WARUM «LACHENDE» ERBEN
MEISTENS GESETZLICHE ERBEN SIND
Erben – als Zufluss von Vermögen – bereitet keine Probleme, wenn sich die Frage beantworten lässt: «Wer erbt und wie viel?» Wer: das sind Nachkommen, Ehegatte, Eltern, Verwandte. Weil das Gesetz die Reihenfolge und den Rang festlegt, ist die Rede von gesetzlichen Erben. Dabei schliessen die näheren Verwandten die entfernteren von der Erbfolge aus.
Hat der Erblasser ein Kind oder mehrere hinterlassen und leben seine Eltern noch, erben die Kinder alles, weil sie der ersten Stammesordnung angehören, die Eltern aber der zweiten. Die Erbberechtigung der Verwandten hört mit dem Stamm der Grosseltern auf. Der Erbanfall erfolgt automatisch, nicht jedoch die Erbteilung. Wollen die Erben beispielsweise ein Bankkonto aufteilen, ist die Zustimmung aller Erben erforderlich.
Wenn eine Erbteilung nie vollzogen wurde, vererbt sich der Erbteil immer weiter auf die gesetzlichen Erben, was im besten Falle zu komplizierten Bruchrechnungen mit lachenden Erben und Erbinnen führt, die den Erblasser nicht einmal gekannt haben, im schlechtesten Falle aber zur praktischen Unmöglichkeit der Teilung, weil manche Erben nicht mehr auffindbar sind. In diesem Falle wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet.
Die Erbaufteilung erfolgt zudem nach Stämmen und nicht nach Köpfen. Dazu ein Beispiel: Der verstorbene Onkel hat zwei Brüder, die beide vorverstorben sind. Einer hinterliess ein Kind, der andere vier. Das Erbe des Onkels wird nach Stämmen aufgeteilt, also durch zwei. Die eine Nichte erhält die Hälfte, während sich die andern vier Nichten und Neffen mit der andern Hälfte begnügen müssen.
Gestaltet der Erblasser seinen Nachlass selbst, kann er durch Testament oder Erbvertrag Personen oder Institutionen als Erben einsetzen. Er kann auch bestimmen, dass die Nichten und Neffen nach Köpfen und nicht nach Stämmen erben. Im Gegensatz zu gesetzlichen Erben spricht man dann von eingesetzten Erben.
WARUM EHEGATTEN
MANCHMAL ERBEN UND MANCHMAL NICHT
Kopfzerbrechen bereitet oft die erbrechtliche Stellung der Schwiegertochter und des Schwiegersohnes. Erben sie oder erben sie nicht? Und wie so oft lautet die Antwort: Es kommt drauf an. Darum ein Beispiel: Die Eltern Fritz und Olga haben eine Tochter, Sandra. Sie heiratet ihren Jugendfreund Paul. Bald stellen sich zwei Kinder ein, Nicole und Pascal. 1998 stirbt der Vater Fritz. Weil weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, gilt das gesetzliche Erbrecht. Olga, die überlebende Ehefrau, und Sandra, die Tochter, teilen sich den Nachlass hälftig auf.
Im Jahre 2000 stirbt Sandra. Sie hinterlässt ihren Ehemann Paul und ihre beiden Kinder. Auch hier wird der Nachlass nach Hälften aufgeteilt. Paul erbt die Hälfte am Nachlass seiner Frau, die im Jahre 1998 von ihrem Vater geerbt hat. Im Jahre 2003 stirbt die überlebende Ehefrau Olga. Deren Nachlass fällt vollumfänglich an die beiden Enkel Nicole und Pascal. Der Schwiegersohn Paul geht leer aus, weil seine Frau vor ihrer Mutter verstorben ist.
Auch wenn beim Tode von Fritz im Jahre 1998 nicht geteilt wurde, sind diese Rechenoperationen bei der Teilung des Nachlasses von Fritz und Olga zu vollziehen, weil die Erben der beiden Nachlässe nicht identisch sind.
WARUM EIN KUCHEN
BEIM ERBEN HILFREICH SEIN KANN
Man stelle sich die Nachlassmasse als Kuchen vor. Das Gesetz bestimmt die Grösse der Kuchenstücke, wenn überhaupt keine Regelung getroffen wurde. Diese gesetzlichen Erbquoten betragen beim überlebenden Ehegatten in Konkurrenz mit Kindern je die Hälfte, beim überlebenden Ehegatten in Konkurrenz mit Eltern drei Viertel an den Ehegatten, ein Viertel an die Eltern.
