DER 22JÄHRIGE ANGEKLAGTE hat seine sieben Monate alte Tochter, das Kind seiner Freundin, an einem Waldrand ins Gras gelegt und mit Benzin übergossen. Das Kind schlief nicht. Er hat das Benzin mit einem Feuerzeug angezündet. Das Kind hat geschrien, bis es starb. Und da sitzt er nun vor einem deutschen Gericht und hat kein Kainsmal an der Stirn. Er sitzt da wie der nette junge Mann von nebenan. Man spräche ihn an, wenn man in einer fremden Stadt nach dem Weg suchte.
Seine Freundin hat der Angeklagte kennengelernt, als er 18 war. Sie ist damals 17 gewesen. «Wir waren das Traumpaar», sagt er. Er ist 1,84 gross, gutaussehend. Was ihn an der Freundin angezogen hat und sie an ihm, sieht man. Die Freundin ist die Tochter eines Italieners aus Palermo und einer deutschen Mutter. Sie ist klein, zierlich und quirlig.
Man sagt leichthin, dass Gegensätze sich anziehen. Und gewiss können sich gegensätzliche Menschen beflügeln. Der Angeklagte meint, «die Frau seines Lebens» gefunden zu haben, und die Freundin ist hingerissen von ihm; beide sind der Meinung, dass es einen besseren Partner nicht geben kann. Gegensätze können aber auch unvereinbar sein. Man tut alles, um der zu sein, den der andere in einem sieht. Die Freundin, die unsportlich ist und nicht einmal radfahren und schwimmen kann, wandert und zeltet mit dem Angeklagten. Und er nimmt sich Zeit für sie, Zeit, in der er lernen oder Überstunden machen könnte. Doch dann ist die Freundin schwanger.
Für den Angeklagten versteht es sich, dass dieses Kind zu früh kommt für sie beide. Er ist gelernter Automechaniker, will mehr aus sich machen und auf die Technikerschule gehen. Darauf spart er. Und die Freundin hat sich seinem Leistungsbedürfnis angepasst. Wenn sie ihre Prüfung als Friseuse bestanden hat, will sie Kosmetikerin werden. Sie ist damit einverstanden, dass die Schwangerschaft abgebrochen wird. Miteinander fahren sie zu der Beratungsstelle, von der sie ein Papier brauchen für die Klinik. Aber die Beratungsstelle ist an diesem Tag geschlossen. Allein sucht die Freundin danach die Beratung auf. Sie bekommt das Papier.
Die Freundin meldet sich in der Klinik an. Doch als der Angeklagte sie zur Klinik fährt, weigert sie sich, sie will den Eingriff nicht. Sie schlägt, schreit und tritt um sich. Und der Angeklagte kann den Menschen, mit dem er es jählings zu tun hat, nicht begreifen. Alles, was er sagt, reisst einen Graben zwischen den beiden jungen Menschen auf.
Sie kehren um. Die Freundin bekommt das Kind. Der Angeklagte hat sich damit nicht nur abgefunden. Er freut sich schliesslich auf das Kind wie seine Freundin, und als es da ist, liebt er es vom ersten Anblick an. Er kümmert sich in jedem freien Augenblick um die Tochter, lebt mit Mutter und Kind zusammen im Haus der Eltern der Freundin. Seine Ersparnisse hat er hergegeben. Er möchte heiraten.
Seit der Geburt des Kindes jedoch begegnet die Freundin ihm feindselig. Sie quält ihn; er habe das Kind nicht gewollt. Nichts, was er sagt, akzeptiert sie. Die Mutter des Kindes, das er längst auch als sein Kind empfindet, ist seine Feindin geworden. Endlich, es geht auf ein Wochenende zu, erklärt die Freundin, der Angeklagte habe am kommenden Montag auszuziehen, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, er werde das Kind nie mehr sehen.
Stundenlang fährt der Angeklagte mit dem Kind in seinem Auto in einer einsamen Landschaft umher. Immer tiefer gerät er in einen Abgrund der Verzweiflung. Er ist isoliert und endlich ganz allein auf der Welt mit seiner Tochter. Er beschliesst, das Kind zu töten und seinem Leben ein Ende zu machen. Doch als er getötet hat, ist schon soviel von ihm gestorben, dass er nicht mehr Hand an sich legen kann. Er schleppt sich zur nächsten Polizeistation und stammelt, was er getan hat. Zunächst hält man den sympathischen jungen Burschen für einen Studenten, der betrunken ist und Unfug redet.
