NIEMANDSLAND. Terra nullius - das Land, das niemandem gehört. Der Begriff enthält den Besitzanspruch. Wer immer Niemandsland betritt, hat das Recht, es zu besetzen, zu besiedeln und auszubeuten. Die Geschichte des Kolonialismus ist die Geschichte der Ausdehnung der Gebietshoheit Europas auf den Rest der Welt. Der da wohnt, ist niemand - welcher Hautfarbe er auch sei. Die weissen Flecken verschwinden von den Landkarten, und mit ihnen Menschen. Noch dass sie Indianer heissen, verdanken sie dem Irrtum ihrer Eroberer.
Gross geworden im 16. Jahrhundert, ist das Niemandsland nach dem Zweiten Weltkrieg zum Nichts geschrumpft. Die Welt ist aufgeteilt, geometrisch musterhaft. Den Forschungsreisenden waren die Kolonialherren, den Vermessungstrupps die Siedler gefolgt. Eine hastige Kartographie, operierend mit Lineal und Zirkel oder mit dem ominösen Begriff der natürlichen Grenzen, hatte sich den Schwarzen Kontinent und die beiden Amerika unterworfen. Und selbst was einst, dem Niemandsland verwandt, als frontière espace ein Grenzgebiet zwischen Staaten markierte - wie etwa eine Wüste oder ein Gebirgsmassiv -, ist nun zur ausdehnungslosen Linie verdünnt. Sie geht heute mitten durch den Fluss, der gestern noch das «Niemandsland» zweier an den jeweiligen Ufern endender Länder war.
Das Niemandsland gibt es nicht mehr.
Die Alten hatten Gebiete kartographiert, auf die selbst wir, ihre Nachfahren, noch nie einen Fuss zu setzen vermochten. Die Geographie der Phantasie, die Himmel und Hölle ausmalte, wusste besser um deren Beschaffenheit Bescheid als um die der Erde. Dante, der Reiseführer durch die Nachwelt, gab das Dichtermotto, dem dann Kolumbus prosaisch nachleben sollte: «Komm, folge mir, und lass die Leute reden.»
Der Entdecker hat die Einsamkeit des Anfangs gekannt.
ONE SMALL STEP. Als Neil Armstrong am 21. Juli 1969 um 3.56 MEZ als erster Mensch den Mond betritt, sind 500 Millionen Fernsehzuschauer mit dabei. «Ein kleiner Schritt für einen Mann, aber ein riesiger Sprung für die Menschheit.» Das Sternenbanner wird gehisst, eine Plakette hinterlassen: «Wir kamen in Frieden für die ganze Menschheit.» 389,7 Kilogramm Mondgestein tragen die insgesamt sechs Mondmissionen den Amerikanern ein. Wem gehört der Erdtrabant? Und wem gehören die Funde?
Die völkerrechtliche Auseinandersetzung um solche Fragen beginnt Ende der fünfziger Jahre, während Sputnik 1, der erste, von den Sowjets am 4. Oktober 1957 gestartete, künstliche Satellit den Planeten umkreist. Sie mündet im Weltraumvertrag von 1967 und im Mondvertrag von 1979. Damit ist das Niemandsland des Universums und der Himmelskörper juristisch von einer res nullius zu dem geworden, was heute res communis humanitatis, «gemeinsame Sache» bzw. «gemeinsames Erbe» der Menschheit, heisst. (Auch Kometen wie Halley, 1986 letztmals erschienen, fallen in diese Kategorie.) Frei zur Erforschung und Benutzung, sofern diese - auf der Basis der Gleichheit und in Übereinstimmung mit den Prinzipien des internationalen Rechts - zum Wohl und im Interesse der Menschheit erfolgen, ist das All Eigentum aller.
Die Ausbeutung natürlicher Ressourcen von Himmelskörpern, wie Mineralien und anderem, regelt der - weder von den USA noch der Ex-UdSSR ratifizierte - Mondvertrag. (Den zu Forschungszwecken mitgebrachten Dreck darf behalten, wer ihn aufgesammelt hat.)