Hier gilt es, ein weitverbreitetes Missverständnis aufzuklären: Geschwister des Erblassers sind neben dem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben und erben, wie die Eltern, einen Viertel. Sie sind aber nicht pflichtteilsgeschützt. Was heisst das?
Der Gesetzgeber lässt zu, dass die Grösse der gesetzlichen Kuchenstücke verkleinert werden darf. Er schreibt aber die Mindestgrösse der Kuchenstücke vor, eben den Pflichtteil. Jenen Teil des Kuchens, den man frei verschenken kann, nennt man verfügbare Quote. Pflichtteilsgeschützt sind Nachkommen, Ehegatte und (wenn keine Nachkommen vorhanden sind) Eltern. Den Geschwistern kann durch Testament oder Erbvertrag der ganze gesetzliche Anspruch von einem Viertel entzogen werden. Der Pflichtteil wird immer vom gesetzlichen Erbteil jedes Erben berechnet. Er beträgt für einen Nachkommen drei Viertel, für den Ehegatten und jeden Elternteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Wenn der Nachlass von Fritz beispielsweise 100 000 Franken beträgt, erben nach Gesetz seine Frau Olga 50 000 Franken und die Tochter Sandra 50 000 Franken. Der Pflichtteil von Olga beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs, also 25 000 Franken; der Pflichtteil der Tochter Sandra beläuft sich auf drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, also auf 37 500 Franken. Der pflichtteilsgeschützte Kuchenanteil liegt somit bei 62 500 Franken (fünf Achtel), während Fritz über 37 500 Franken (drei Achtel) frei verfügen kann. Setzt Fritz seine Tochter Sandra auf den Pflichtteil und wendet die verfügbare Quote seiner Ehefrau Olga zu, erhält diese ihren gesetzlichen Anspruch von 50 000 Franken plus 12 500 Franken, die er Sandra weggenommen hat, also 62 500 Franken.
Wird einem pflichtteilsgeschützten Erben selbst der Pflichtteil entzogen, liegt eine Enterbung vor. Bis eine Enterbung geschützt wird, müssen allerdings schwerwiegende Gründe vorhanden sein, wie etwa ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder gravierende Verletzung familienrechtlicher Pflichten.
WARUM IM KRIMI NUR TESTAMENTE
UND KEINE ERBVERTRÄGE VORKOMMEN
Der Erbvertrag beinhaltet eine gegenseitige Bindung. Er muss vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen abgeschlossen werden. Er kann nach dem Tod einer Partei nicht mehr einseitig abgeändert werden, es sei denn, im Vertrag selber sei eine solche Ermächtigung enthalten. Im Erbvertrag werden bindende Vereinbarungen getroffen, zum Beispiel gegenseitige Begünstigung von Konkubinatspartnern oder Ehegatten.
Im Gegensatz zum Erbvertrag ist das Testament eine einseitige letztwillige Verfügung, die vom Verfasser jederzeit widerrufen werden kann. Testamente sind gültig, wenn sie eigenhändig geschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sind. Da testamentarisch ganze Schlösser vererbt werden können, Testamente in Geheimfächern oder anderen unzugänglichen Orten aufbewahrt und erst einige Zeit nach dem Tod gefunden werden, geben sie einen Fundus für allerlei Romanstoffe ab. Die reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass «Laientestamente» ihre Tücken haben können. Streichungen, Nachträge und unklare Verfügungen beschäftigen Gerichte und Anwälte.
Oder wie legen Sie folgenden Testamentswortlaut aus: «Der ganze Inhalt meiner Kommode gehört meiner Nichte Anna»? In der Kommode findet sich nebst Wäsche und Schmuck ein Safeschlüssel. Im Safe liegen Obligationen im Wert von 260 000 Franken. Anna ist klar der Auffassung, dass auch die Obligationen ihr gehören; die anderen Erben sind begreiflicherweise anderer Ansicht. Wem gäben Sie recht?
Der Fall wurde so gelöst: Der Betrag von 260 000 Franken wurde in einem Vergleich geteilt, weil die Prozesschancen und -risiken für beide Parteien nicht abschätzbar waren.