Wer hätte dieses Unglück verhindern können? Die Eltern der Freundin und des Angeklagten haben sich zurückgehalten. Das müssen die jungen Leute selbst entscheiden, haben sie gesagt. Das ist verständlich, Lebenserfahrung lässt sich nicht weitergeben, Eltern lernen das mit den Jahren. Aber gewiss wäre es besser gewesen, die Familien hätten miteinander und mit den Kindern gesprochen. Hätte man doch versucht zu reden. Aber das lässt sich leicht sagen hinterher.
Diese Tat bedarf keiner Erklärung, keiner Deutung. Zwei junge Menschen geraten in eine Krise, die nicht ungewöhnlich ist. Sie sind nicht dazu begabt, Menschen zu suchen und zu finden, die ihnen raten können; sie haben keinen Instinkt für das Glück. Es könnte über diese Tat geurteilt werden, ohne vom Entsetzen zu der Behauptung getrieben zu werden, hier habe sich die Hölle aufgetan und der Täter sei kein Mensch. Und es wäre auch möglich, über diese Tat zu richten, ohne den Gesetze genannten Spielregeln des Zusammenlebens den Respekt zu versagen. Sogar dem Schmerz der Frau, der das Kind genommen wurde, könnte vermittelt werden, dass die Richter mit ihr leiden an der Katastrophe, die über sie gekommen ist; dass ihr Leid im Urteil bedacht und berücksichtigt worden ist.
Hier indessen haben sich die Juristen einen Ausweg geschaffen. Sie wollen nicht beschuldigt werden, wider die Vernunft den Stab zu brechen. Sie wollen sich aber auch nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, der Gesellschaft die ganze Strenge des Gesetzes in ihrem Urteil vorenthalten zu haben aus einer nachsichtigen Milde heraus, die den Schutz vor dem Verbrechen und die generalpräventive Bedeutung abschreckender, harter Rechtsprechung missachtet.
Im Fall des Angeklagten, der seine Tochter verbrannte, geht es darum, ob der Täter zur Tatzeit depressiv war und sein Handeln nicht mehr steuern konnte, ob er tatsächlich, wenn auch vergeblich, versuchte, sich zu töten, oder ob das nur eine Ausrede ist. Dem Verteidiger des Angeklagten gelingt es, den Hochspannungsmast zu finden, auf den sein Mandant nach der Tat gestiegen ist, um sich anzuzünden und zu erhängen. Er hatte sich mit Benzin übergossen - der Verteidiger entdeckt die Schlinge, die von der Polizei nicht gefunden worden war. Der Psychiater mag sein Gutachten, das den Angeklagten für voll verantwortlich erklärt und eine Depression bestreitet, nicht korrigieren. Doch er erklärt, dass von einer Depression und von glaubhafter Suizidbereitschaft auszugehen sei. Er geht nimmt nun eine verminderten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit an.
Der Staatsanwalt, der auf Mord angeklagt hat, ist fair: Er selbst regt an, den Angeklagten darüber zu belehren, dass er auch wegen Totschlags verurteilt werden könnte. Das Gericht kommt dem nach. Auf elf Jahre Freiheitsstrafe lautet dann das Urteil. Das Gericht hat vom § 21 des Strafgesetzbuches Gebrauch machen können, in dem um die erheblich geminderte Fähigkeit des Täters geht, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dem Vorsitzenden Richter ist dabei bewusst, wie er erklärt, «dass diese Wertung in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stossen kann». Er hat sich darin nicht geirrt.
MIT DER ENTSTEHUNG der Psychiatrie im 19. Jahrhundert entwickelt sich auch die Forensik. D. Johann Christian August Heinroth legte 1825 ein 554 Seiten starkes «System der Psychisch-gerichtlichen Medizin» vor, das auch von der «gutachterlichen Darstellung der krankhaft persönlichen Zustände» handelt, «welche vor Gericht in Betracht kommen». In dem Werk finden sich Sätze, die noch immer Geltung haben: «Wie der Arzt nicht Richter seyn kann und darf, so soll auch der Richter nicht Arzt seyn wollen.» Und - gleichfalls noch heute gültig - es wird formuliert, was der forensische Psychiater leisten soll für die Gerichte: «Ebenso ist es klar, dass dem Criminal-Richter alles darauf ankommen müsse zu wissen, ob bestimmte Individuen, welche wegen widergesetzlicher Handlungen in Anspruch genommen werden, zur Zeit, wo sie dieselben verübten, in dem Zustand waren, dass sie für diese Handlungen verantwortlich gemacht werden konnten, und ob vielleicht ihr Zustand von der Beschaffenheit war, dass er entweder gar keine Strafe zulässt oder eine Milderung derselben verlangt.»
