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Vom Fach -- Neulich in der Anwaltskanzlei
Von Benno Maggi
«Wieder diese Befangenheit.»
«Asylbewerber?»
«Ja, aber diesmal einer, der in der Vorinstanz im Strafverfahren nicht vertreten wurde.»
«Dann ist es ja einfach.»
«Na ja. Eine abschätzige Bemerkung des Richters noch vor der Beratung. Dann gleichentags das Urteil: natürlich schuldig. Aber es wurde eben leider kein Befangenheitsantrag geltend gemacht.»
«Ist die Frist schon abgelaufen?»
«Längst. Aber wie gesagt, er war nicht vertreten, obwohl das bei dem Strafmass bereits ein mittlerer Eingriff ist und damit eigentlich Pflicht wäre oder…»
«…dein Klient hätte die verfahrensrechtliche Bedeutung kennen müssen.»
«Ha, als Asylbewerber, das glaube ich auch! Aber vielleicht gilt ja der Zeitpunkt, ab dem ich in Kenntnis dieser Befangenheit bin.»
«Genau, dann gibt es in der Berufung keine Reformation, sondern die Heilung dieses Mangels könnte kassatorisch entschieden werden.»
Vorinstanz: für die vorangegangene Entscheidung verantwortliche Instanz. Nicht vertreten: Angeklagter hat keinen professionellen Verteidiger. Befangenheitsantrag: Antrag, der bei Verdacht auf Befangenheit des Richters sofort, vor der Urteilsverkündung, erfolgen muss. Frist: hier: Frist für einen Antrag. Mittlerer Eingriff: Bewertung des Strafmasses in Bezug auf Lebenssituation des Angeklagten. Klient: Kunde des Anwalts. Verfahrensrechtliche Bedeutung: Konsequenz eines Verfahrensfehlers. Reformation: Das nächsthöhere Gericht fällt ein neues Urteil. Heilung eines Mangels: recht bekommen. Kassatorisch: Das nächsthöhere Gericht hebt das Urteil auf. Die Vorinstanz muss neu entscheiden. In diesem Fall mit einem anderen Richter, weil der bisherige befangen war.
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