WARUM DER ZUFALL BEIM ERBEN
ZU UNGERECHTIGKEITEN FÜHREN KANN
Kinderlose Ehegatten haben sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Universalerben eingesetzt, das heisst, das gesamte vorhandene Vermögen fällt an den überlebenden Ehegatten. Nehmen wir an, die Ehefrau habe von ihren Eltern ein Mehrfamilienhaus geerbt. Auf einer Ferienreise verunglückt das Ehepaar tödlich. Die Frau verstirbt auf der Unfallstelle, der Ehemann auf dem Weg ins Spital. Weil der Ehemann die Ehefrau – wenn auch nur um Minuten – überlebt hat, erbt er ihr ganzes Vermögen. Seinen Nachlass (inklusive Mehrfamilienhaus der Ehefrau) erben seine gesetzlichen Erben, also Eltern oder bei deren Vorversterben Geschwister. Die Erben der auf der Unfallstelle verstorbenen Ehefrau gehen leer aus. Wäre der Mann vor ihr verstorben, würden seine Erben nichts erben.
Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben (zum Beispiel bei einem Flugzeugabsturz), wird wie folgt geteilt: Was jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt hat (Eigengut), fällt an seine gesetzlichen Erben zurück. Was gemeinsam erarbeitet wurde (Errungenschaft), wird geteilt.
Das gleiche Problem zeigt sich auch in der Patchwork-Familie: Der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte am Nachlass des Erstversterbenden. Beim Tode des Zweitversterbenden vererbt sich auch das erste Vermögen nicht mehr auf die Kinder des Erstversterbenden, sondern auf die Nachkommen des zweitversterbenden Ehegatten. So findet oft rein zufällig eine Vererbung von Vermögenswerten auf Erben statt, die häufig als ungerecht empfunden wird. Diese Zufälligkeiten können vertraglich – zum Beispiel durch eine Vorerben- und Nacherbeneinsetzung – einwandfrei geregelt werden. Aber man muss es auch tun.
WARUM EIN EINZIGES WORT
REICHER ODER ÄRMER MACHEN KANN
In Vaters Testament steht beispielsweise: «Anna erhält den Barockschrank in der Stube, Toni den Mercedes und Bethli die Pendule im Salon.» Der Wille ist klar – oder doch nicht? Jedes der Kinder nimmt «seinen» Gegenstand und ist zufrieden damit. Könnte man meinen. Bethli argumentiert aber, der Mercedes von Toni sei mehr wert als die Pendule. Folglich müsse Toni den Mehrwert den anderen Geschwistern auszahlen. Toni protestiert. Wer hat recht?
Wenn kein anderer Wille ersichtlich ist, liegt eine Teilungsvorschrift vor. Die Kinder erhalten die Gegenstände, müssen sich diese aber im Werte anrechnen lassen. Die drei Gegenstände werden bewertet, die Werte zusammengezählt und durch drei geteilt.
Toni hätte mit seiner Argumentation recht gehabt, wenn der Vater geschrieben hätte: «Toni erhält vorab den Mercedes» oder aber: «Ich vermache Toni den Mercedes».
Das Vermächtnis beziehungsweise Legat muss somit klar aus der Verfügung hervorgehen. Diese rechtlichen Voraussetzungen können von grosser Tragweite sein, wenn zu beurteilen ist, ob zum Beispiel die Zuweisung einer Liegenschaft als Vermächtnis oder als reine Teilungsvorschrift zu behandeln ist. Ein einziges Wort kann von entscheidender Bedeutung sein. Es ist nicht verwunderlich, wenn der Laie diese Wortklauberei nicht versteht. Umso mehr sollten Testamente fachmännisch überprüft werden.
Nicht so wortklauberisch wird vorgegangen, wenn jemand sein Tier als Erben einsetzt, was auch nach der kürzlichen Gesetzesrevision betreffend Rechtsstellung nicht möglich ist. Möglich sind jedoch Zuwendungen mit der Auflage, dass für das Wohlergehen des Vierbeiners gesorgt wird. Bei falscher Wortwahl wird hier das Testament umgedeutet und jemand bestimmt, der die Zuwendung im Sinne des Erblassers gebraucht.
