NZZ Folio 10/96 - Thema: Jenseits von Washington   Inhaltsverzeichnis

Reasonable Doubts

Drakonisch die Strafen, liberal die Rechtstradition.

Von Thomas Häberling

«SIE HABEN DAS RECHT ZU SCHWEIGEN . . .» Routiniert und standardisiert kommt die Rechtsbelehrung über die Lippen des Polizisten, der in einem mittelmässigen Kriminalfilm gerade einen Verdächtigen geschnappt hat. Und obwohl die Helden des Genres der Gerechtigkeit jeweils mit Mitteln nachhelfen, die vor keinem amerikanischen (oder europäischen) Gericht standhielten: die Miranda-Regel, wie der Hinweis auf die Rechte des Beschuldigten heisst, darf in keinem Drehbuch fehlen, weil jeder sie kennt. Sie ist zum Symbol der Rechte des einzelnen im Strafverfahren geworden, und mancher glaubt, sie gehöre zum eisernen Bestand amerikanischer Rechtstradition. Tatsächlich ist sie gerade 30 Jahre alt; 1966 wurde sie vom Supreme Court, dem Obersten Gericht in Washington, im Fall Miranda gegen Arizona entwickelt, und zwar mit Folgen: Der Miranda-Entscheid stand am Ausgangspunkt einer heftigen Kontroverse, in deren Verlauf auch der Präsidentschaftskandidat Nixon 1968 das Gericht heftig attackierte und einflussreiche Mitglieder des Kongresses (eher erfolglos) nach Möglichkeiten suchten, die Macht des Supreme Court einzuschränken.

Die amerikanische Verfassung gilt zumindest seit 1791, als mit der Bill of Rights fundamentale Freiheitsrechte hinzugefügt wurden, als vorbildlich; diese Zusätze (Amendments) haben die Rechtsentwicklung der westlichen Welt entscheidend beeinflusst, das Verfassungsrecht der kontinentaleuropäischen Staaten (inklusive der Schweiz) wie den Katalog der Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention. So verbietet die amerikanische Verfassung unter anderem grausame und ungewöhnliche Strafen, stipuliert, dass niemand wegen des gleichen Delikts zweimal «in Gefahr für Leib und Leben» gebracht werden darf. Sie hält den Anspruch auf einen raschen öffentlichen Prozess und die Beurteilung durch eine unparteiische Jury (Geschworenenbank) ebenso fest wie den Schutz vor Festnahmen und Durchsuchungen ohne Haft- beziehungsweise Durchsuchungsbefehl sowie das Recht auf einen Anwalt.

Die Wirklichkeit bietet scheinbar das Kontrastprogramm: 38 der 50 Staaten kennen die Todesstrafe. Der Supreme Court erklärt die Exekution eines 16jährigen und die Hinrichtung geistig Zurückgebliebener für zulässig. Ein 43jähriger Mann wird nach zwanzig Jahren in der Todeszelle doch noch hingerichtet, vier zur Zeit des Verbrechens junge Leute sitzen 18 Jahre lang unschuldig im Gefängnis - verurteilt auf Grund der Aussage einer zweifelhaften Zeugin, mit der sich die Anklagebehörde auf ein Geschäft einliess. Ein 27jähriger macht unfreiwillig weltweit Schlagzeilen, weil ihm eine lebenslängliche Freiheitsstrafe droht. Sein Delikt: er soll Kindern eine Pizza gestohlen haben. Der ehemalige Football-Star O. J. Simpson dagegen, des zweifachen Mordes beschuldigt, ertrinkt keineswegs im «Meer von Beweisen» der Anklage, sondern wird freigesprochen. Freigesprochen werden auch die weissen Polizisten, die, von einer Videokamera beobachtet, den Schwarzen Rodney King brutal zusammengeschlagen hatten. Die Empörung über das Urteil führt zu den schwersten Rassenkrawallen der neunziger Jahre in Los Angeles und zu einem neuen Prozess, der mit einer Verurteilung der Polizisten endet; der Sieg der Gerechtigkeit in diesem Fall hat jedoch einen Schönheitsfehler. Am Verbot einer zweimaligen Strafverfolgung für dasselbe Delikt kam man nur mit einer trickreichen Anwendung kalifornischer und bundesstaatlicher Gesetze vorbei.

