NZZ Folio 06/96 - Thema: Vom Reisen   Inhaltsverzeichnis

Sprachlese -- Der Bevölkerung aufs Maul geschaut

Von Wolf Schneider

«DER GESETZGEBER SOLL DENKEN wie ein Philosoph, aber reden wie ein Bauer.» Das hat der grosse deutsche Rechtslehrer Rudolf von Ihering gesagt, der 1845 ordentlicher Professor in Basel war. «Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtigt, es zu töten» - so schlichte bäuerliche Sätze wurden 1811 in Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch geschrieben und stehen darin noch heute.

Nun liegt den Schweizern ein Entwurf zur Reform der Bundesverfassung von 1874 vor, und von bäuerlicher Rede hält der nichts. In Artikel 7 zum Beispiel heisst es: «Niemand darf» (was niemand darf, erfahren wir 21 Wörter später; zunächst geht es weiter:) «insbesondere wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung» (und schon kommt es, was niemand darf:) «diskriminiert werden.» Ein Satz, so recht geeignet, Deutsch lernende Ausländer in Verzweiflung und Simultandolmetscher in Panik zu stürzen, denn erst mit dem vorletzten Wort wird klar, wie wir den Satz verstehen sollen; und auch Leser deutscher Muttersprache wären nicht böse, wenn sie sich nicht per Springprozession zum Sinn des Satzgebildes zurückarbeiten müssten.

Auch ist der Text so formuliert, als ob er nur das Besondere meine, das Allgemeine aber nicht, und diese schiefe Gewichtung wird noch dazu mit dem bürokratischen Blähwort «insbesondere» eingeleitet, wo es doch «vor allem» oder «besonders» heissen könnte. So hat denn jener «Folio»-Leser völlig recht, der mit seinem Gegenvorschlag erstens die Gewichte geraderückt und uns zweitens den Salto rückwärts erspart (vom Schluss her hinein in die Bedeutung!): «Niemand darf benachteiligt werden - weder wegen Herkunft, Geschlecht, Rasse, Sprache, sozialer Stellung noch wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.» Und schon die Bundesverfassung von 1874 hatte recht. Da begann Artikel 4: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich.» Zunächst also wird das Allgemeine in einem simplen, kraftvollen Hauptsatz ausgedrückt, und dann folgen die Einzelheiten: «Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt . . .»

1996 aber regiert überall die Angst vor dem kernigen Satz, die Lust an der Verschachtelung. Wer Zuwendungen ausländischer Regierungen entgegennimmt, sagt Artikel 46, ist nicht wählbar - ach nein, so sagt er es nicht; vielmehr: ist «als Mitglied von Bundesbehörden und als Bediensteter oder Bedienstete des Bundes sowie als Mitglied kantonaler Regierungen und Parlamente» nicht wählbar; 18 Wörter also, die alle hätten angehängt werden können, zwischen die Hälften des Prädikates geklemmt, wie die deutsche Grammatik es leider erlaubt.

Auch über die Wahl einiger Begriffe wird man stutzen dürfen. In der Präambel des Entwurfs sind es «Volk und Stände», die sich die Verfassung geben. In Artikel 2 aber wahrt die Schweiz nicht mehr die Rechte der Eidgenossen wie 1874 und auch nicht die des Volkes, sondern der Bevölkerung; ähnlich wie nach Artikel 48 die Armee «die Schweiz und ihre Bevölkerung» verteidigt. Bevölkerung also. In der alten Verfassung kam das Wort nicht vor, und ein paar Tücken hat es auch.

«Bevölkerung» ist ursprünglich ein Vorgang, das Gegenteil jener «Entvölkerung» nämlich, wie sie einst der DDR drohte, so dass Ulbricht 1961 die Mauer bauen liess; eine Wiederbevölkerung Ostdeutschlands ist noch nicht in Gang gekommen. Den Philosophen ehrt es, wenn er aus den Wörtern noch ihre Urbedeutung heraushören kann, Bauern wiederum haben mit viersilbigen Abstraktionen auf -ung meist wenig im Sinn, und alle Stillehrer sind mit ihnen im Bunde. Bevölkerung als Synonym für Volk zu verwenden ist also etymologisch bedenklich und stilistisch ein Rückschritt.

Dagegen wird vorgebracht, Bevölkerung sei eben nicht dasselbe wie Volk, sondern umfasse zusätzlich die im Lande ansässigen Ausländer. So gesehen, wäre es sehr höflich, dass auch ihr Schutz zum Verfassungszweck erhoben werden soll. Nur hätte man dann besser gleich von «allen Bewohnern» gesprochen - denn die Sprache macht eine solche Unterscheidung zwischen Volk und Bevölkerung nicht mit. Das Volksvermögen heisst eben nicht Bevölkerungsvermögen, obwohl es das Vermögen aller an einer Volkswirtschaft beteiligten Personen, mithin auch der ansässigen Ausländer, ist, und wenn ein Politiker sich auf «weite Kreise der Bevölkerung» beruft, so meint er nur die, die ihn wählen können, also das Volk.

So dominierte denn vermutlich, Insider bestätigen es, bei der Wortwahl «Bevölkerung» eine Scheu vor dem Pathos, das im «Volk» mitschwingt, eine Konzession an den Zeitgeist. «Volk» ist nicht mehr bevölkerungstümlich. Schade - da doch die Leipziger 1989 mit ihren Transparenten «Wir sind das Volk» die DDR erschütterten; schade auch, weil ein Volk, das sich eine solche Verfassung gibt, sich eigentlich nicht vor sich selber zu genieren braucht. Hätte doch an dem Entwurf einer mitgearbeitet, der ein Herz für Martin Luther oder Johann Peter Hebel hat! Er hätte der Bevölkerung aufs Maul geschaut, und das Volk hätte es gemocht, oder umgekehrt.




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