WARUM ES TROTZ VERMÖGEN FÜR DIE KINDER
FÜRS ERSTE MANCHMAL NICHTS ZU ERBEN GIBT
Olga und Fritz haben während ihrer Ehe 200 000 Franken gemeinsam erarbeitet. Erbschaften waren ihnen nicht vergönnt. Beim Tode von Fritz 1998 findet – vor der Erbteilung – die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Olga beansprucht die Hälfte der Errungenschaft, also 100 000 Franken. Durch Ehevertrag kann die ganze Errungenschaft, also das ganze Vermögen von 200 000 Franken, dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Die Nachlassmasse ist 0, und Sandra erhält (vorerst) nichts. Diese Regelung ist zulässig bei gemeinsamen Nachkommen.
Bei kinderlosen Ehegatten wird oft der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt. Die Zuweisung des Gesamtgutes führt zu einer praktisch hundertprozentigen Begünstigung des überlebenden Ehegatten. Weil kein Vermögen mehr in den Nachlass fällt, kann durch einen solchen Ehevertrag das Pflichtteilsrecht der Eltern beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ausgeschaltet werden. Sind neben dem Ehegatten nur Geschwister als nächste gesetzliche Erben vorhanden, genügt ein Testament oder Erbvertrag, um diesen den gesetzlichen Erbteil von einem Viertel zu entziehen.
WARUM BAUERNKINDER
SICH OFT BENACHTEILIGT FÜHLEN
Das Erben in Bauernfamilien untersteht einem gesonderten Recht, dem bäuerlichen Erbrecht. Dieses ist seit 1994 nicht mehr im Zivilgesetzbuch (ZGB) untergebracht, sondern Teil des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und gibt dem geeigneten und zur Selbstbewirtschaftung gewillten Erben das Recht, das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert an sich zu ziehen.
Der Ertragswert liegt etwa vier bis fünf Mal tiefer als der Verkehrswert. Dieses Zuweisungsrecht kann weder durch Erbvertrag noch durch Testament entzogen werden. Ausgenommen bleibt der Erbverzicht, wonach der Bewerber unentgeltlich oder gegen einen Geldbetrag auf sein Recht verzichten kann. Wenn nur einzelne landwirtschaftliche Grundstücke in der Erbmasse liegen, besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Zuweisungsrecht zum doppelten Ertragswert.
Den Miterben steht während 25 Jahren – quasi als Ausgleich für ihren erzwungenen Verzicht – ein Gewinnanspruchsrecht zu. Demgemäss ist der Gewinn mit den Miterben zu teilen, wenn das Gewerbe oder Teile davon verkauft oder zweckentfremdet werden, etwa für einen Golfplatz. Auch die Einzonung von Landwirtschaftsland in Bauland löst den Gewinnanspruch aus. Allerdings kann der Bauer den Erlös reinvestieren und auf diese Weise das Gewinnanspruchsrecht der Miterben schmälern. Zudem stehen ihm pro Jahr 2 Prozent Besitzesdauerrabatt zu. Wird nach 20 Jahren geteilt, sind also noch 60 Prozent zu teilen. In den Verträgen können Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch (etwa wenn die Selbstbewirtschaftung aufgegeben wird) getroffen werden.
Solange Verkehrswert und Ertragswert derart weit auseinanderklaffen, hat das bäuerliche Erbrecht wohl seine Berechtigung.
WARUM DIE GABE «MIT WARMEN HÄNDEN»
MITUNTER BRANDWUNDEN VERURSACHT
Hat die Mutter ihrer Tochter im Jahre 1970 ein Baulandgrundstück als Erbvorbezug, also ohne Gegenleistung, übertragen, gilt bei der Teilung für die Ausgleichung nicht der damalige, viel tiefere Verkehrswert, sondern der heutige. Die Tochter wäre also besser gefahren, wenn sie das Grundstück damals käuflich erworben und den Kaufpreis als Vorbezug erhalten hätte. Weil ein Franken ein Franken bleibt, der anrechenbare Wert des Bodens sich aber verändert.