Umstritten bleibt, wo der Weltraum beginnt und der dem jeweiligen Staat zugerechnete Luftraum endet. Manche Theorien gibt es zu dieser Frage, und keine ist - sei es unter Staaten oder Juristen - allgemein anerkannt. Zwei Schulen stehen sich gegenüber: jene, denen dazu die Art der Aktivität eines Raumfahrzeugs wichtiger erscheint als dessen Standort, und jene, die traditionell auf die territoriale Souveränität der Nationen pochen. Irgendwo zwischen 80 und 120 Kilometern über der Erde wird die Grenze zu ziehen versucht. (Weltraumfähren wie der Spaceshuttle machen die Sache noch komplizierter, bewegen sie sich doch im Welt- wie im Luftraum.)
Und ungelöst sind die Umweltprobleme. Der Müll im All - mittlerweile sind über 5000 künstliche Objekte in den Himmel katapultiert worden - will niemandem gehören. Was damit geschehen soll, ist weder rechtlich noch praktisch geklärt. Als Kosmos 954, ein sowjetischer Überwachungssatellit mit nuklearer Versorgung, am 24. Januar 1978 über kanadischem Territorium abstürzte - er verglühte grösstenteils in der Atmosphäre -, trat zutage, dass nicht alles gut ist, was von oben kommt. Geregelt ist indes: Im Himmel wie auf Erden hat die Pflicht, verunglückte Astronauten - Gesandte der Menschheit - zu retten, wer immer dazu in der Lage sein mag.
ERBE DER MENSCHHEIT. Was noch Mitte unseres Jahrhunderts als herrenloser Raum und Niemandsland hätte gelten können - der Weltraum, die Himmelskörper, die Antarktis -, zählt heute völkerrechtlich zum «gemeinsamen Erbe der Menschheit». Der Begriff des Erbes impliziert den Gedanken an den, der es antreten wird - mithin das «Recht kommender Generationen» auf die Erhaltung der Ressourcen und den Schutz der Umwelt. In der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen von 1982 (noch nicht in Kraft) wie im Mondvertrag (da als «Sache» bezeichnet) hat das Prinzip des gemeinsamen Erbes seinen Niederschlag gefunden. Dieses Erbe soll international verwaltet werden; wer es ausbeutet, muss das im Interesse der Menschheit - repräsentiert beispielsweise von einer noch zu schaffenden Meeresbodenbehörde - tun und einen Teil des Ertrags abliefern. Der Erlös soll nach einem bestimmten Schlüssel den Staaten der Völkergemeinschaft verteilt werden.
So steht es auf dem Papier. Zu verteilen ist derzeit nichts.
Der Mondvertrag legt fest, dass alle Länder, ungeachtet ihres ökonomischen oder wissenschaftlichen Standes, profitieren sollen, wenn es etwas zu profitieren gibt. Und kein Staat kann Souveränitätsrechte beanspruchen oder ausüben - weder über ein Gebiet noch über dessen Ressourcen. Wenigstens auf dem Papier hat die Dritte Welt politischen Einfluss.
Unklarer ist die Lage in der Antarktis, dem kalten Kontinent, den James Cook fand, als er aufgebrochen war, für England den sagenhaften Südkontinent zu suchen. Sieben Länder beanspruchen je ein Kuchenstück des Erdteils: Neuseeland, Australien, Frankreich, Norwegen, Grossbritannien, Argentinien und Chile, wobei letztere drei in Territorialkonflikt stehen. («Niemandsland» ist ein kleiner Mittelteil.) Von Drittstaaten werden die Gebietsansprüche nicht anerkannt. Der Antarktisvertrag von 1959 hat sie auf unbestimmte Zeit eingefroren und den Kontinent einem internationalen Regime unterstellt. Dieses soll vor allem die Freiheit der Forschung und die Erhaltung der Umwelt gewährleisten.