Und wer nach Studien und Berichten von Untersuchungsausschüssen Ausschau hält, stösst auf Erschreckendes. Mehrere hundert erkannte Justizirrtümer in Mordprozessen dieses Jahrhunderts, manche für die unschuldig Verurteilten mit tödlichem Ausgang; mit logischen Argumenten nicht zu erklärende, auf Rassendiskriminierung hindeutende Unterschiede in der Bestrafung von Schwarzen und Weissen vor allem bei Kapitalverbrechen; Armut als Handicap im Strafprozess; Anstieg der Zahl der Gefangenen seit den siebziger Jahren von 250 000 auf 1,1 Millionen 1995 ohne entsprechende Erhöhung der Gewaltkriminalität; grassierende Korruption in einzelnen Polizeikorps sowie verbreitet Falschaussagen von Polizisten vor Gericht zulasten Angeschuldigter. Die Liste liesse sich verlängern.

Die Irrtümer und Skandale der amerikanischen Justiz gehen medial aufbereitet um die Welt. Wie kaum irgendwo sonst wird das, was sich auf den Strassen, in Polizeistationen, Gerichten und Gefängnissen abspielt, öffentlich gemacht und öffentlich diskutiert. Und was die Weltmacht USA im Innern beschäftigt, interessiert die übrige Welt, besonders die westliche. Dabei reagiert die Alte Welt meist mit gehörigem moralischen Impetus auf die Geschehnisse jenseits des Atlantiks, selten indessen mit dem Versuch, etwas genauer hinzusehen, allein schon die Grösse des Landes in Betracht zu ziehen, geschweige denn die gesellschaftlichen Disparitäten oder die Besonderheiten der angloamerikanischen Rechtstradition. Laut FBI haben sich die Polizeistellen jährlich mit 14 Millionen kriminellen Verstössen zu beschäftigen, darunter 1,9 Millionen Gewaltverbrechen; 620 000 Raubüberfälle, über 100 000 Vergewaltigungen und 23 000 Morde weist die Statistik für 1994 aus. Logischerweise dürfte auch die Zahl der Strafverfahren in die Millionen gehen, und wer möchte daran zweifeln, dass die meisten völlig korrekt abgewickelt werden?

Der Staatsaufbau verführt den aussenstehenden Betrachter dazu, sich an spektakulären Einzelfällen zu orientieren, denn woran soll er sich sonst halten? An die Strafgesetze und Verfahren in Alaska oder Florida, in New York oder Kalifornien? An die Strafkompetenzen und Verfahren der Bundesgerichte, die sich mit der grenzüberschreitenden Kriminalität befassen? Der Föderalismus prägt nämlich auch die Justiz. Jeder Einzelstaat hat sein eigenes Strafgesetzbuch und seine eigenen Verfahrensregeln, parallel dazu nehmen die Behörden und Gerichte des Bundes dezentral ihre Strafkompetenzen wahr. Und der Supreme Court in Washington, aber nicht nur er, auch höhere Gerichte in den Einzelstaaten wachen darüber, dass die verfassungsmässigen Rechte der Bürger nicht verletzt werden. Dabei war lange Zeit umstritten - und ist es manchmal immer noch -, wie sehr der US Supreme Court in die Strafrechts-Kompetenzen der Gliedstaaten eingreifen soll. Der Streit um die Miranda-Regel entzündete sich auch an der Frage, ob das Gericht in Washington aus der Verfassung derart detaillierte, für die einzelstaatlichen Behörden und Gerichte sowie die Legislativen bindende Vorschriften ableiten darf. Selbst die Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Todesstrafe sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Verfassungsgericht in seiner jetzigen (konservativeren) Zusammensetzung anders als Ende der sechziger, Anfang der siebziger Jahre stärker davor zurückschreckt, in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Staaten einzugreifen, in denen die Todesstrafe von der Bevölkerung mehrheitlich akzeptiert (oder gar gefordert) wird.