Selbst wenn das Rechtsgeschäft 1970 in die Form eines Kaufvertrages gekleidet, aber ein im Vergleich zum Verkehrswert tieferer Preis eingesetzt worden wäre, wäre die Tochter vor Angriffen von Miterben nicht völlig geschützt. Lebzeitige Vermögensübertragungen bilden ganz klar die Hauptquelle von Erbstreitereien. Sie können vermieden werden, wenn alle potentiellen Erben den Vertrag mitunterzeichnen oder die Vermögensübertragung (zum Beispiel von Liegenschaften) so fair ausgestaltet wird, dass eine spätere Anfechtung aussichtslos ist. Wird ein Geldbetrag als Erbvorbezug übergeben, ist er – mangels anderer Abrede – bei der Teilung weder zu verzinsen, noch ist der Kaufkraftschwund auszugleichen.
WARUM DEMOKRATIEVERSTÄNDNIS
BEIM ERBEN AN EINEM KLEINEN ORT PLATZ HAT
Mit dem Tode des Erblassers bilden sämtliche Erben von Gesetzes wegen, also automatisch, eine Erbengemeinschaft. Beschlüsse können nur gemeinsam und einstimmig gefasst werden (Ausnahmen sind Notsituationen, zum Beispiel zur Behebung von Sturmschäden an der Liegenschaft). Bewohnt eine Erbin die Liegenschaft der verstorbenen Eltern, kann ein neuer Mietzins – selbst wenn alle übrigen Erben eine Erhöhung des Mietzinses beschliessen – nur mit Zustimmung der Miterbin durchgesetzt werden. Verweigert diese die Zustimmung, bleibt nur der Weg über die gerichtliche Bestellung eines Erbenvertreters.
Der Erbenvertreter ist eine externe Person oder Gesellschaft (zum Beispiel eine Treuhandfirma), die im Namen der Erbengemeinschaft handelt und sämtliche Rechtsgeschäfte erledigt. Ist durch den Erblasser ein Willensvollstrecker bestimmt, nimmt dieser die Funktion des Erbenvertreters wahr. Aufgaben des Willensvollstreckers, der testamentarisch bestimmt sein muss, sind hauptsächlich die Verwaltung des Nachlasses, die Vorbereitung der Teilung und die Ausrichtung von Vermächtnissen. Er hat seine Aufgabe objektiv und neutral zu erfüllen. Rechtsbehelf gegen seine Handlungen ist die Aufsichtsbeschwerde.
Das Einstimmigkeitsprinzip gilt auch bei Verkauf von Erbschaftsliegenschaften. Ist nur ein Erbe oder eine Erbin – und mag die Erbquote noch so klein sein – mit dem Verkauf nicht einverstanden, hat der Verkauf auf dem Wege einer Versteigerung stattzufinden. Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn nur ein einziger Erbe sie verlangt.
WARUM EIN ERBSCHLEICHER
DAS ERBE FAST IMMER BEHALTEN KANN
Die Fahrt ins Blaue am Sonntag, der wöchentliche Kuchen der Nachbarin – nicht hinter jeder Wohltat muss Erbschleicherei vermutet werden. Und selbst wenn der ledige Onkel seine Nachbarin testamentarisch mit einem Geldbetrag bedacht hat, hat sie es vielleicht mehr verdient als seine Nichten und Neffen, die sich um den Erblasser nie gekümmert haben.
Aber es gibt ihn, den Tatbestand der Erbschleicherei. Besonders ältere Menschen, die an der Grenze der Verfügungsfähigkeit stehen, können unter mehr oder minderem Druck zu Testamentserrichtungen überredet werden. Das Gesetz hilft dem Erbschleicher, weil die Verfügungsfähigkeit, also die Urteilsfähigkeit des Erblassers, vermutet wird. Die Miterben, die das Testament für ungültig erklären wollen, müssen den Beweis antreten, dass die verstorbene Person – zum Zeitpunkt der Errichtung – nicht mehr verfügungsfähig war und das Testament unter Zwang, Drohung oder Irrtum abgeschlossen hat.
Dieser Nachweis ist äusserst schwer zu erbringen. In einem älteren Entscheid hat das Bundesgericht ein öffentliches Testament bei einer Erblasserin, die wegen Geistesschwäche bevormundet war, geschützt und die Ungültigkeitsklage abgewiesen.
So erfreut sich der Erbschleicher oft seines Erbes, während die Miterben die Faust im Sack machen.
