Verschwinden! Wer möchte sich nicht gelegentlich aus seinen gewohnten Lebensumständen «ausklinken», eines schönen Tages einfach nicht mehr «da» sein, sondern anderswo - an einem neuen Ort als neuer Mensch? Dass solche Träumereien hierzulande meist unerfüllt bleiben, hängt nicht nur mit dem sprichwörtlichen schweizerischen Realitätssinn und der helvetischen Nüchternheit zusammen. Einen viel wichtigeren Grund dafür bilden die zahlreichen faktischen, rechtlichen und administrativen Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, der verschwinden - und insbesondere verschwunden bleiben - möchte.
Innerhalb unserer kleinräumigen Schweiz ist längerfristiges Untertauchen schier undenkbar. Denn neben dem scharfen Blick neugieriger Nachbarn lassen vor allem die strengen zivilen und militärischen Meldevorschriften sowie die Registrierung bei der AHV keine grossen Sprünge in der Klandestinität zu. Aber auch wer weder einen Arbeitgeber noch Freunde, noch Verwandte hat, die nach ihm suchen könnten, darf nicht damit rechnen, unbehelligt verschwinden zu können. Nach Dienstpflichtigen werden, eher früher als später, die Militärbehörden, und nach allen anderen wird der Fiskus suchen - und sie meist auch finden.
Wer nun meint, im Ausland leichter untertauchen zu können, wird zwar zunächst in dieser Meinung bestärkt. Dies aber nur so lange, als sein Pass gültig ist. Wer nach spätestens fünf Jahren nicht ohne Papiere dastehen will und die Verlängerung seines Passes beantragt, kann unter Umständen eine böse Überraschung erleben. Insbesondere säumige Dienstpflichtige oder Alimentenschuldner, die im «Schweizerischen Polizeianzeiger» ausgeschrieben sind, werden, wenn sie bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland als Passbewerber wieder auftauchen, von diesen dem Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) gemeldet. Dieses wiederum kann, nach Rückfrage bei den interessierten Behörden, die Verlängerung des Passes verweigern. Im allgemeinen wird daraufhin aus dem «Sünder» rasch ein «reuiger Sünder», dem nur die Rückkehr in sein Heimatland übrigbleibt. Noch unangenehmer kann es für jene wenigen werden, die während langer Zeit erfolgreich im Ausland untergetaucht und zu Hause für verschollen erklärt worden sind. Tauchen sie später wieder auf und stellen ein Passgesuch, müssen sie, um das gewünschte Dokument zu bekommen, ihre Identität nachweisen - also gerade das tun, wozu üblicherweise der Pass dient. Ein manchmal überaus schwieriges Unterfangen!
Verhindert somit der rote Pass nicht selten das längerfristige Verschwinden, bleibt einem Schweizer, der wirklich untertauchen will, nur, alle Spuren zu verwischen, seine Staatsbürgerschaft rasch zu vergessen und sich im Ausland eine neue Identität zu beschaffen. Früher liess sich das recht gut in der Fremdenlegion bewerkstelligen. Allerdings ist das Angebot an Bewerbern heute grösser als die Nachfrage, so dass die Legionärsanwärter einer strengen Selektion unterzogen werden. Zudem ist bei der Legion wohlbekannt, dass - anders als die Franzosen - die Schweizer erst mit zwanzig volljährig werden, weshalb mancher (zu) junge Schweizer eilends zurückgeschickt wird. Seine militärischen Aspirationen wird er meist bald darauf in einer schweizerischen Rekrutenschule befriedigen können.
Untertauchen und vor allem untergetaucht bleiben ist somit mit allerhand Hindernissen und Schwierigkeiten verbunden. Und doch verschwinden Jahr für Jahr nicht wenige Menschen für meist kürzere oder seltener längere Zeit. Entgegen einer verbreiteten Annahme ist zum Glück in den häufigsten Fällen nicht ein Verbrechen der Grund für das Verschwinden einer Person. Wer sich absetzt, tut dies in aller Regel aus eigenem Entschluss, der zwar frei gefasst, doch nicht immer wohlüberlegt ist.
Wie viele Menschen jedes Jahr in der Schweiz verschwinden, lässt sich nur annähernd feststellen, denn eine entsprechende Statistik gibt es nicht. Immerhin rechnen die kantonalen Polizeibehörden mit über 2000 Vermisstanzeigen pro Jahr, davon rund die Hälfte während der Sommerferienzeit. Das BAP, das meist erst nach einer gewissen Zeit eingeschaltet wird, behandelt jährlich etwa 50 Vermisstenfälle. Während der Ferienzeit werden ihm 2 bis 3 pro Woche gemeldet. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle tauchen die Verschwundenen wieder auf: die meisten von selbst nach kurzer oder gar sehr kurzer Zeit, andere nach einer etwas längeren Weile.
