BEI IHRER NATURGEGEBENEN TÄTIGKEIT, Büchern auf die Welt zu helfen, kommen die Verleger selbst nicht ganz ohne Bücher aus. Hierzulande steht ein zerlesenes Exemplar des «Handbuchs der öffentlichen und privaten Kulturförderung in der Schweiz» (vulgo «Bettelbibel», Orell Füssli 1988 ff.) zwischen dem Duden und dem Adressbuch des Schweizer Buchhandels auf ihren Schreibtischen. Unlängst ist ein viertes Buch hinzugekommen: Denis Barrelets und Willi Egloffs «Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte» (Stämpfli 1994). Und weil den Verlegern auch nach längerem zerstreutem Blättern nicht recht klar ist, was sie unter Erschöpfungsgrundsatz, Wahrnehmungsvertrag und Zweckübertragungstheorie verstehen sollen, hängen sie sich ans Telefon, palavern stundenlang mit ihresgleichen und gehen schliesslich zusammen essen.
Bei Tisch entspinnen sich weitere endlose Gespräche, mit deren lückenloser Wiedergabe wir den Leser nun gehörig langweilen könnten. Aus Freundlichkeit fassen wir jedoch nur einige Punkte der Unterhaltung zusammen, in der die strenge Exegese, sofern sie von den Beteiligten überhaupt je ernsthaft angestrebt wurde, rasch in Vergessenheit geraten ist und die juristischen Termini nur noch die Stichworte liefern für allerlei Wandersagen und Schnurrpfeifereien über die Fallgruben im zeitgenössischen Copyright.
Einig ist sich männiglich darin, dass die goldene Zeit des Raubdrucks vorbei sei. War er zu Zeiten Schillers noch der Schrecken der Verleger, so hat er sich in unserer Epoche zum Nischenobjekt für Sammler gemausert. Man trauert schon fast den Spontibuden nach, die Bücher von Engelmann oder Wallraff illegal nachdruckten und von jungen Leuten mit grossen Umhängetaschen in den Szenekneipen von München und Berlin verkaufen liessen. Gesellschaftskritisches herrschte vor; manchmal wurde jedoch auch ein Bestseller wie Ecos «Name der Rose» abgekupfert, oder ein philosophisches Notizbuch wie Günther Anders' «Lieben gestern» verirrte sich ins Angebot. Die Raubdrucke hatten als Kuriosa ihren Charme; ein Geschäft grossen Stils können sie kaum gewesen sein, zumal sie nicht einmal die Hälfte der Originalausgaben kosten durften und Stück für Stück mühsam losgeschlagen werden mussten.
Der folgenreichste illegale Nachdruck war wohl jener von Arno Schmidts Riesenwerk «Zettels Traum» (1970), dessen Urheber nie dingfest gemacht werden konnten. Die Piratenausgabe erschien kurz nach der Stahlberg-Edition und kostete nur einen Viertel. Schmidt sah sich um den Lohn seiner Arbeit gebracht: dem «Spiegel»-Redaktor Gunar Ortlepp erzählte er sogar, er müsse sein «Lilienthal»-Projekt nun wohl aufgeben, weil er nicht mehr hoffen dürfe, einen Verleger zu finden, der angesichts der Gefahr eines Raubdrucks das Risiko der Originalausgabe überhaupt noch auf sich nehme. Wer den pedantischen Riesen aus Bargfeld nicht so sehr mag, könnte die Raubdrucker also durchaus zu den gesegneten Werkverhinderern in der Nachfolge von Hildesheimers Gottlieb Theodor Pilz zählen.
Im allgemeinen aber verlangen Raubdrucke wenig Erfindungskraft oder Heldenmut. Es verhält sich mit ihnen ähnlich wie mit den «inoffiziellen» Live-Aufnahmen von Rockstars auf CD: Jeder weiss, dass sie verboten sind, man könnte jeden Tag einen kleinen Dealer am Kragen packen, aber für eine wirksame Verfolgung der Drahtzieher ist der Aufwand einfach zu gross. Durchs Weltdorf führen vielerlei Schleichwege. Man sieht im Internet ein Angebot für brandneue Bootlegs von Bob Dylan oder den Rolling Stones, schickt einen Check an eine Briefkastenadresse im Fichtelgebirge und bekommt drei Wochen später ein Päckchen aus Singapur. Behaupten zumindest die Verleger.
Und wo sie gerade bei Asien sind: In Taiwan, sagen sie, werden die Standardwerke der abendländischen Sinologie seit Jahrzehnten fotomechanisch nachgemacht und zu Spottpreisen verhökert; die gediegenen Copyright-Bestimmungen der Oxford oder Cambridge University Press werden einfachheitshalber gleich mitgedruckt.