MARE LIBERUM, MARE CLAUSUM. Den Widerspruch zwischen Gemein- und Eigennutz illustriert die Geschichte des Seerechts, das dem Weltraumrecht Pate gestanden hat. Seit dem 17. Jahrhundert schlägt die Debatte um Mare Liberum (die auch für Binnenstaaten offene See) versus Mare Clausum (das den Küstenstaaten unterworfene Meer) Wellen. Uferlose Ausdehnung der nationalen Souveränität aufs Wasser oder internationale Freiheit der hohen See? Was jeweils gilt, ist vorerst nach Weltgegend verschieden und dem Diktat derer unterworfen, die sie beherrschen. So werden Perioden mit aggressiven, expansionistischen Souveränitätsansprüchen abgelöst vom Gegenteil. Den Wechsel vollzieht oft ein und dieselbe Macht.
Noch bis Ende des 18. Jahrhunderts waren die Meere rund um Europa Sphäre der Seemächte. Grossbritannien, das früh die Wogen beherrschte, hat ursprünglich eine Politik der Freiheit der Meere verfolgt, der sich erst in viel späterer Zeit die USA und die ehemalige Sowjetunion anschliessen mochten. Und doch war es ein britischer Autor, Selden, der dem Mare Clausum (1635) das Wort redete. Seine Doktrin reflektiert einen Wandel der britischen Politik und der ökonomischen Interessen von Königin Elizabeth von England zu ihrem Nachfolger König James. Die Elizabethaner - wie auch die Holländer - hatten ihre Interessen im Ostindienhandel gegen die Portugiesen und Spanier verteidigt und den freien Ozean gebraucht, dessen Aufteilung die Konkurrenten im Vertrag von Tordesillas 1494 vereinbart hatten. König James hingegen missgönnte den Holländern ihre Handelsflotten und versuchte, ihren Fischfang an den britischen Küsten zu unterbinden. Der holländischen Ostindienkompanie, die ihrerseits das iberische Monopol attackierte, hatte Hugo Grotius in seinem Mare Liberum (1609) ideologisch den Weg freigekämpft.
Noch im frühen Mittelalter galt auf den Meeren der Krieg aller gegen alle. Piraten machten die Wasser Westeuropas unsicher und suchten an der Côte de barbarie Nordafrikas mit ihrer Beute Zuflucht. Ein Echo davon findet sich in Artikel 100 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, der noch immer die «Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei» auf hoher See und im Niemandsland postuliert.
Die Dekolonisierung nach dem Zweiten Weltkrieg hat neue Interessen ins Spiel gebracht. Über 90 Staaten haben seit 1945 die Unabhängigkeit erlangt, und nicht wenige grenzen ans Meer. In der Völkergemeinschaft zählen ihre Stimmen.
Navigations- und Überflugsfreiheit bleiben unbestritten, doch steht die Frage an, wem die Ressourcen zukommen. Neue maritime Zonen wie der Festlandsockel, exklusive Fischerei- und Wirtschaftszonen sind geschaffen worden. Die Erweiterung der Fischereizone von 12 auf heute 200 Seemeilen war vorab Reaktion auf die neuen, effizienten Fischfangfabrikflotten der Hochsee. Gleichfalls soll das Öl im Festlandsockel hinfort dem Küstenstaat, sei er industrialisiert oder nicht, vorbehalten sein.
LAND UND MEER. Als Küsten- bzw. Territorialgewässer gilt ein Streifen von höchstens 12 Seemeilen Breite. Er unterliegt der Hoheit des Küstenstaats, der seinerseits das Recht auf friedliche Durchfahrt fremder Schiffe garantieren muss. (Früher markierte die Kanonenschussweite vom Uferrand aus die Grenze.) Bis 200 Meilen dehnt sich die neue Wirtschaftszone aus, die praktisch identisch mit der Fischereizone ist. Hier hat der Küstenstaat fast ausschliessliche Fischereirechte. In der Regel gleich weit reicht der darunterliegende Festlandsockel; bei besonderen geologischen Verhältnissen kann er sich bis maximal 350 Seemeilen erstrecken. Bei 200 Meilen beginnt die hohe See, bei 350 Meilen der Tiefseeboden - erstere res communis, letzterer gemeinsames Erbe der Menschheit.