Gründe für ein Untertauchen gibt es viele. Zu nennen sind insbesondere familiäre Probleme aller Art, bei Jugendlichen zumal Konflikte mit den Eltern, dann aber auch finanzielle Schwierigkeiten, namentlich drückende Unterhaltsverpflichtungen. Nicht selten veranlassen auch Angst oder Unlust vor bevorstehendem Militärdienst zum Verschwinden; bisweilen kann es aber umgekehrt der Wille sein, in die Fremdenlegion einzutreten oder andere Abenteuer zu bestehen. Auch mit dem Beitritt zu Sekten und ähnlichen Gemeinschaften geht nicht selten ein Verschwinden aus dem bisherigen Lebenskreis einher. Ein anderer Grund für das Verschwinden von Menschen sind seelische Verstimmungen, besonders Depressionen, wobei es aber oft schwerfällt, von einem ganz freien Willensentschluss zu sprechen. Ein häufiger Anlass für das Verschwinden von Leuten ist, last, but not least, die Liebe. Besonders junge Mädchen - deutlich häufiger als männliche Jugendliche - gehen aus diesem Grund «verloren».
In all diesen und ähnlichen Fällen hilft ein besonderer Dienstzweig des BAP den Angehörigen verschwundener Personen, diese wiederzufinden. Er wird allerdings nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Anfrage von Familienangehörigen und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse dartun können, sowie gelegentlich auch auf Ersuchen kantonaler Polizeibehörden.
Das BAP sieht sich nicht als Konkurrenz zu den Polizeibehörden. Es hat aber teilweise andere Mittel zur Verfügung als die Polizei und wird namentlich auch in Fällen tätig, wo sich die Polizei als nicht zuständig erachtet. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Verbrechen ausgeschlossen werden kann und bei einer erwachsenen Person Hinweise darauf bestehen, dass sie aus eigenem Antrieb untergetaucht ist. Zudem kommt es nicht selten vor, dass die Sachbearbeiterinnen, die im BAP diesen Dienst betreuen, neben den eigentlichen Nachforschungen auch eine «Seelsorgerfunktion» wahrnehmen müssen. Gerade im direkten Kontakt mit den Angehörigen der verschwundenen Person bekommen sie oft ganze, mitunter dramatische Lebensgeschichten zu hören, auf die es einfühlsam zu reagieren gilt.
Die Dienste des BAP bei der Suche nach verschwundenen Personen werden immer stärker beansprucht. Noch 1986 wurden rund 150 Nachforschungsgesuche eingereicht. 1992 waren es (bis Ende November) bereits 340. Davon konnten 160 erfolgreich abgeschlossen werden. 66 Nachforschungsgesuche verliefen negativ, 26 wurden weiter an die Familienforschung verwiesen, und 88 waren zu diesem Zeitpunkt noch hängig. Als erfolgreich abgeschlossen betrachtet das BAP jene Fälle, in denen die vermisste Person aufgefunden wird. Das heisst allerdings nicht immer, dass der Fall auch vom Auftraggeber der Suchaktion als Erfolg empfunden wird, da es der gefundenen Person - sofern sie volljährig ist - überlassen bleibt, ob sie mit dem Urheber der Suchaktion Verbindung aufnehmen will; dies ist nicht immer der Fall.
Der eindrückliche Anstieg der Anzahl Fälle und die auf den ersten Blick vielleicht nur mässige Erfolgsquote hängen stark mit der Öffnung im Osten zusammen. Sehr viele Nachforschungsbegehren stammen nämlich von Personen in den Oststaaten (nicht zuletzt Nachkommen von ausgewanderten Schweizern), die in der Schweiz nach Angehörigen suchen. Diese Gesuche, die über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zum BAP gelangen, machen derzeit etwa 40 Prozent aller Fälle aus. Weitere ähnlich gelagerte Fälle stammen aus anderen Staaten, und gelegentlich treffen noch Gesuche von Personen ein, deren Familien im Zweiten Weltkrieg auseinandergerissen worden sind und die jetzt nach überlebenden Angehörigen suchen. Die Bearbeitung solcher Gesuche ist manchmal recht aufwendig, aber nicht immer von Erfolg gekrönt.
Die Hilfsmittel des BAP für seine Nachforschungen sind vielfältig. Neben den Auslandsvertretungen der Schweiz und den verschiedenen Melderegistern im Inland sind die Hinweise der Angehörigen auf Lebensgewohnheiten der Vermissten und besondere Vorkommnisse in jüngerer Zeit am wichtigsten. Solche Angaben ermöglichen vielfach zu erkennen, wo man zu suchen beginnen muss. Wenn beispielsweise Eltern berichten, ihre vermisste minderjährige Tochter habe sich beim kürzlichen Ferienaufenthalt in Spanien heftig in den Hotelkellner verliebt, liegt es nahe, die Suche am betreffenden Ferienort aufzunehmen. Dabei sind dem BAP insbesondere die schweizerischen Vertretungen im Ausland behilflich, die, allenfalls mit Unterstützung der lokalen Polizei, dafür sorgen, dass die Ausreisserin bald wieder in die Obhut der Eltern zurückkehrt. Hilfreiche Hinweise für die Suche können ausserdem vom Verschwundenen zurückgelassene Reiseprospekte oder Bücher sein, die auf ein bestimmtes Reiseziel hindeuten. Umgekehrt lassen mitunter die vom Verschwundenen mitgenommenen Gegenstände (zum Beispiel warme beziehungsweise leichte Kleidung) Schlüsse auf seinen möglichen Aufenthaltsort zu. Wichtig sind zudem allemal Hinweise auf Verbindungen zu Personen oder Institutionen, die der Verschwundene vor seinem Untertauchen gepflegt hat.