Joseph Needhams vielbändiges Werk «Science and Civilization in China» zum Beispiel lässt sich auf diesem Weg ergattern, 6000 Seiten Wissenschaftsgeschichte zum Preis einer Sonntagshose. Seit Taiwan - wie auch die Volksrepublik China - vor einigen Jahren der internationalen Copyright-Konvention beigetreten ist, hört man zwar weniger von den Nachdruckern; aber die Maschinen stehen nicht still.
Was in der schon nicht mehr so neuen Unübersichtlichkeit alles kribbelt und wibbelt, ist manchmal kaum zu glauben. Da gibt es etwa eine gute alte «Deutsche Geschichte», ein Überblickswerk aus der Feder eines Schulmanns namens Tenbrock. Das Buch ist vor Jahren bei Schöningh in Paderborn erschienen. Den Sohn des Autors verschlägt sein Korrespondentenberuf nach Südkorea - und dort entdeckt er das Werk seines Vaters in einer koreanischen Übersetzung, von der selbstverständlich weder der Autor noch der Verlag die geringste Ahnung hatten. Was bleibt dem Vater anderes übrig, als sich über den unerwarteten Weltruhm zu freuen und den entgangenen Mammon zu verachten? Wer wollte schon eine Klage mit Gerichtsstand Seoul anstrengen! Der verdutzte Historiker ist vermutlich kein Einzelfall; doch die Einzelfälle wissen nicht voneinander.
Zu reden gibt natürlich auch das neue Urheberrecht. Es ist mit ihm wie mit dem Dekalog: Nicht alle seine Gebote sind in gleichem Masse praxisrelevant. Den Empfehlungen, vom Stehlen und Lügen abzusehen, entsprechen hier die Paragraphen über die Schutzdauer des Urheberrechts sowie jene über das Zitatrecht. Wie man weiss, erlischt das Urheberrecht in der Schweiz seit dem 1. Juli 1993 nicht mehr 50, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Frist, die bis 1955 sogar nur 30 Jahre betrug, wurde einerseits verlängert, weil man die Bestimmung der gestiegenen Lebensdauer der Menschen anpassen wollte, andererseits, weil das Gesetz mit den einschlägigen Regelungen im umliegenden Ausland in Einklang gebracht werden sollte. Es liegt auf der Hand, dass verschiedene Schutzfristen etwa für die Schweiz und für Deutschland zahlreiche Probleme mit sich brachten.
Allerdings wird die internationale Harmonisierung der Schutzfristen nicht von allen Verlegern als Fortschritt gesehen, wenn auch aus verschiedenen Gründen. Eine radikale Fraktion hält es mit der Überzeugung der Aufklärung, nach der alle geistigen Werke gemeinfrei sein sollten, und weist darauf hin, dass erst der Geniegedanke von Sturm und Drang und Romantik die Idee der Autorschaft als Werkherrschaft in die Welt gebracht habe. Für die praktischer veranlagten Kollegen besteht nachgerade ein Verhängnis darin, dass die Schutzfrist in Grossbritannien ebenfalls von 50 auf 70 Jahre hinaufgesetzt wurde. Das hat zur Folge, dass etliche Autoren, deren Rechte bisher frei waren, nun plötzlich wieder Geld kosten. Vielleicht hat ein deutschsprachiger Verleger sie gerade neu übersetzen lassen - unter erheblichem Aufwand und unter der Prämisse, dass die Rechte frei sind. Nun muss er plötzlich blechen und hat noch nicht einmal etwas Exklusives. Mowgli, Sherlock Holmes und Pater Brown führt jede Klitsche, die Billigausgaben machen den seriösen Verlegern zumindest einen Teil der Kundschaft abspenstig.
Dass die neue Schutzdauer auch rückwirkend gilt, ist für viele ein Unding. Doch die Schweizer Regelung hält in den unter Artikel 80 formulierten Übergangsbestimmungen fest, dass sie auch für Werke gilt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechts geschaffen worden sind. Begonnene Arbeiten dürfen allerdings beendet und gedruckte Auflagen abverkauft werden, und bereits geschlossene Verträge bleiben nach bisherigem Recht wirksam. Der Terminus «begonnene Arbeiten» kann natürlich auch auf grossangelegte Werkausgaben angewendet werden, die noch nach altem Recht zu Ende geführt werden dürfen. Das ist immerhin eine Lücke im Zaun.