Dies ist noch heute die Aufgabe einer forensischen Psychiatrie, die sich nicht mit einem bequemen Anspruch an sich selbst begnügt; die sich nicht dazu hergibt, ein nach Belieben einzusetzendes Instrument der jeweiligen Staatsmacht zu sein. Die unheilvolle Rolle der Psychiatrie in der Sowjetunion belegt, wie leicht sie zum Machtinstrument werden kann. Störende «Elemente» wurden durch sie ausgegrenzt und von ihr als Irre weggeschlossen, und sie stand sogar zur «Umerziehung» von Menschen zur Verfügung. Wer politisch nicht parierte, wurde zum «Asozialen» erklärt und in Kliniken, die diesen Namen nicht verdienten, dementsprechend behandelt.
Die forensische Psychiatrie, als «die den Gerichtsbelangen dienende Psychiatrie», so Nelles (Bern), hat heute in allen Staaten der Welt - variiert durch die Unterschiede der Rechtssysteme - fast identische Probleme: keine neuen, sondern die alten. Denn nach wie vor wird ihre Situation von der kriminalpolitischen Grosswetterlage beeinflusst: von einem Hin- und Herpendeln zwischen der Auffassung, dass ein Täter für sein kriminelles Handeln in vollem Umfang verantwortlich und dafür zur Rechenschaft zu ziehen sei - und dem Bemühen, zu prüfen, ob nicht dem Täter strafmildernde Überlegungen zu gewähren seien: von seiner Biographie her, von seinem sozialen Schicksal, von den Umständen seiner Tat und seiner seelischen Verfassung bei ihrer Begehung.
In den politischen oder wirtschaftlichen Wellentälern wird jedes Bemühen um den Täter als unerträglich empfunden. Hoch droben auf einem Wellenkamm ist es dann nicht nur erlaubt, sondern sogar ein endlich erreichter Fortschritt, wenn man sich beispielsweise damit befasst, ob der Täter sich des Unrechts bewusst ist und ob dieses Bewusstsein ihm noch die Möglichkeit liess, sein Handeln zu steuern.
Die forensische Psychiatrie sollte ein eigenständiger Wissenszweig innerhalb der Psychiatrie sein, doch noch immer regiert die Auffassung, es genüge, dass der Facharzt für Psychiatrie in seiner Ausbildung auch Gutachten anfertigen und ein 15stündiges forensisch-psychiatrisches Seminar nachweisen muss. Die Probleme der Tätigkeit an den Gerichten sind zu vielfältig, als dass sie nebenher erlernt werden können. Straf- und zivilrechtliche Vorfälle sind zu begutachten, es ist vorauszusagen, wie sich ein Straftäter entwickeln wird. Inhaftierte Personen sind zu betreuen oder zu behandeln, wenn sie wegen fortdauernder Gefährlichkeit in eine Klinik eingewiesen wurden, es ist zu lehren und es ist zu forschen, es sind Standards für die Begutachtung und die Therapie, Kriterien für die Prognose zu erarbeiten.
Wie wird der Sachverständige mit den unterschiedlichen Erwartungen der Verfahrensbeteiligten fertig? Wie widersteht er der Versuchung, zum genehmen «Hausgutachter» zu avancieren, der keine Schwierigkeiten macht? Wie wird er damit fertig, dass er auch als Sachverständiger Arzt bleiben muss? Rasch, der Nestor der Forensik in Deutschland: «Seelisches Gestörtsein schwindet, auch wenn es mit dem Stigma Kriminalität versehen ist, nicht aus dem ärztlichen Verantwortungsbereich.»
Es muss dazu kommen, dass man forensischer Psychiater erst durch Ausbildung und Prüfung wird. Die Nachlässigkeiten, groben Fehler und Gefälligkeiten unsäglicher Natur in Gutachten sind inzwischen zu zahlreich belegt, als dass man sie weiterhin als die Späne abtun darf, die beim Hobeln anfallen. Da werden wesentliche frühere Erkrankungen in der Exploration für ein Gutachten nicht berücksichtigt. Vorausgegangene Gutachten werden nicht einbezogen. Und die Prognosen geraten zu abweisend oder zu entgegenkommend - beispielsweise, indem einem Verurteilten eine wesentliche Besserung seines Zustands zugebilligt wird, weil er so schön im Chor der Anstalt mitsingt.