Ausser der föderalistischen Struktur bereitet einem beim Versuch, sich einen Überblick zu verschaffen, das Nebeneinander von Richterrecht und Gesetzesrecht erhebliche Probleme. Die Gerichte haben, zurückgehend auf die englische Rechtstradition, einen entscheidenden Einfluss auf die Rechtsentwicklung, und sie orientieren sich in ihren Urteilen an Präjudizien, also an Einzelfällen, aus denen allgemeingültige Regeln abgeleitet werden, und nutzen ihren Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig haben sie sich wie anderswo an die Gesetze zu halten, und die amerikanischen Gesetzesmaschinerien laufen durchaus wie die kontinentaleuropäischen auf Hochtouren. Die Balance zwischen gesetzgeberischen und richterlichen Kompetenzen gehört demnach zu den Dauerthemen. So besitzen die Richter bei der Strafzumessung traditionell einen grossen Spielraum. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe bedeutet noch lange nicht, dass der Schuldige je ein Gefängnis von innen sieht, vielleicht lässt man ihn auch unter Auflagen auf freiem Fuss, schränkt seine Bewegungsfreiheit ein oder verknurrt ihn zu Gemeinschaftsarbeit. Der Kreativität einzelner Richter scheinen nur wenige Grenzen gesetzt. Oder der Verbrecher kommt zwar hinter Gitter, aber nach kurzer Zeit schon wieder raus, manchmal schlicht deshalb, weil es an Zellen mangelt. Von entsprechend grosser Bedeutung kann es demnach für den Angeschuldigten sein, vor welchem Richter er zu erscheinen hat, so dass zur Praxis des «plea bargaining», des Aushandelns der Bedingung eines Schuldbekenntnisses zwischen Anklage und Verteidigung, oft auch die Vereinbarung gehört, an welchen Richter man sich im konkreten Fall wenden wird. Dabei ist zu beachten, dass sich in den USA in rund 90 Prozent der Strafverfahren der Angeklagte schuldig bekennt, in vielen Fällen auf Grund eines «plea bargaining». Wäre dem nicht so, die Justiz würde angesichts der Verfahrensflut aus den Angeln gehoben: Das Schuldbekenntnis eröffnet nämlich meist die Möglichkeit, das Verfahren ohne einen aufwendigen und zeitraubenden Geschworenengerichtsprozess mit der richterlichen Strafzumessung abzuschliessen.

Am Prinzip hat sich zwar auch in diesem und im letzten Jahrzehnt nichts geändert, aber die Politiker und letztlich die Gesetzgeber haben vielerorts versucht, den Spielraum der Gerichte bei der Strafzumessung einzuschränken. Sie erliessen vorerst Gesetze über Mindeststrafen und verbindliche Richtlinien über die auszufällenden Strafen, danach machten sie sich daran, den Wiederholungstätern zu Leibe zu rücken. Das kalifornische «Three Strikes And You're Out»-Gesetz ist das bekannteste und umstrittenste, aber durchaus nicht das einzige seiner Art; laut der Zeitschrift «The Economist» kennen rund zwanzig Staaten vergleichbare Regelungen. Das Grundprinzip ist einfach: drakonische, meist lebenslängliche Strafen für dreifach vorbestrafte Angeklagte. Am Anfang steht dabei die berechtigte Empörung über ein scheussliches Verbrechen, geschickt genutzt von populistischen Politikern, und hinterher stellt man fest, dass es in der grossen Mehrheit die Falschen trifft, eben den Pizza-Dieb oder den Mann, der seinem Nachbarn den Videoapparat geklaut hat. Es würde indessen verwundern, wenn derartige Absurditäten letztlich Bestand hätten. Bereits hat das Oberste Gericht des Staates Kalifornien Vorbehalte zur Anwendung des Gesetzes angebracht, und es ist daran zu erinnern, dass dem amerikanischen Bürger weit mehr Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner verfassungsmässigen Rechte zustehen als dem durchschnittlichen Europäer.