Man stelle sich vor, jemand spazierte in ein beliebiges Haus und sagte: «So, ihr seid hier jetzt 70 Jahre über den Teppich gelaufen, nun sind wir dran!» Ein Spruch, den Verleger gern zitieren, um den wichtigsten Unterschied zwischen Urheberrecht und Sacheigentum zu illustrieren. Doch diese Spezies widerspricht sich gern selber, bevor jemand anders es tut. So schlecht sei das geltende Copyright gar nicht, heisst es einhellig. In Geschichten von bunter Fülle und Breite wird deutlich, dass Verleger weder mit den lebenden noch mit den bereits lange genug verblichenen Autoren die meiste Mühe haben, sondern mit den Rechtsnachfolgern jener Autoren, die noch nicht 70 Jahre tot sind. Das neue Urheberrecht schafft in erhöhtem Masse Pfründen für Leute, die mit der geistigen Leistung des Urhebers nichts, aber auch gar nichts zu tun haben. Die Erfahrung zeigt sogar, dass sie das Werk ihrer Ahnen und Gönner in aller Regel nicht fördern, sondern seiner kritischen Aufarbeitung alle möglichen Steine in den Weg legen. Die bekannten Fälle von Nietzsche über Brecht bis Dürrenmatt zeigen ein Panoptikum von Prüderie und Geldgier, Eitelkeit und Borniertheit; gar manchen Verleger hat man brummen hören, die Witwenverbrennung habe schon ihren Sinn.
Manchem macht indes die Urheberrechts-Schutzfrist weniger Kummer als andere Bestimmungen des neuen Gesetzes, beispielsweise jene zum Zitatrecht (Artikel 25). Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist, heisst es da. Die Umfangsklausel ist selbstverständlich ein Gummiparagraph, der nach allen Seiten gedehnt werden kann.
Was die wissenschaftliche Literatur und ihre Gepflogenheiten des Zitierens betrifft, so ist es nicht besonders schwer, hier dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Anders steht es mit jenen Zitaten, die nicht in einen erklärenden Text eingebettet sind. Hierunter fallen Anthologien mit kurzen Texten zu einem Thema, Zitatlexika, kurz all jene Florilegien, von denen manche Verleger gar nicht schlecht leben. Diese Sammelsurien sind nun bewilligungs- und kostenpflichtig. Angenommen, einer plant eine Geschenkbandreihe, vorerst einmal 3 Partybüchlein mit je 333 munteren Zitaten für Surfer, Singles und Sexisten: Er muss nun in 999 Briefen je eine Abdruckerlaubnis einholen und 999mal irgendwelche Fr. 3.50 abrechnen. Muss? - Müsste. Doch wenn das neue Zitatrecht tatsächlich angewendet wird, erwürgt der Krake der Bürokratie die Kultur des geflügelten Worts. Man mag freilich einwenden, dann hätte das neue Gesetz ja immerhin eine segensreiche Wirkung; denn was sollen die Blütenlesen vom Kaliber «Matthäus für Manager» frommen, mit denen kaum mehr als ein falscher Schein von Halbbildung zu erschleichen ist?
Kommt das Gespräch auf die Bildrechte, so gibt es bei den Verlegern kein Halten mehr. Jeder hat eine Geschichte auf Lager von gerissenen Burschen, die etwa die Bildrechte an alten Filmzeitschriften aufkaufen und sich dann auf die Lauer legen, bis ein argloser Verleger in ihre Falle spaziert; von Bildagenturen, die ohne Wissen der Fotografen deren Bilder verkaufen und diskret zur Seite sehen, wenn der blutrünstige Fotograf sich auf den unschuldigen Verleger stürzt; von Rechtsnachfolgern, die gegenüber dem gutgläubigen Verleger Honorarforderungen geltend machen für ein Gemälde, das irgendwo im Hintergrund einer Portraitfotografie verschwommen zu sehen ist. Die meisten Geschichten beginnen mit dem Satz «Hören Sie mir auf mit Bildrechten!» und enden mit dem Hinweis auf die de facto vollkommen kulturfeindliche Rolle der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris, die durch ihre Bildtarifpolitik ein interessantes Projekt nach dem anderen verhindere.