UNENDLICHE GRENZE. Wenn klar ist, wo Grenzen verlaufen - ist dann auch klar, wie lang sie sind? Lewis Fry Richardson (1881?1953), ein Wissenschafter, der sich so ungewöhnlichen Fragen wie «Besitzt der Wind eine Geschwindigkeit?» widmete, stellte eines Tages fest, dass sich die Längen der gemeinsamen Grenzen von Spanien und Portugal sowie von Belgien und den Niederlanden, wie sie in den Enzyklopädien dieser benachbarten Länder angegeben sind, um 20 Prozent unterscheiden (987 gegenüber 1214 Kilometer bzw. 380 gegenüber 449 Kilometer). Welcher Wert stimmt?
Das hängt, so der Mathematiker Benoît B. Mandelbrot, von der Länge des Zollstocks ab - und von dem, der misst. Mandelbrot, der über Richardsons 1961 postum publizierte Notiz gestolpert war, hat in seiner Arbeit zur Frage «Wie lang ist die Küste Britanniens?» (1967) die ungeahnten Konsequenzen des Problems erörtert, die schliesslich in die «fraktale Geometrie der Natur» mündeten. Nicht nur der Mathematik war damit ein neues Feld eröffnet. Die unterschiedlichen Grenzlängen rühren, zunächst einmal, daher, dass ein kleineres Land - dessen Schulkarten im Massstab kleiner sind - seine Grenze genauer misst. Was nun aber, fragte sich Mandelbrot, wenn man eine Grenze oder eine Küstenlinie noch genauer ausmessen würde?
Ginge man nicht nur jeder Bucht, sondern ebenso jeder Windung, jedem Felsvorsprung, jedem Stein der sich unregelmässig schlängelnden Linie nach - wie lang wäre sie dann? Könnte man sich selbst mehr und mehr verkleinern, würde man immer feineren Linien nachlaufen und sein Ziel nie erreichen, da mit schrumpfendem Massstab die Linie dem Wert unendlich entgegenstrebt. Grenzen wie Küstenlinien sind fraktale Kurven: jedes der Teilstücke gleicht wieder dem Ganzen - das Ganze aber ist unendlich.
Die Grenze der DDR zur BRD war, wie Mandelbrot später nachprüfte, erwartungsgemäss länger als die der BRD zur DDR. Endliche Flächen wie Staatsterritorien haben somit unendliche Grenzen - ein mathematisches Kuriosum, das indes kein Staatsgebilde vor zeitlicher Begrenzung zu schützen vermag.
LOCH IN DER SCHWEIZ. In einem verborgenen Winkel des Jura, da, wo die drei Kantone Solothurn, Aargau und Baselland aneinanderstossen, war es - und war nicht. Ein Loch. Ein Stück Niemandsland. Der mangelhaften Vermarchung wegen weder einem der drei Kantone noch der Eidgenossenschaft zugehörig, diente der «Heimatlosenplatz», wie der rechtsfreie Raum im Volksmund hiess, Zigeunern als Refugium. Der 63 Aren umfassende unkultivierte Flecken Land wurde gemäss Vertrag vom 27. März 1931 zwischen den Gemeinden Kienberg, Anwil und Wittnau aufgeteilt. Der Akt bedurfte des bundesrätlichen Segens, handelte es sich doch, da das Gebiet der Eidgenossenschaft nur das Gebiet der Kantone umfasst und der Heimatlosenplatz von keinem der angrenzenden Kantone beansprucht wurde, um einen Fall völkerrechtlicher Okkupation. «Okkupation eines ringsum von Staatsgebiet umgebenen staatenlosen Gebietsstückes», so der Rapport des Politischen Departements, «kann aber nach Völkerrecht ohne weiteres erfolgen, sofern kein fremder Staat irgendwelchen Anspruch auf dieses staatenlose Territorium erheben kann.»
Man schritt, am Vorabend des Weltkriegs, zur Staatskorrektion: «Es hat sich erwiesen, dass eine Enklave eines fremden Staates in keiner Weise in Frage kommen kann. Somit steht auch der Okkupation im völkerrechtlichen Sinne nichts im Wege.»
Und so wurde, noch bevor die grosse Okkupation ringsum begann, das Loch in der Schweiz gestopft und die Zone besetzt - friedlich wie lange nichts mehr.