene und freie Gesellschaft dem Suchtproblem in Achtung und Würde der Persönlichkeit zu stellen vermag.
Ein Restrisiko bleibt immer. Doch mit den Mitteln der Repression und des Zwangs kann ein Missbrauch von Drogen nicht verhindert werden. Dies lehren uns Geschichte und Gegenwart zugleich. Und der schärfste Widerstand gegen eine drogenpolitische Wende wird wohl vom organisierten Verbrechen kommen, in unheiliger Allianz mit jenen, die sich, in wohlmeinender Absicht, an den geltenden Rechtszustand klammern.
Für NZZ-Folio erweiterte Fassung eines Vortrages vor dem Verband Schweizerischer Rechtsstudierender vom 28.1.1991.
Dr. Pierre Joset ist Advokat in Binningen BL und nebenberuflich seit 20 Jahren Projektleiter diverser Drogeneinrichtungen.