Wunderliche Rechtsverhältnisse trifft man auch an, wenn das Gespräch auf die Werkausgaben kommt. Der Karl-May-Verlag in Bamberg, vormals Radebeul, ist ein Unternehmen, von dem jeder Verleger insofern träumt, als es von einem einzigen toten Autor in Freuden lebt. Nun hat der Zürcher Haffmans-Verlag vor einigen Jahren Anlauf zu einer eigenen Karl-May-Werkausgabe genommen; die Rechte am 1912 in die ewigen Jagdgründe eingegangenen Autor sind ja frei. Hermann Wiedenroth und Hans Wollschläger, die beiden neuen Herausgeber, entdeckten bald, dass die Bamberger Edition von Eingriffen wimmelte. Mays Sprache und Orthographie waren schulmeisterlich bearbeitet, Fremdwörter zerdeutscht, Zweideutiges desinfiziert worden. Sage und schreibe 11 000 Abweichungen des Bamberger Textes gegenüber der Erstausgabe zählten die Herausgeber allein in «Winnetou 1». Niemand konnte die Bamberger an ihrem finsteren Treiben hindern. Benennen freilich durfte man es, aber nicht in der Verlagsvorschau. Dort durfte nicht stehen, der Karl-May-Verlag sei philologisch eher - eher! - skrupellos. Es durfte nicht einmal die NZZ mit dem Satz zitiert werden, ab jetzt komme der echte May aus Zürich. Vergleichende Werbung sei das und somit verboten; derweil die verstümmelten Texte auf ewig munter verkauft werden dürfen.
Die Überzeugung, dass die Wege der Juristen seltsam seien, eint die Verleger. Das heisst freilich nicht, dass sie sich nicht bisweilen beschwatzen liessen. So haben sie sich neuerdings sogar den Floh ins Ohr setzen lassen, ihre Autoren als Warenzeichen zu schützen: in einer Zeit, die «Anne Frank» zu einer eingetragenen Marke gemacht hat und davon keineswegs um den Schlaf gebracht wird, vielleicht gar kein so abwegiger Gedanke.
Ein Beispiel: Bekanntlich gibt es bei Diogenes, Arche und Limmat Titel von Friedrich Glauser - Editionen vom billigen Taschenbuch bis zur annotierten gebundenen Ausgabe. Die Bücher leben - bei ungeklärten Verhältnissen in bezug auf das Wiederaufleben allfälliger Urheber- und Verwertungsrechte nach dem neuen Gesetz - in prekärem Frieden nebeneinander.
Gefahr hat der Limmat-Verlag nun von anderer Seite gewittert und deshalb Friedrich Glauser als Markennamen eintragen lassen. Im «Schweizerischen Handelsblatt» vom 7. November 1996 wird festgehalten, dass inskünftig weder Gabeln noch Löffel, weder Hieb- und Stichwaffen noch Rasierapparate, weder Tüten und Steingutwaren noch Kopfbedeckungen den Namen «Friedrich Glauser» tragen dürfen. Natürlich beteuert der Verlag, er habe kein Glauser-Merchandising nach dem Vorbild des Backstreet-Boys-Managements im Sinn, sondern wolle nur verhindern, dass andere auf dumme Gedanken kämen.
Um Prävention geht es auch beim Titelschutz; allerdings hat man es hier nicht mehr mit Urheber-, sondern mit Wettbewerbsrecht zu tun und zudem mit einer deutschen Eigenart. Die Lektüre der Titelschutz-Eintragungen im «Börsenblatt des deutschen Buchhandels» ist ein Vergnügen, das sich allenfalls mit dem Studium von Versandhauskatalogen vergleichen lässt. Man kann sich etwa fragen, was Verleger im Schild führen, die Titelschutz anmelden für «Lebenskeiler fallen nicht vom Himmel; Turbolader Bekanntheit; Das weissblaue Musterköfferl vom Sprüchmacher; Umbah - Zahnputzkönig der Tiere und das Verschwinden des Zahnputzdieneräffchens». Oder man kann dem Rätsel nachsinnen, wieso einer versucht, den Titel «Kleine Geschichte der DDR» zu schützen, obwohl er wissen müsste, dass Sachtitel dieser Art sich gar nicht schützen lassen.
Nun könnten sich die Verleger ja einmal den Jux machen, einander wie im Malefizspiel zu blockieren, indem sie Titelschutz anmeldeten für sämtliche Titel, die der andere nach ihrer Mutmassung in seinem Programm planen könnte. Jeder richtig geratene und in allen Varianten geschützte Titel ergäbe ein besetztes Feld. Im äussersten Fall dürften dann jene Verleger, deren Pläne erraten worden sind, ein halbes Jahr lang - denn so lange währt der Titelschutz - kein einziges Werk mehr publizieren, und bei ihrem nächsten gemeinsamen Mittagessen könnten alle in zähem Ringen die eine oder andere Titelgeisel austauschen, um das schöne Geschäft des Büchermachens allmählich wieder in Gang zu bringen.
Manfred Papst ist Programmleiter des Buchverlags der «Neuen Zürcher Zeitung».