WARUM ERBEN
NICHT IMMER GLÜCKLICH MACHT
Durch den Tod des Erblassers treten die Erben automatisch in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein; sie erben somit die Aktiven, aber auch die Schulden. Übersteigen die Schulden die Aktiven, kann der Erbe innert dreier Monate ab Kenntnis des Erbanfalls die Erbschaft ausschlagen. Mischt er sich in die Erbschaft ein, verkauft also beispielsweise die Briefmarkensammlung, ist das Recht der Ausschlagung verwirkt. Ist der Erbe unsicher, ob er das Erbe antreten soll oder nicht, kann er innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangen.
Durch einen Rechnungsruf im Amtsblatt sind die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe hat auf diese Weise eine Entscheidungsgrundlage, ob er das Erbe antreten oder ausschlagen will. Nimmt er die Erbschaft «unter öffentlichem Inventar» an, haftet er nur für die Schulden, die beim Rechnungsruf angemeldet wurden (ausgenommen Steuern). Will der Erbe mit dem Nachlass überhaupt nichts zu tun haben, kann er die amtliche Liquidation verlangen; damit schliesst er jede persönliche Haftung aus. Ein allfälliger Überschuss wird ihm ausgerichtet.
WARUM EINE STIFTUNG
NICHT IN JEDEM FALL SINNVOLL IST
Eine Stiftung kann bereits zu Lebzeiten errichtet werden. Berühmt geworden ist die Stiftung des deutschen Bankiers und Kaufmanns Jakob Fugger, «des Reichen», der 1521 im Stiftungsbrief festlegte, dass in seiner Sozialsiedlung, der Fuggerei, bedürftige Augsburger eine Wohnung finden sollten. Die Bewohner haben bis heute jährlich eine Miete in Höhe eines Euro zu bezahlen, müssen aber – bis heute – als Gegenleistung täglich für den Stifter ein «Vater unser», «Gegrüsst seist du Maria» und «Glaube an Gott» beten.
Eine Möglichkeit der Errichtung einer Stiftung bildet das Testament. Durch Testament wurde etwa die bekannte Christoph-Merian-Stiftung in Basel begründet. Christoph Merian (1800–1858) bestimmte, dass der Ertrag seines Vermögens – immerhin ein Reinertrag von zehn Millionen Franken jährlich – zur «Linderung der Noth und des Unglücks» und «zur Förderung des Wohls der Menschen» eingesetzt werde. Bei der Errichtung einer Stiftung durch Testament muss die letztwillige Verfügung den Zweck, die Organisation und die Widmung des Stiftungsvermögens beinhalten.
Eine eigene Stiftung ist – wegen des Organisationsaufwandes – nur bei einem Millionenvermögen zu empfehlen. Dies gilt zumindest für die Stiftungen, bei denen nur die Erträge ausgeschüttet werden. Der Stifter kann aber auch bestimmen, dass jährlich ein Teil des Kapitals aufgebraucht wird. In diesem Falle ist das Ende der Stiftung absehbar. Gleichwohl sind den Erblassern, die Gutes tun wollen, keine Grenzen gesetzt; sie können Vermächtnisse an bestehende Institutionen oder Stiftungen verfügen. Möglich ist auch eine Vereinbarung mit einer bestehenden Stiftung, dass ein Betrag für ein spezielles Anliegen des Spenders verwendet wird.
WARUM EIN MAGERER VERGLEICH
BESSER IST ALS EIN FETTER PROZESS
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch die Erbteilung. Neben pathologischen Familienstrukturen, die eine friedliche Teilung zum Vornherein unmöglich machen, sollten die «normal» streitenden Erben bedenken: Erbprozesse sind mühsam, kostenintensiv und dauern meistens über Jahre. Prozessieren, bis der Nachlass aufgebraucht ist, oder erst in den Besitz des Erbes kommen, wenn man selber am Rand des Grabes steht, kann nicht das Ziel sein. Deshalb gilt gerade beim Erben: Ein magerer Vergleich ist besser als ein fetter Prozess.
Und zu guter Letzt sei daran erinnert, dass das letzte Hemd keine Taschen hat.
Benno Studer, Laufenburg, ist Fürsprecher und Notar. Von ihm ist im Beobachter-Buchverlag der Ratgeber «Testament/Erbschaft» erschienen. Unter www.benno-studer.ch sind die Antworten auf «Die 100 häufigsten Fragen zum Erbrecht» zu finden.