Finanziell, personell und in der Infrastruktur eingeschränkt und beschränkt, hängt in der forensischen Psychiatrie allzu viel vom persönlichen Engagement der Ärzte ab. Überall fehlt es an den Voraussetzungen, an dem Rahmen, der Forschungstätigkeit ermöglicht. Die den Gerichtsbelangen dienende Psychiatrie hat nicht den gesellschaftlichen Stellenwert, der ihr gebührt. Und gerade bei der Bewahrung und Behandlung von Straftätern, die für schuldunfähig erkannt und in Kliniken eingewiesen werden, würde es seltener zu Zwischenfällen kommen, die von der Öffentlichkeit fassungslos und empört zur Kenntnis genommen werden, wenn dem von seiner Aufgabe her so belasteten Wissenszweig mehr Unterstützung zuteil würde, unabhängig von der jeweiligen Grosswetterlage.
Ein Kind ist in der Schweiz getötet worden. Ein verurteilter Mörder hatte Hafturlaub erhalten. Die Familie des Opfers erstattet Strafanzeige gegen die Leute, die daran mitwirkten, dass der Hafturlaub gewährt wurde. Ein ausserkantonaler Untersuchungsrichter wird beauftragt. In Deutschland geht es gleichzeitig um einen 1988 nach einer versuchten Vergewaltigung in eine Klinik eingewiesenen Mann, der, jetzt 30 Jahre alt, vor zwei Monaten in ein offenes Wohnheim verlegt wurde und nun einen 13jährigen Schüler überfallen, zusammengeschlagen und missbraucht hat. Die Zahl derartiger Katastrophen könnte sich verringern, wäre die forensische Psychiatrie weniger überfordert, müsste sie nicht so angespannt arbeiten.
In den Vereinigten Staaten ist es nicht mehr zulässig, dass auf Geisteskrankheit verteidigt wird. Es gibt die «Insanity Defence» nicht mehr, eine Verteidigung, die vorbringt, ihr Mandant sei schuldunfähig. 1982 wurde in Washington der 27 Jahre alte John Hinckley freigesprochen und in eine Anstalt eingewiesen. Er hatte auf Präsident Reagan geschossen und ihn und ein Mitglied seines Stabes schwer verletzt. Am Morgen, das Urteil war spät am vorangegangenen Abend verkündet worden, ging ein Aufschrei durch die Staaten. «Ein Triumph des Wahnsinns», hiess es. 71 Prozent der Amerikaner hielten Hinckley für schuldig und warfen der Justiz unerträgliches Versagen vor. «Wie kann man auf den Präsidenten der Vereinigten Staaten schiessen - und nicht schuldig sein?»
Die Antwort, dass der Attentäter krank sei - er litt an einer Psychose und befindet sich noch immer in ärztlicher Verwahrung -, wurde nicht akzeptiert. Untersuchungsausschüsse wurden tätig, die Geschworenen hatten zu erklären, warum sie so abgestimmt hatten, wochenlang debattierte das Land, vom Frühstücksfernsehen bis zur Late-Night-Show. Die Folge war das Ende der Insanity Defence. Heute werden in Amerika auch geisteskranke Täter verurteilt. Sie werden sogar hingerichtet. Nicht einmal Schwachsinn schützt heute in allen Gliedstaaten Amerikas vor Verurteilung und Hinrichtung.
Von einem Zustand des Täters zur Tatzeit, der «entweder gar keine Strafe zulässt oder eine Milderung derselben verlangt», sprach Johann Heinroth 1825. Es muss heute noch immer wieder darum gekämpft werden, dass nach diesem Zustand gefragt, dass er gegebenenfalls berücksichtigt wird. In dem politischen und wirtschaftlichen Wellental, in dem sich die westliche Welt befindet, ist die Frage unpopulär, sogar verhasst. Die forensische Psychiatrie hat es dieser Tage schwer.
Übrigens: Der junge Mann, der seine Tochter verbrannte, löst die zornige Frage aus, warum nicht alle jungen Männer, die in eine vergleichbare Situation geraten, ihr Kind verbrennen. Doch nie hat sich bisher erkennen lassen, warum unzählige nur für sich selbst unglücklich werden - jedoch einzelne auch ein Unglück für andere.
Gerhard Mauz ist seit 1964 Redaktor beim Hamburger Nachrichtenmagazin «Der Spiegel».