Die Pendelausschläge zwischen der Wahrung der individuellen Freiheiten des einzelnen und dem Schutzbedürfnis der Gemeinschaft sind auch den Europäern nicht unbekannt, nur waren und sind sie in Amerika besonders extrem. Die Siedler misstrauten auf Grund schlechter Erfahrungen mit einer willkürlichen englischen Justiz der Staatsmacht, griffen aber in Abwesenheit staatlicher Behörden ihrerseits zu Selbstjustiz und willkürlicher Aburteilung von Verdächtigen per Volksversammlung. Wenn sie aber Gesetze erliessen, waren diese in der Regel weit humaner als jene, die zur selben Zeit in England und in den kontinentaleuropäischen Staaten galten, interessanterweise auch bei der Anwendung der Todesstrafe. Die gegenwärtige Tendenz vor allem der politischen Behörden, den Kampf gegen die Kriminalität mit rechtsstaatlich problematischen Eingriffen in die Kompetenz der Gerichte, mit harten Strafen und der Vollstreckung von Todesurteilen sowie mit gigantischen Gefängnisbauprogrammen zu führen, irritiert nicht nur unter dem Aspekt, dass das Land, das den Grundrechten weltweit zum Durchbruch verhelfen will, sich selber seit geraumer Zeit auf rechtsstaatlich gefährlichen Pfaden bewegt.

Stutzig macht ebenso, dass der Kampf mit Mitteln geführt wird, die wenig Nutzen versprechen. Der Mythos von der abschreckenden Wirkung drakonischer Strafen, vor allem der Todesstrafe, hält sich zwar hartnäckig, entbehrt indessen jeder wissenschaftlichen Grundlage und praktischen Erfahrung. Und ganz kann man sich mit Blick auf die hitzigen Diskussionen um die Todesstrafe wohl der Argumentation jenes Bundesrichters nicht verschliessen, der den Mörder zweier FBI-Beamter zu bestrafen hatte: Er erklärte dem Schuldigen sinngemäss, er werde ihn lebenslänglich hinter Gittern schmoren lassen und ihm nicht den Gefallen erweisen, ihm mit einem Todesurteil über Jahre öffentliche Aufmerksamkeit in den Medien zu verschaffen. Die neuen Gefängnisse füllen sich im übrigen nicht etwa mit Mördern, Vergewaltigern und Räubern, sondern hauptsächlich, wie die letzten Jahre zeigen, mit Drogensüchtigen als Resultat eines gigantischen und unwirksamen «Drogenkriegs».

Die amerikanische Justiz, die Behauptung sei gewagt, produziert kaum mehr Justizirrtümer zulasten der Angeschuldigten als die europäische - die vielfältigen Rechtsbehelfe, die dem einzelnen bei der Anfechtung ungerechter Urteile zur Verfügung stehen, sprechen ebenso dagegen wie die Hochhaltung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten»; schon eher ist anzunehmen, dass auf Grund einschneidender Verfahrensvorschriften und hoher Ansprüche an die Beweise etwas häufiger tatsächlich Schuldige freigesprochen werden als in unseren Gegenden. Keine amerikanische Spezialität ist schliesslich die penible Tatsache, dass Arme leichter in die Mühlen der Justiz geraten und schwerer wieder herauskommen. Was fern moralisch erhobener Zeigfinger aber bleibt, das sind Zweifel an der amerikanischen Politik im Umgang mit der Kriminalität und dem Drogenproblem. Wie hiess es im Simpson-Prozess? «Reasonable doubts.»

Thomas Häberling ist Mitglied der NZZ-Chefredaktion.


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