Handelt es sich bei den verschwundenen Personen um Minderjährige, kann sie das BAP auf Wunsch der Eltern über die Interpolstellen dem Ausland melden. Meistens sind solche Eskapaden nur von kurzer Dauer, weil bald einmal das Geld ausgeht und mittellose Jugendliche von der ausländischen Polizei aufgegriffen und in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Die Einschaltung von Interpol bei Nachforschungen über verschwundene Erwachsene wird zurückhaltender gehandhabt. Entscheidend sind hier die besonderen Umstände des Falles und namentlich die Frage, ob ein Verbrechen befürchtet werden muss.
Schwierig gestaltet sich erfahrungsgemäss die Suche nach Vermissten, die sich mutmasslich einer Sekte angeschlossen haben. Die Anführer solcher Gemeinschaften untersagen nämlich ihren Mitgliedern vielfach den Kontakt zu den Angehörigen. Anderseits verwehrt die Glaubens- und Gewissensfreiheit den Behörden in solchen Fällen meist ein wirkungsvolles Eingreifen. Menschen, die einer Gehirnwäsche oder ähnlichen Praktiken unterzogen worden sind, kommen nur sehr selten freiwillig zurück.
Gross und im Wachsen begriffen ist die Anzahl junger Schweizerinnen, die abgewiesenen Asylbewerbern nachreisen, um sie in deren Heimat zu ehelichen. In den letzten Monaten betraf dies vor allem libanesische Staatsangehörige sowie Albaner aus Kosovo. Die oft minderjährigen Frauen reisen fast immer ohne Wissen und Zustimmung der Eltern ab. Deren Bemühungen, den Aufenthaltsort ihrer Tochter ausfindig zu machen und vor allem die Heirat zu verhindern, ist kaum Erfolg beschieden. Trotz Einschaltung von Interpol, Schweizer Konsulaten und IKRK müssen sie sich, sofern die Vermisste überhaupt gefunden wird, meist mit der Antwort begnügen, ihre Tochter sei wohlauf und weile freiwillig bei ihrem Freund. Nach der Heirat freilich pflegen diese jungen Frauen rasch zurückzukehren, meist um ihren Ehemännern den Weg in die Schweiz zu ebnen.
Das BAP versteht sich in diesem Zusammenhang weniger als Behörde; vielmehr möchte es eine Dienstleistung für die Angehörigen von Verschwundenen erbringen. Soweit es sich nicht um unter der elterlichen Gewalt stehende Jugendliche handelt oder um Personen, die sich in der Schweiz etwas haben zuschulden kommen lassen, kann und will das BAP Verschwundene, die es ausfindig macht, nicht zwangsweise in die Schweiz zurückschaffen. Das Persönlichkeitsrecht der verschwundenen Personen gebietet es, diese lediglich aufzufordern, ihren Angehörigen ein Lebenszeichen zu geben. Ob sie dies dann auch tun, ist allein ihre Sache. Ohne ihre Zustimmung wird jedenfalls ihr Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben. Den Angehörigen wird in der Regel nur mitgeteilt, dass sie am Leben sind. Respekt vor den Motiven des Untergetauchten und Verständnis für die Sorge der Angehörigen - das ist die vom BAP befolgte Leitlinie bei seinen Nachforschungen nach verschwundenen Personen.
Wer in der Schweiz verschwinden will, kann dies an sich ungestraft tun. Unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung kann das nicht verhindern, selbst wenn sie es wollte. Allerdings erschwert sie das Untertauchen beziehungsweise das Untergetauchtbleiben ganz erheblich, wie wir gesehen haben. Soll sie das, oder soll sie das nicht? Wer der in den USA vertretenen Anschauung huldigt, wonach es ein «Menschenrecht auf Verschwinden» gibt, müsste die Frage wohl verneinen. Anderseits zeigt sich, dass die geschilderten Hindernisse nicht selten ein sinnvoller, ja mitunter gar lebenserhaltender «Übereilungsschutz» sind. Mancher, dessen Versuch zu verschwinden daran gescheitert ist, dürfte im nachhinein froh darüber gewesen sein. Der Traum vom Verschwinden wandelt sich eben oft rascher, als man meint, in einen Nachtmahr, aus dem wieder zu erwachen - sprich: gefunden zu werden - eine Wohltat sein kann.
Lutz Krauskopf ist Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen und Professor an der Universität Freiburg.